Einbeziehung der Tochtergesellschaft in den ertragsteuerlichen Organkreis der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft. Die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft werden zu 75% von der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft und zu 25% vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, e.V., Berlin,
(nachfolgend auch 'VÖB') gehalten.
Der Unternehmensvertrag erfordert zu seiner Wirksamkeit die Zustimmung der Hauptversammlung der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft. Auf Basis des zwischen den Gesellschaftern geltenden Treuhandvertrags
vom 13. Januar 2016 hält der VÖB seinen Geschäftsanteil als Treuhänder ('Treuhand-Beteiligung') im
eigenen Namen, aber im Auftrag und für Rechnung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft als Treugeberin. Auf
dieser Grundlage ist der treuhänderisch vom VÖB gehaltene zu 100% der Deutsche Bank Aktiengesellschaft
als Treugeberin zuzurechnen.
Der Unternehmensvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Der Unternehmensvertrag sieht vor, dass die Tochtergesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft unterstellt. Dementsprechend ist die Deutsche Bank Aktiengesellschaft
berechtigt, den Geschäftsführern der Tochtergesellschaft, denen weiterhin die Geschäftsführung und
Vertretung der Tochtergesellschaft obliegt, Weisungen zu erteilen. Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft
verpflichtet sich, keine Weisungen zu erteilen, deren Ausführung zur Folge hätte, dass die
Tochtergesellschaft oder deren Organe gegen die ihnen durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
auferlegten Pflichten verstoßen würden.
Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren Gewinn gemäß § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung an die Deutsche Bank Aktiengesellschaft abzuführen. Sie kann jedoch während der Laufzeit des
Unternehmensvertrages mit Zustimmung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft andere Gewinnrücklagen bilden,
soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Im Gegenzug ist die Deutsche Bank Aktiengesellschaft zur Übernahme der Verluste der
Tochtergesellschaft entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung
verpflichtet.
Der Unternehmensvertrag ist bis zum 31. Dezember 2025 fest abgeschlossen und verlängert sich danach
jeweils um ein Jahr, es sei denn, dass er mit einer Frist von 6 Monaten vor Vertragsablauf von einer der
Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Daneben besteht auch die Möglichkeit der Vertragspartner zur
Kündigung des Unternehmensvertrages aus wichtigem Grund. Die Deutsche Bank Aktiengesellschaft kann
Weisungen nach dem Unternehmensvertrag erst ab dessen Wirksamkeit, also nach Zustimmung der
Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft und der Hauptversammlung der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft sowie Eintragung des Unternehmensvertrags in das Handelsregister am Sitz der
Tochtergesellschaft erteilen. Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns bzw. zum Ausgleich des
Jahresfehlbetrages findet erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr 2021 der Tochtergesellschaft. 12. Da der VÖB die Beteiligung nur treuhänderisch für die Deutsche Bank Aktiengesellschaft hält, sieht der
Unternehmensvertrag keine Abfindungs- und Ausgleichsansprüche vor. Der VÖB wird dem Abschluss des
Unternehmensvertrags in der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft zustimmen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind über die Internetseite Deutsche Bank
Aktiengesellschaft unter
www.db.com/hauptversammlung
die nachfolgenden Unterlagen zugänglich. Diese Unterlagen liegen ab diesem Zeitpunkt auch in den
Geschäftsräumen der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, zur
Einsicht der Aktionäre aus:
der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Deutsche Bank - Aktiengesellschaft und der VÖB-ZVD Processing GmbH; die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Deutsche Bank Aktiengesellschaft für die - Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018; die Jahresabschlüsse und Lageberichte der der VÖB-ZVD Processing GmbH für die - Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017; der gemeinsame Bericht des Vorstands der Deutsche Bank Aktiengesellschaft und der - Geschäftsführer der VÖB-ZVD Processing GmbH über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die
vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
www.db.com/hauptversammlung
zugänglich sein.
Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Bank Aktiengesellschaft schlagen vor, zu beschließen:
Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Deutsche Bank
Aktiengesellschaft und der VÖB-ZVD Processing GmbH vom 1. März 2021 wird zugestimmt.
Wahl zum Aufsichtsrat
Herr Gerd Alexander Schütz hat erklärt, sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf dieser
ordentlichen Hauptversammlung niederzulegen. Daher ist ein Anteilseignervertreter von der
Hauptversammlung neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1 und Absatz 2, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz
1 Nr. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vom 4. Mai 1976 aus je zehn Mitgliedern der
Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats beinhaltet zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur
Geschlechterquote durch gemeinsame oder getrennte Erfüllung keine Vorgabe. Bislang hat weder die Seite
der Anteilseignervertreter noch die der Arbeitnehmervertreter gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG der
Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher insgesamt mit mindestens sechs Frauen und
mindestens sechs Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu
erfüllen.
Dem Aufsichtsrat gehören seit vielen Jahren zu mehr als 30% Frauen an, aktuell gehören ihm sechs
Frauen an, er besteht also zu 30% aus Frauen; nach der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten würden ihm
weiterhin sechs Frauen angehören, so dass er weiterhin zu 30% aus Frauen bestehen würde. Seit 2013
besteht auch die Seite der Anteilseignervertreter zu mindestens 30% aus Frauen, was auch nach Wahl des
vorgeschlagenen Kandidaten der Fall wäre. Das Mindestanteilsgebot ist daher erfüllt und es wäre auch nach
der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt.
Nach § 4 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden Anteilseignervertreter der
Hauptversammlung nur noch für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung vorgeschlagen, die
über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das
Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 13. Der Aufsichtsrat schlägt nun gestützt auf die Empfehlungen der Anteilseignervertreter in seinem
Nominierungsausschuss vor, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Satzung jeweils für die Zeit bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als
Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:
Herrn Frank Witter, wohnhaft in Braunschweig, Aufsichtsrat (bis 31. März 2021 Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG, Wolfsburg)
Herr Witter ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Traton SE, München und
in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, Wolfsburg
(Vorsitzender des Aufsichtsrats); Northvolt AB, Stockholm, Schweden (Mitglied des Board of Directors bis
zum Ablauf des 31. Mai 2021).
Zwischen der Traton SE, deren Aufsichtsrat Herr Witter angehört, und Gesellschaften des Deutsche
Bank-Konzerns bestehen zwar ständige Geschäftsbeziehungen. Diese werden aber zu marktüblichen Konditionen
und ohne Einbindung von Herrn Witter als Aufsichtsratsmitglied der Traton SE abgewickelt. Persönliche
oder sonstige geschäftliche Beziehungen zwischen Herrn Witter und der Deutsche Bank Aktiengesellschaft,
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April 08, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)