Stimmrechts zu erbringenden Nachweis geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem neugefassten § 123 Abs. 4 S. 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Gesellschaft vor, § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft zu ändern, um die Gesetzesänderung auch in der Satzung entsprechend zu berücksichtigen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 10. § 20 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 'Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand ist ermächtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.'
Im Übrigen bleibt § 20 der Satzung unverändert.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft
Gemäß des durch die Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) neu in das
Aktiengesetz eingefügten § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer
börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom
Aufsichtsrat der Gesellschaft vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
sowie bei jeder wesentlichen Änderung dieses Vergütungssystems.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2020 das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder unter Beachtung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Dieses
11. Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend dargestellt sowie
auch über die Internetseite der Deutsche Konsum REIT-AG unter der Internetadresse
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird gebilligt.
Darstellung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft:
i. Grundlegende Zielsetzung Die Vergütungsstruktur des Vorstands der Gesellschaft soll eine angemessene Vergütung des Vorstands gewährleisten, die sich an einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und des operativen Geschäfts ausrichtet und diese Ziele fördert. Die Vergütungsstruktur soll damit einen Beitrag zur Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts und der erfolgsorientierten Führung der Gesellschaft leisten. Die Vergütungsstruktur besteht dabei aus einer festen Grundvergütung, die in Abhängigkeit von den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds vereinbart wird und die monatlich zahlbar ist, sowie einer kurz- und langfristigen variablen Vergütung, die an die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft, des operativen Ergebnisses sowie des Nettovermögenswerts anknüpft. ii. Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vergütung Bei der Festlegung der einzelnen Vergütungsbestandteile berücksichtigt der Aufsichtsrat ein angemessenes Verhältnis der Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder zu ihren Aufgaben und Leistungen, zur Lage der Gesellschaft sowie der Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen und der Mitarbeiter der Gesellschaft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Bei der Betrachtung der Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen zieht der Aufsichtsrat geeignete Vergleichsgruppen heran, wobei sowohl das Geschäftsfeld als auch die Größe und Marktpositionierung des Unternehmens berücksichtigt werden. Sofern es nicht die Umstände im Einzelfall rechtfertigen, soll die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds nicht mehr als das 15-fache des Durchschnittsgehalts (Vollzeitäquivalent) aller festangestellten Mitarbeiter der Gesellschaft betragen. Die Vergütung wird regelmäßig durch den Aufsichtsrat überprüft, wobei der Aufsichtsrat bei Zweifeln ein Vergütungsgutachten unabhängiger Berater einholen kann. Sofern der Aufsichtsrat im Rahmen der Überprüfung die Notwendigkeit von Veränderungen des Vergütungssystems feststellt, fasst er einen entsprechenden Beschluss, der sodann der Hauptversammlung zum Zwecke der Billigung vorgelegt wird. Interessenkonflikte der Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Vergütungssystem des Vorstands sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Sollte es im Zusammenhang mit der Festsetzung, Umsetzung oder Überprüfung des Vergütungssystems des Vorstands in der Zukunft zu Interessenkonflikten kommen, wird das betroffene Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt möglichst frühzeitig offenlegen und sich an der Beschlussfassung - im Falle schwerer Interessenkonflikte auch an der Beratung - nicht beteiligen. iii. Feste Vergütung Die feste Vergütung besteht aus einer jährlichen Barvergütung, die sich an der Erfahrung, dem Verantwortungsumfang und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien individuell vereinbart wird. Die feste Vergütung wird monatlich in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt. iv. Nebenleistungen Die Gesellschaft stellt den Vorstandsmitgliedern die erforderlichen Telekommunikationsmittel und die technische Infrastruktur zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und kann den Vorstandsmitgliedern einen angemessenen Dienstwagen zur Verfügung stellen. v. Variable Vergütung Zusätzlich zur festen Vergütung zahlt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine variable Vergütung, die sich - wie nachstehend im Einzelnen dargestellt - an verschiedenen Zielerreichungskriterien orientiert und kurz- und langfristige Komponenten beinhaltet. a. Zielerreichungskriterien
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft legt vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres die in diesem Geschäftsjahr zu erreichenden Ziele fest, an
denen sich die variable Vergütung orientiert. Dabei werden die folgenden drei
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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)