- Erhalt von relevanten Erklärungen mit 
         Blick auf die Fazilität B des 
         Konsortialkreditvertrages (hierzu 
         bereits unter Ziffer I.4.b) dieses 
         Berichts); 
 
       Regelungen nach Ziffern 1, 2.2, 3, 4, 
       Teile von 6 sowie Ziffer 9.1: 
 
       - Zustimmende Beschlussfassung der 
         Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 8. 
     * *Rücktrittsrecht:* Recht zum Rücktritt bei 
 
       - Fehlen von zustimmender 
         Beschlussfassung der Hauptversammlung 
         unter Tagesordnungspunkt 8 bis zum 17. 
         März 2021; oder 
       - Scheitern von Freigabeverfahren nach § 
         246a AktG im Falle etwaiger Klagen 
         gegen die zustimmende Beschlussfassung 
         der Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 8 durch 
         antragszurückweisenden Beschluss des 
         Gerichts. 
 
     Im Falle eines Rücktritts stehen keiner Partei 
     Rechte oder Ansprüche gegen die andere Partei 
     zu, mit Ausnahme etwaiger Rechte oder 
     Ansprüche, die bereits vor dem Rücktritt 
     entstanden sind. 
(11) Ziffer 11 (Vertraulichkeit) 
 
     Ziffer 11 beinhaltet eine 
     Vertraulichkeitsvereinbarung sowie die 
     Abstimmung zwischen den Parteien in Bezug auf 
     die Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 14. 
     Dezember 2020 sowie die Investor Relations- 
     und Presse-Kommunikation im Zusammenhang mit 
     der Transaktion. 
(12) Ziffer 12 (Verschiedenes) 
 
     Ziffer 12 sieht die folgenden 
     abschließenden Regelungen vor: 
 
     * Kostentragung (Kostentragung für 
       notarielle Beurkundung der 
       Grundsatzvereinbarung und der weiteren 
       Dokumentation zur Umsetzung der 
       Transaktion durch die Gesellschaft); 
     * Anlagen; 
     * Mitteilungen; 
     * Keine Rechte Dritter; 
     * Keine Abtretung; 
     * Keine Aufrechnung; 
     * Formerfordernisse (sog. doppelte 
       Schriftformklausel); 
     * Anwendbares Recht (Recht der 
       Bundesrepublik Deutschland); 
     * Schiedsklausel (Deutsche Institution für 
       Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (_DIS_)); und 
     * Salvatorische Klausel. 
bb) Einbringungsvertrag 
(1)  Ziffer 1 (Einbringung C/M-Beteiligung) 
 
     Ziffer 1 sieht die Abtretung der 
     Einzubringenden Geschäftsanteile von der 
     Convergenta an die Gesellschaft mit allen zum 
     30. September 2020 ('*Abgrenzungstag*') 
     bestehenden Gewinn- und Gewinnbezugsrechten und 
     dem Recht auf alle am Abgrenzungstag noch nicht 
     ausgeschütteten Gewinne sowie alle ab dem 
     Abgrenzungstag im Hinblick auf die 
     Einzubringenden Geschäftsanteile bestehenden 
     Bezugs- und sonstigen Rechte mit der 
     Maßgabe vor, dass die Convergenta die 
     Einzubringenden Geschäftsanteile in die 
     Gesellschaft für wirtschaftliche 
     Allokationszwecke mit Blick auf die 
     Sachkapitalerhöhung einerseits sowie die 
     Begebung der Wandelschuldverschreibungen und 
     die Zahlung der Barkomponente andererseits 
     einbringt (Sacheinlage), wobei (i) einerseits 
     auf die Sachkapitalerhöhung derjenige Anteil 
     der Einzubringenden Geschäftsanteile 
     eingebracht wird, der dem Verhältnis des 
     vereinbarten Werts der Aktienkomponente zu der 
     Summe der vereinbarten Werte der Barkomponente, 
     der Wandelschuldverschreibungen und der 
     Aktienkomponente entspricht und (ii) 
     andererseits auf die Begebung der 
     Wandelschuldverschreibungen und die Zahlung der 
     Barkomponente der verbleibende Anteil der 
     Einzubringenden Geschäftsanteile eingebracht 
     wird. Zudem umfasst Ziffer 1 Regelungen zur 
     Vinkulierung sowie zum Vorkaufsrecht gemäß 
     dem Gesellschaftsvertrag der MSH. 
(2)  Ziffer 2 (Gegenleistung für Sachkapitaleinlage) 
 
     Ziffer 2 umfasst die Pflicht der Gesellschaft 
     zur Ausgabe der Neuen Aktien samt 
     aktienrechtlichem Vorbehalt nach § 187 AktG und 
     dem Verbot der Aufrechnung sowie Geltendmachung 
     von Zurückbehaltungsrechten. 
(3)  Ziffer 3 (Ausgabe neuer Aktien) 
 
     Ziffer 3 sieht die Einzelheiten zur Pflicht der 
     Gesellschaft zur Ausgabe der Neuen Aktien sowie 
     die Pflicht der Convergenta zur Ausfertigung 
     des Zeichnungsscheins für die Neuen Aktien vor. 
     Zudem umfasst Ziffer 3 eine Regelung zum 
     Verwässerungsschutz sowie zur Abwicklung der 
     Sachkapitalerhöhung. 
(4)  Ziffer 4 (Gegenleistung für WSV-Einlage) 
 
