Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) sowie 
                            Forderungen gegen die Gesellschaft und sonstige einlagefähige Wirtschaftsgüter gegen 
                            Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können sowie solche Aktien im Rahmen 
                            von Unternehmenszusammenschlüssen zu verwenden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, sowohl 
                            neue Aktien der Gesellschaft einem Verkäufer als Gegenleistung für 
                            Unternehmensbeteiligungen oder für sonstige mit einem solchen Erwerbsvorhaben im 
                            Zusammenhang stehende einlagefähige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen gegen die 
                            Gesellschaft, anzubieten, als auch neue Aktien der Gesellschaft einem Gläubiger der 
                            Gesellschaft anstelle einer Barzahlung zur Befriedigung einer Forderung oder zum Erwerb 
                            sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter liquiditätsschonend anzubieten. 
                            Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
                            für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern Aktien oder eine Kombination aus Aktien und 
                            Geld. Im Wettbewerb um attraktive Akquisitionen können sich daher Vorteile ergeben, wenn 
                            einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Um 
                            von solchen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, muss die Gesellschaft 
                            erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
                            Sacheinlagen zu erhöhen. 
                            Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
                            oder Beteiligungen an Unternehmen, zur Erfüllung von Forderungen gegen die Gesellschaft 
                            oder zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter kann sich zudem gegenüber der 
                            Hingabe von Geld als die günstigere, liquiditätsschonende Finanzierungsform für die 
                            Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. 
                            Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
                            dem nationalen oder internationalen Markt kurzfristig und flexibel auf derartige Angebote 
                            reagieren. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
                            ob der Einsatz dieses Instruments notwendig ist und ob der Wert der neuen Aktien im 
                            angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens, der zu erwerbenden 
                            Beteiligungen an einem Unternehmen oder der sonst zu erwerbenden Wirtschaftsgüter 
                            (einschließlich Forderungen) steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom 
                            Vorstand unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
                            festgelegt. 
                            c) Die Möglichkeit zum sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
                            Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
                            Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 
                            Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand mit Zustimmung des 
                            Aufsichtsrats in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
                            Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine 
                            bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
                            erreicht. Der durch marktoffene Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag kann zu einem 
                            deutlich höheren Mittelzufluss führen als die Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und damit 
                            zu einer größtmöglichen Stärkung der Eigenmittel. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
                            kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf aus sich 
                            kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt und können zusätzlich neue 
                            Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. 
                            Für den Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Bareinlage wird aufgrund der 
                            Bindung des Platzierungspreises an den Börsenpreis, der nicht wesentlich unterschritten 
                            werden darf, ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
                            ausgeschlossenen Aktionäre verhindert und der Einflussverlust für die Aktionäre begrenzt. 
                            Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende 
                            Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. Insbesondere wird der Vorstand 
                            einen etwaigen Abschlag vom dann maßgeblichen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies 
                            nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags vorherrschenden 
                            Marktbedingungen möglich ist. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Falle einer 
                            Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben die 
                            Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien über die Börse zu erwerben. 
                            Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien 
                            dürfen insgesamt weder 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021/ 
                            I in das Handelsregister bestehenden Grundkapitals noch - sofern dieser Betrag niedriger 
                            ist - 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals 
                            überschreiten. 
                            Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung 
                            des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Interessen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des 
                            genehmigten Kapitals unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht angemessen gewahrt 
                            werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume 
                            eröffnet werden. 
                            d) Der Bezugsrechtsausschluss für eine mögliche Zweitnotiz an einer ausländischen Börse 
                            dient den damit verbundenen Interessen der Gesellschaft. Zu den sachlichen Vorteilen einer 
                            solchen Auslandsnotierung für die Gesellschaft gehören insbesondere eine Erweiterung des 
                            Kreises ihrer Aktionäre durch Gewinnung von Privatanlegern und institutionellen Investoren 
                            über die Einführung ihrer Aktie an im Ausland gelegenen Börsenplätzen. Neben den damit 
                            einhergehenden positiven Auswirkungen auf die Liquidität der Gesellschaft und einer 
                            voraussichtlich geringeren Volatilität der Aktie erwartet die Gesellschaft, dass die 
                            Gesellschaft hierdurch in besonderem Maße in der Lage ist, neue Aktien zu platzieren. So 
                            bekundeten insbesondere auch institutionelle Investoren aus Südafrika, die ein besonderes 
                            Interesse an Investitionen in Immobilienmärkte haben, grundsätzliches Interesse an 
                            Investitionen in die Gesellschaft. Ausländischen institutionellen Investoren ist jedoch 
                            regelmäßig kraft Gesetzes nur der Erwerb der an einer lokalen Börse gehandelten Aktien 
                            erlaubt. Eine mögliche Zweitnotiz dient daher insbesondere auch der ggf. damit verbundenen 
                            Erschließung solcher institutionellen Anleger. Die Erschließung internationaler 
                            Finanzmärkte ist zudem auch deshalb im Interesse der Gesellschaft, da sie bereits in der 
                            Vergangenheit regelmäßig Kapitalmaßnahmen durchführte und sich diese Möglichkeit im Falle 
                            und zur Finanzierung sich ggf. bietender strategisch geeigneter Ankaufsmöglichkeiten auch 
                            in der Zukunft offenhalten möchte. Eine mögliche Zweitnotiz an einer ausländischen Börse 
                            ermöglichte der Gesellschaft in diesem Zusammenhang daher ggf. auch die Platzierung solcher 

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)