orientiert sich der Aufsichtsrat an der Entwicklung und den strategischen Zielen der

Gesellschaft und sorgt durch eine entsprechende Bemessung der Höhe der variablen

Vergütungsbestandteile dafür, ein angemessenes Verhältnis der Gesamtvergütung der einzelnen

Vorstandsmitglieder zu ihren Aufgaben und Leistungen, zur Lage der Gesellschaft sowie der

Vergütungshöhe vergleichbarer Unternehmen und der Mitarbeiter der Gesellschaft zu schaffen.

Der Aufsichtsrat kann außergewöhnliche Entwicklungen im Rahmen der Festlegung der variablen

Vergütung angemessen berücksichtigen.


                            c.            Unter- und Obergrenze der Zielerreichung 

Die variable Vergütung beginnt ab einer Zielerreichung von mindestens 30% (darunter = 0

EUR). Bei Übererfüllung erfolgt eine Kappung bei 150% je Einzelziel.


                            d.            Kurz- und langfristige variable Vergütungsbestandteile und Auszahlung 

Die variable Vergütung wird zu 45% nach der Ermittlung der durch den Wirtschaftsprüfer

geprüften Abschlüsse (i.d.R. im Dezember des Jahres) in bar ausgeschüttet (kurzfristige

variable Vergütung). Der verbleibende Teil der variablen Vergütung wird ausgeschüttet,

sofern die vorgegebenen Ziele auch in jedem der folgenden drei Geschäftsjahre zu mindestens

30% erreicht werden. Durch die Vorgabe, dass Vergütungsbestandteile erst nach Überprüfung

der Zielerreichung gemäß den vorstehend genannten Beurteilungskriterien ausgeschüttet

werden, werden Situationen, in der eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile

begründet wäre, in der Regel vermieden. Sofern im Einzelfall gezahlte Abschläge auf eine

noch nicht endgültig fällige Vergütung gezahlt werden und die Fälligkeitsvoraussetzungen

nachträglich nicht eintreten oder sich Bemessungsgrundlagen nachträglich als unzutreffend

herausstellen, sind die entsprechenden Vergütungsbestandteile zurückzugewähren bzw. mit

fälligen Vergütungsbestandteilen zu verrechnen.


              vi.           Verhältnis der festen und variablen Vergütungsbestandteile 

Das Verhältnis der festen und der variablen Vergütungsbestandteile zueinander hängt wesentlich von den

konkreten Bezugsgrößen und damit vom individuellen Einzelfall ab. Die feste Vergütung wird dabei in der

Regel bei Abschluss bzw. Verlängerung des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags bestimmt und orientiert sich

individuell an den unter Ziff. 2 genannten Kriterien, wohingegen die Höhe und die Bemessungskriterien der

variablen Vergütung jährlich vom Aufsichtsrat wie vorstehend unter Ziff. 4 beschrieben festgelegt werden.

Da die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung zudem vom (erst nachträglich bestimmbaren) Grad der

Zielerreichung im Einzelfall abhängt, ist die Angabe eines konkreten Verhältnisses zwischen den festen

und variablen Vergütungsbestandteilen im Voraus nicht möglich. Im Grundsatz, von dem in begründeten

Fällen abgewichen werden kann, soll die variable Vergütung bei 100% Zielerreichung die feste Vergütung

übersteigen.

Im Geschäftsjahr 2019/2020 stellten sich die relativen Anteile an der Vergütung des Gesamtvorstands

wie folgt dar:


              vii.          Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder 

Die maximale jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung aller

Vergütungsbestandteile soll den Betrag von 750 TEUR je Vorstandsmitglied nicht übersteigen.


              viii.         Abfindungscap 

Eine etwaige Abfindung der Vorstandsmitglieder für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der

Vorstandstätigkeit soll den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten dürfen (Abfindungs-Cap).


              ix.           Nachvertragliche Wettbewerbsverbote 

Die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ist nicht vorgesehen.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß des durch die Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II) neu in das Aktiengesetz

eingefügten § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft

mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.

Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend dargestellt sowie

auch das über die Internetseite der Deutsche Industrie REIT-AG unter der Internetadresse

https://www.deutsche-industrie-reit.de/investor-relations/hauptversammlung

abrufbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft wird gebilligt.

Darstellung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft:


                            Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 17 der Satzung der Gesellschaft geregelt. 
                            Der Aufsichtsrat leistet im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Überwachung der 
                            Geschäftsführung durch den Vorstand einen Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen 
                            Entwicklung der Gesellschaft und der Förderung der Geschäftsstrategie. Die 
                            Vergütungsstruktur trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der 
                            Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Die Vergütungsstruktur besteht dabei - wie vom Deutschen 
                            Corporate Governance Kodex vorgeschlagen - ausschließlich aus einer Festvergütung, eine 
12.                         variable Vergütungskomponente wird nicht gewährt. Zusätzlich erhalten die 
                            Aufsichtsratsmitglieder eine Erstattung ihrer Auslagen und mandatsspezifischen Aufwendungen 
                            durch die Gesellschaft. Zudem schließt die Gesellschaft eine Haftpflichtversicherung (D&O 
                            Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder ab, deren 
                            Kosten sie trägt. Da die Tätigkeit des Aufsichtsrats mit den Aufgaben und Tätigkeiten der 
                            Arbeitnehmer der Gesellschaft nicht vergleichbar ist, findet ein vertikaler Vergleich nicht 
                            statt. 
                            Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Verwaltung 
                            statt. Hierbei werden insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme und der Umfang der 
                            wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt sowie ggf. ein Vergleich mit dem Vergütungssystem 
                            anderer, der Gesellschaft vergleichbarer Gesellschaften. Sollten Vorstand und Aufsichtsrat 
                            hierbei Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes 
                            Vergütungssystem sowie einen Änderungsvorschlag bezüglich § 17 der Satzung der Gesellschaft 
                            unterbreiten. Mindestens alle vier Jahre wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung 
                            vorgelegt. 
                            Die feste jährliche Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich EUR 
                            10.000,00, für die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich je EUR 7.500,00 
                            sowie für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jährlich je EUR 5.000,00, jeweils zuzüglich 
                            der auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Im Falle, dass ein Aufsichtsratsmitglied dem 
                            Aufsichtsrat nicht während des gesamten Geschäftsjahrs angehört, wird die Vergütung 
                            zeitanteilig gewährt. 
                            Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind in der 
                            Vergangenheit nicht vorgekommen. Sollte es im Zusammenhang mit der Überprüfung des 
                            Vergütungssystems des Aufsichtsrats in der Zukunft zu Interessenkonflikten kommen, wird das 
                            betroffene Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt möglichst 
                            frühzeitig offenlegen und sich an der Beschlussfassung - im Falle schwerer 
                            Interessenkonflikte auch an der Beratung - nicht beteiligen. 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)