orientiert sich der Aufsichtsrat an der Entwicklung und den strategischen Zielen der
Gesellschaft und sorgt durch eine entsprechende Bemessung der Höhe der variablen
Vergütungsbestandteile dafür, ein angemessenes Verhältnis der Gesamtvergütung der einzelnen
Vorstandsmitglieder zu ihren Aufgaben und Leistungen, zur Lage der Gesellschaft sowie der
Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen und der Mitarbeiter der Gesellschaft zu schaffen.
Der Aufsichtsrat kann außergewöhnliche Entwicklungen im Rahmen der Festlegung der variablen
Vergütung angemessen berücksichtigen.
c. Unter- und Obergrenze der Zielerreichung
Die variable Vergütung beginnt ab einer Zielerreichung von mindestens 30% (darunter = 0
EUR). Bei Übererfüllung erfolgt eine Kappung bei 150% je Einzelziel.
d. Kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile und Auszahlung
Die variable Vergütung wird zu 45% nach der Ermittlung der durch den Wirtschaftsprüfer
geprüften Abschlüsse (i.d.R. im Dezember des Jahres) in bar ausgeschüttet (kurzfristige
variable Vergütung). Der verbleibende Teil der variablen Vergütung wird ausgeschüttet,
sofern die vorgegebenen Ziele auch in jedem der folgenden drei Geschäftsjahre zu mindestens
30% erreicht werden. Durch die Vorgabe, dass Vergütungsbestandteile erst nach Überprüfung
der Zielerreichung gemäß den vorstehend genannten Beurteilungskriterien ausgeschüttet
werden, werden Situationen, in der eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile
begründet wäre, in der Regel vermieden. Sofern im Einzelfall gezahlte Abschläge auf eine
noch nicht endgültig fällige Vergütung gezahlt werden und die Fälligkeitsvoraussetzungen
nachträglich nicht eintreten oder sich Bemessungsgrundlagen nachträglich als unzutreffend
herausstellen, sind die entsprechenden Vergütungsbestandteile zurückzugewähren bzw. mit
fälligen Vergütungsbestandteilen zu verrechnen.
vi. Verhältnis der festen und variablen Vergütungsbestandteile
Das Verhältnis der festen und der variablen Vergütungsbestandteile zueinander hängt wesentlich von den
konkreten Bezugsgrößen und damit vom individuellen Einzelfall ab. Die feste Vergütung wird dabei in der
Regel bei Abschluss bzw. Verlängerung des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags bestimmt und orientiert sich
individuell an den unter Ziff. 2 genannten Kriterien, wohingegen die Höhe und die Bemessungskriterien der
variablen Vergütung jährlich vom Aufsichtsrat wie vorstehend unter Ziff. 4 beschrieben festgelegt werden.
Da die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung zudem vom (erst nachträglich bestimmbaren) Grad der
Zielerreichung im Einzelfall abhängt, ist die Angabe eines konkreten Verhältnisses zwischen den festen
und variablen Vergütungsbestandteilen im Voraus nicht möglich. Im Grundsatz, von dem in begründeten
Fällen abgewichen werden kann, soll die variable Vergütung bei 100% Zielerreichung die feste Vergütung
übersteigen.
Im Geschäftsjahr 2019/2020 stellten sich die relativen Anteile an der Vergütung des Gesamtvorstands
wie folgt dar:
vii. Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Die maximale jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung aller
Vergütungsbestandteile soll den Betrag von 750 TEUR je Vorstandsmitglied nicht übersteigen.
viii. Abfindungscap
Eine etwaige Abfindung der Vorstandsmitglieder für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit soll den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten dürfen (Abfindungs-Cap).
ix. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ist nicht vorgesehen.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß des durch die Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) neu in das Aktiengesetz
eingefügten § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.
Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend dargestellt sowie
auch das über die Internetseite der Deutsche Industrie REIT-AG unter der Internetadresse
https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung
abrufbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft wird gebilligt.
Darstellung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft:
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 17 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Der Aufsichtsrat leistet im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand einen Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und der Förderung der Geschäftsstrategie. Die Vergütungsstruktur trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Die Vergütungsstruktur besteht dabei - wie vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgeschlagen - ausschließlich aus einer Festvergütung, eine 12. variable Vergütungskomponente wird nicht gewährt. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Erstattung ihrer Auslagen und mandatsspezifischen Aufwendungen durch die Gesellschaft. Zudem schließt die Gesellschaft eine Haftpflichtversicherung (D&O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder ab, deren Kosten sie trägt. Da die Tätigkeit des Aufsichtsrats mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Gesellschaft nicht vergleichbar ist, findet ein vertikaler Vergleich nicht statt. Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Verwaltung statt. Hierbei werden insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme und der Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt sowie ggf. ein Vergleich mit dem Vergütungssystem anderer, der Gesellschaft vergleichbarer Gesellschaften. Sollten Vorstand und Aufsichtsrat hierbei Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes Vergütungssystem sowie einen Änderungsvorschlag bezüglich § 17 der Satzung der Gesellschaft unterbreiten. Mindestens alle vier Jahre wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung vorgelegt. Die feste jährliche Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich EUR 10.000,00, für die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich je EUR 7.500,00 sowie für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jährlich je EUR 5.000,00, jeweils zuzüglich der auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Im Falle, dass ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahrs angehört, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Sollte es im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats in der Zukunft zu Interessenkonflikten kommen, wird das betroffene Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt möglichst frühzeitig offenlegen und sich an der Beschlussfassung - im Falle schwerer Interessenkonflikte auch an der Beratung - nicht beteiligen.
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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)