das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Darüber hinaus wird der 
                                          Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien durch Angebot an 
                                          alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren verbundenen 
                                          Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und 
                                          Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                                          wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandlungsrechts 
                                          zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der 
                                          Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen. 
                                          Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
                                          ermächtigt, eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein 
                                          Angebot an sämtliche Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn 
                                          der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
                                          wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht 
                                          werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser 
                                          Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
                                          Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der 
                                          Ausübung der Ermächtigung 10% des vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft 
                            e)            nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind Aktien 
                                          anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
                                          des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 
                                          Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, insbesondere unter Ausschluss 
                                          des Bezugsrechts gewährte Aktien aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls 
                                          anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder 
                                          Wandlungsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder 
                                          -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder 
                                          Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                                          ausgegeben werden. 
                                          Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen sowie zu dem Zweck zu veräußern, Unternehmen, 
                                          Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige 
                                          Wirtschaftsgüter, insbesondere Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), zu 
                                          erwerben. 
                                          Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der 
                                          Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. 
                                          Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene 
                                          Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
                                          Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten 
                                          Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen 
                                          rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der 
                                          Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil erworbener 
                                          eigener Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann 
                            f)            mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten 
                                          Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der 
                                          Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung 
                                          verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das 
                                          Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen 
                                          Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und der Aufsichtsrat, die Angabe der 
                                          Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. 
                            g)            Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in 
                                          Teilen, einzeln oder zusammen ausgeübt werden. 

Zum Erwerb eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht:


                            Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht auf der Grundlage von § 71 Abs. 
                            1 Nr. 8 AktG vor, die Gesellschaft durch die Hauptversammlung für höchstens fünf Jahre zum 
                            Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu ermächtigen. 
                            Die Ermächtigungserteilung steht im Einklang mit üblicher Unternehmenspraxis und soll für 
                            die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf Jahren erfolgen. Zu TOP 8 wird deshalb 
                            vorgeschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 10. März 2026 eigene Aktien in Höhe 
                            von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - 
                            falls dieses geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
                            Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
                            Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein 
                            von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Der Vorstand wird der 
                            Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung berichten. 
                            Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene 
                            Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
                            Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
                            Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu 
                            welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene 
                            Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
                            Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
                            Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
                            vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
                            erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
                            zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden 
                            werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
                            (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren 
                            so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll 
                            eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
                            Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
                            einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)