Aktien, die der deutsche Markt nicht mehr aufnehmen könnte. Auch hält es die Gesellschaft 
                            für möglich, dass sich durch eine solche Zweitnotiz die Beschaffung von Fremdmitteln ggf. 
                            leichter gestalten und sich hierdurch zukünftige Finanzierungskonditionen günstiger 
                            gestalten könnten. Das von der Gesellschaft verfolgte wirtschaftsstrategische Konzept, den 
                            Kreis ihrer Aktionäre durch Gewinnung von Privatanlegern oder institutionellen Investoren 
                            über die Einführung ihrer Aktie an im Ausland gelegenen Börsenplätzen zu erweitern, hat zur 
                            Voraussetzung, dass sie zusätzliche Aktien schafft und diese in Verkehr bringt. Die 
                            Gewährung eines Bezugsrechts scheidet daher für solch einen Zweck aus. Zugleich sind die 
                            berechtigten Interessen der Bestandsaktionäre dadurch geschützt, dass die mögliche Anzahl 
                            der in diesem Zusammenhang geschaffenen neuen Aktien, auf die das Bezugsrecht 
                            ausgeschlossen wäre, auf 3.500.000 Aktien beschränkt ist. Diese Grenze trägt den Interessen 
                            der Bestandsaktionäre Rechnung, da hierdurch eine mögliche Verwässerung von vornherein 
                            beschränkt ist. Zugleich eröffnet sie der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
                            hinreichenden Handlungsspielraum, um eine Zweitnotiz im Ausland ggf. erfolgreich 
                            durchführen zu können. 
                            e) Ferner dient die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von 
                            Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, die von der 
                            Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, zum einen dem Zweck, im Falle nachfolgender 
                            Aktienemissionen den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der sog. 
                            Verwässerungsschutzklauseln ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll der Gesellschaft anstelle 
                            dieser kostenintensiven Ermäßigung die Möglichkeit offenstehen, bei nachfolgenden 
                            Aktienemissionen Verwässerungsschutz über die Einräumung von Bezugsrechten auf neue Aktien 
                            zu gewähren. Die Inhaber der Schuldverschreibungen werden damit so gestellt, als seien sie 
                            bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz 
                            ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien 
                            ausgeschlossen werden. 
                            Zum anderen soll über den Bezugsrechtsausschluss sichergestellt werden, dass den Inhabern 
                            von Optionsschuldverschreibungen sowie Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen so viele 
                            Aktien gewährt werden können, wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                            zustehen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, soweit die über bedingte Kapitalia 
                            zur Verfügung stehenden Aktien nicht ausreichen, um die Wandlungs- oder Optionsrechte 
                            vollständig zu bedienen. Damit wird vermieden, dass die Gesellschaft auf etwaige 
                            liquiditätsbelastende Barzahlungsoptionen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den 
                            Options- oder Wandelschuldverschreibungen zurückgreifen muss. 
                            f) Das Bezugsrecht kann schließlich zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende 
                            (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen den Aktionären 
                            angeboten wird, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen 
                            Anspruch auf Auszahlung der Dividende wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen 
                            Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021/I in die Gesellschaft einzulegen. 
                            Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende zu optimalen 
                            Bedingungen auszuschütten. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als 
                            Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs 1 AktG 
                            (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags 
                            spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Im Einzelfall kann es ja nach 
                            Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so 
                            auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, 
                            unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum 
                            Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den 
                            Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien 
                            rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die 
                            Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 
                            2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären 
                            die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
                            Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall als 
                            gerechtfertigt und angemessen. 
                            Zurzeit gibt es keine konkreten Planungen, das Genehmigte Kapital 2021/I auszunutzen. In 
                            jedem Falle einer konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Genehmigten 
                            Kapital 2021/I wird der Vorstand der Hauptversammlung hierüber berichten. Der Vorstand wird 
                            in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I und der 
                            Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
                            liegen. 
              Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur 
              Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
              Bezugsrechts sowie über die Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals I und entsprechende 
              Satzungsänderung 
                            Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 5. März 2020 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum 
                            4. März 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder 
                            Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit oder ohne 
                            Laufzeitbeschränkung auszugeben. 
                            Das bedingte Kapital der Gesellschaft erreicht derzeit nicht die in § 192 Abs. 3 AktG 
                            genannte zulässige Maximalhöhe von 50 % des Grundkapitals. Das Bedingte Kapital I soll 
                            daher erhöht werden, um sicherzustellen, dass im Falle eines Gebrauchmachens von der neuen 
                            Ermächtigung der Hauptversammlung genügend bedingtes Kapital zur Bedienung von ausgeübten 
                            Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten zur Verfügung steht. 
                            Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals ist das im Zeitpunkt der 
                            Beschlussfassung über das (abzuändernde) bedingte Kapital vorhandene Grundkapital 
                            maßgebend. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von bis zum 
                            Hauptversammlungstag abgeschlossenen Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend 
                            unterbreiteten Beschlussvorschlag im Hinblick auf die Höhe des Bedingten Kapitals I 
                            anzupassen. 
                            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
                            a)            Aufhebung der Ermächtigung vom 5. März 2020 

Die unter TOP 10 der Hauptversammlung vom 5. März 2020 beschlossene Ermächtigung des

Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird aufgehoben.


                                          Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und 
                            b)            zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder 
                                          Wandelschuldverschreibungen 

aa) Allgemeines

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)