- Erhalt von relevanten Erklärungen mit Blick auf die Fazilität B des Konsortialkreditvertrages (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts); Regelungen nach Ziffern 1, 2.2, 3, 4, Teile von 6 sowie Ziffer 9.1: - Zustimmende Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8. * *Rücktrittsrecht:* Recht zum Rücktritt bei - Fehlen von zustimmender Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 bis zum 17. März 2021; oder - Scheitern von Freigabeverfahren nach § 246a AktG im Falle etwaiger Klagen gegen die zustimmende Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 durch antragszurückweisenden Beschluss des Gerichts. Im Falle eines Rücktritts stehen keiner Partei Rechte oder Ansprüche gegen die andere Partei zu, mit Ausnahme etwaiger Rechte oder Ansprüche, die bereits vor dem Rücktritt entstanden sind. (11) Ziffer 11 (Vertraulichkeit) Ziffer 11 beinhaltet eine Vertraulichkeitsvereinbarung sowie die Abstimmung zwischen den Parteien in Bezug auf die Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 14. Dezember 2020 sowie die Investor Relations- und Presse-Kommunikation im Zusammenhang mit der Transaktion. (12) Ziffer 12 (Verschiedenes) Ziffer 12 sieht die folgenden abschließenden Regelungen vor: * Kostentragung (Kostentragung für notarielle Beurkundung der Grundsatzvereinbarung und der weiteren Dokumentation zur Umsetzung der Transaktion durch die Gesellschaft); * Anlagen; * Mitteilungen; * Keine Rechte Dritter; * Keine Abtretung; * Keine Aufrechnung; * Formerfordernisse (sog. doppelte Schriftformklausel); * Anwendbares Recht (Recht der Bundesrepublik Deutschland); * Schiedsklausel (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (_DIS_)); und * Salvatorische Klausel. bb) Einbringungsvertrag (1) Ziffer 1 (Einbringung C/M-Beteiligung) Ziffer 1 sieht die Abtretung der Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta an die Gesellschaft mit allen zum 30. September 2020 ('*Abgrenzungstag*') bestehenden Gewinn- und Gewinnbezugsrechten und dem Recht auf alle am Abgrenzungstag noch nicht ausgeschütteten Gewinne sowie alle ab dem Abgrenzungstag im Hinblick auf die Einzubringenden Geschäftsanteile bestehenden Bezugs- und sonstigen Rechte mit der Maßgabe vor, dass die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile in die Gesellschaft für wirtschaftliche Allokationszwecke mit Blick auf die Sachkapitalerhöhung einerseits sowie die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Zahlung der Barkomponente andererseits einbringt (Sacheinlage), wobei (i) einerseits auf die Sachkapitalerhöhung derjenige Anteil der Einzubringenden Geschäftsanteile eingebracht wird, der dem Verhältnis des vereinbarten Werts der Aktienkomponente zu der Summe der vereinbarten Werte der Barkomponente, der Wandelschuldverschreibungen und der Aktienkomponente entspricht und (ii) andererseits auf die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und die Zahlung der Barkomponente der verbleibende Anteil der Einzubringenden Geschäftsanteile eingebracht wird. Zudem umfasst Ziffer 1 Regelungen zur Vinkulierung sowie zum Vorkaufsrecht gemäß dem Gesellschaftsvertrag der MSH. (2) Ziffer 2 (Gegenleistung für Sachkapitaleinlage) Ziffer 2 umfasst die Pflicht der Gesellschaft zur Ausgabe der Neuen Aktien samt aktienrechtlichem Vorbehalt nach § 187 AktG und dem Verbot der Aufrechnung sowie Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. (3) Ziffer 3 (Ausgabe neuer Aktien) Ziffer 3 sieht die Einzelheiten zur Pflicht der Gesellschaft zur Ausgabe der Neuen Aktien sowie die Pflicht der Convergenta zur Ausfertigung des Zeichnungsscheins für die Neuen Aktien vor. Zudem umfasst Ziffer 3 eine Regelung zum Verwässerungsschutz sowie zur Abwicklung der Sachkapitalerhöhung. (4) Ziffer 4 (Gegenleistung für WSV-Einlage) Ziffer 4 umfasst die Pflicht der Gesellschaft zur Begebung der Wandelschuldverschreibungen und zur Zahlung der Barkomponente im Zuge der Begebung der Wandelschuldverschreibungen samt aktienrechtlichem Vorbehalt nach § 187 AktG und dem Verbot der Aufrechnung sowie Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. (5) Ziffer 5 (Barkomponente) Ziffer 5 regelt die Fälligkeit der zwei Tranchen der Barkomponente, die Verzinsung der Tranche 2 und das Rangverhältnis der Zahlungsansprüche der Convergenta. (6) Ziffer 6 (Begebung der Wandelschuldverschreibung) Ziffer 6 sieht die Einzelheiten zur Pflicht der Gesellschaft im Hinblick auf die Begebung der Wandelschuldverschreibungen, die Pflicht der Convergenta zur Zeichnung und Übernahme der Wandelschuldverschreibungen und die Pflicht der Gesellschaft und der Convergenta zum Abschluss des Begebungsvertrages vor. Zudem umfasst Ziffer 6 eine Regelung zur Schaffung des Bedingten Kapitals 2021/I. (7) Ziffer 7 (Garantien) Ziffer 7 umfasst die folgenden, von der Convergenta abzugebenden selbständigen Garantien nach § 311 Abs. 1 BGB: * Uneingeschränktes Eigentum der Convergenta an den Einzubringenden Geschäftsanteilen; * Wirksame Ausgabe der Einzubringenden Geschäftsanteile, Einzahlung der Einlagen in voller Höhe auf die Einzubringenden Geschäftsanteile und keine Rückzahlungen auf die Einzubringenden Geschäftsanteile (auch nicht verdeckt); * Freiheit der Einzubringenden Geschäftsanteile von Rechten Dritter; * Keine Verfügungsbeschränkungen bezüglich der Einzubringenden Geschäftsanteile; und * Einzubringende Geschäftsanteile stellen gesamte Beteiligung der Convergenta an der MSH oder von der MSH abhängigen Unternehmen dar. (8) Ziffer 8 (Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten) Hinsichtlich Ziffer 8 wird auf Ziffer 8 der Grundsatzvereinbarung verwiesen. (9) Ziffer 9 (Vollzugsvoraussetzungen) Ziffer 9 regelt die folgenden aufschiebenden Bedingungen und das Rücktrittsrecht der Parteien: * *Aufschiebende Bedingungen*: Regelungen nach Ziffern 1.1, 2.1, 3.1, 3.4, 4.1, 6.1 und Ziffer 6.3: - Zustimmung des Aufsichtsrats zur Transaktion (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts); - Erhalt von relevanten Erklärungen mit Blick auf die Fazilität B des Konsortialkreditvertrages entsprechend zur aufschiebenden Bedingung der Grundsatzvereinbarung (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts); - Zustimmende Beschlussfassung der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8; und - Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2021/I im Handelsregister. * *Rücktrittsrecht:* Hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Parteien vom Einbringungsvertrag wird auf Ziffer 10 der Grundsatzvereinbarung verwiesen. (10) Ziffer 10 (MSH Stimmrechte) Ziffer 10 verpflichtet die Convergenta unwiderruflich dazu, in der Zeit zwischen dem Vollzugstag und der Aufnahme der neuen Gesellschafterliste der MSH im Handelsregister keine Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der MSH auszuüben. Zudem umfasst die Regelung eine unwiderrufliche Stimmrechtsvollmacht zugunsten der Gesellschaft für diesen Zeitraum. (11) Ziffer 11 (Zahlungen) Ziffer 11 beinhaltet die Kontodaten der Convergenta sowie eine Regelung zu den Zahlungsdetails. (12) Ziffer 12 (Vertraulichkeit, Pressemitteilung) Ziffer 12 beinhaltet eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien. (13) Ziffer 13 (Verschiedenes) Hinsichtlich Ziffer 13 wird auf Ziffer 12 der Grundsatzvereinbarung verwiesen. cc) Begebungsvertrag (1) Ziffer 1 (Ausgabe und Übernahme der Wandelschuldverschreibungen) Ziffer 1 regelt die Einzelheiten zur Begebung, Verbriefung, Übernahme und Lieferung der Wandelschuldverschreibungen sowie zur Übertragung des Eigentums an der Globalurkunde über die Wandelschuldverschreibungen. (2) Ziffer 2 (Globalurkunde für Lieferaktien) Ziffer 2 sieht die Pflicht der Gesellschaft zur Ausfertigung von Globalurkunde(n) für Zwecke einer Wandlung der Wandelschuldverschreibungen in Wandlungsaktien vor. (3) Ziffer 3 (Garantien) Ziffer 3 umfasst die folgenden, von der Gesellschaft abzugebenden selbständigen Garantien gemäß § 311 Abs. 1 BGB: * Befugnis der Gesellschaft zur Begebung der Wandelschuldverschreibungen, zum Abschluss des Begebungsvertrages und zur Übernahme und Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen; * Einholung aller für die Begebung der Wandelschuldverschreibungen und Ausstellung sowie Unterzeichnung der Globalurkunde erforderlichen Handlungen durch die Gesellschaft; * Kein Widerspruch, keine Verletzung,
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)