     Ziffer 4 umfasst die Pflicht der Gesellschaft 
     zur Begebung der Wandelschuldverschreibungen 
     und zur Zahlung der Barkomponente im Zuge der 
     Begebung der Wandelschuldverschreibungen samt 
     aktienrechtlichem Vorbehalt nach § 187 AktG und 
     dem Verbot der Aufrechnung sowie Geltendmachung 
     von Zurückbehaltungsrechten. 
(5)  Ziffer 5 (Barkomponente) 
 
     Ziffer 5 regelt die Fälligkeit der zwei 
     Tranchen der Barkomponente, die Verzinsung der 
     Tranche 2 und das Rangverhältnis der 
     Zahlungsansprüche der Convergenta. 
(6)  Ziffer 6 (Begebung der 
     Wandelschuldverschreibung) 
 
     Ziffer 6 sieht die Einzelheiten zur Pflicht der 
     Gesellschaft im Hinblick auf die Begebung der 
     Wandelschuldverschreibungen, die Pflicht der 
     Convergenta zur Zeichnung und Übernahme 
     der Wandelschuldverschreibungen und die Pflicht 
     der Gesellschaft und der Convergenta zum 
     Abschluss des Begebungsvertrages vor. Zudem 
     umfasst Ziffer 6 eine Regelung zur Schaffung 
     des Bedingten Kapitals 2021/I. 
(7)  Ziffer 7 (Garantien) 
 
     Ziffer 7 umfasst die folgenden, von der 
     Convergenta abzugebenden selbständigen 
     Garantien nach § 311 Abs. 1 BGB: 
 
     * Uneingeschränktes Eigentum der Convergenta 
       an den Einzubringenden Geschäftsanteilen; 
     * Wirksame Ausgabe der Einzubringenden 
       Geschäftsanteile, Einzahlung der Einlagen 
       in voller Höhe auf die Einzubringenden 
       Geschäftsanteile und keine Rückzahlungen 
       auf die Einzubringenden Geschäftsanteile 
       (auch nicht verdeckt); 
     * Freiheit der Einzubringenden 
       Geschäftsanteile von Rechten Dritter; 
     * Keine Verfügungsbeschränkungen bezüglich 
       der Einzubringenden Geschäftsanteile; und 
     * Einzubringende Geschäftsanteile stellen 
       gesamte Beteiligung der Convergenta an der 
       MSH oder von der MSH abhängigen 
       Unternehmen dar. 
(8)  Ziffer 8 (Mitwirkungs- und 
     Mitteilungspflichten) 
 
     Hinsichtlich Ziffer 8 wird auf Ziffer 8 der 
     Grundsatzvereinbarung verwiesen. 
(9)  Ziffer 9 (Vollzugsvoraussetzungen) 
 
     Ziffer 9 regelt die folgenden aufschiebenden 
     Bedingungen und das Rücktrittsrecht der 
     Parteien: 
 
     * *Aufschiebende Bedingungen*: 
 
       Regelungen nach Ziffern 1.1, 2.1, 3.1, 
       3.4, 4.1, 6.1 und Ziffer 6.3: 
 
       - Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
         Transaktion (hierzu bereits unter 
         Ziffer I.4.b) dieses Berichts); 
       - Erhalt von relevanten Erklärungen mit 
         Blick auf die Fazilität B des 
         Konsortialkreditvertrages entsprechend 
         zur aufschiebenden Bedingung der 
         Grundsatzvereinbarung (hierzu bereits 
         unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts); 
       - Zustimmende Beschlussfassung der 
         Hauptversammlung unter 
         Tagesordnungspunkt 8; und 
       - Eintragung der Durchführung der 
         Sachkapitalerhöhung und des Bedingten 
         Kapitals 2021/I im Handelsregister. 
     * *Rücktrittsrecht:* Hinsichtlich des 
       Rücktrittsrechts der Parteien vom 
       Einbringungsvertrag wird auf Ziffer 10 der 
       Grundsatzvereinbarung verwiesen. 
(10) Ziffer 10 (MSH Stimmrechte) 
 
     Ziffer 10 verpflichtet die Convergenta 
     unwiderruflich dazu, in der Zeit zwischen dem 
     Vollzugstag und der Aufnahme der neuen 
     Gesellschafterliste der MSH im Handelsregister 
     keine Stimmrechte in der 
     Gesellschafterversammlung der MSH auszuüben. 
     Zudem umfasst die Regelung eine unwiderrufliche 
     Stimmrechtsvollmacht zugunsten der Gesellschaft 
     für diesen Zeitraum. 
(11) Ziffer 11 (Zahlungen) 
 
     Ziffer 11 beinhaltet die Kontodaten der 
     Convergenta sowie eine Regelung zu den 
     Zahlungsdetails. 
(12) Ziffer 12 (Vertraulichkeit, Pressemitteilung) 
 
     Ziffer 12 beinhaltet eine 
     Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den 
     Parteien. 
(13) Ziffer 13 (Verschiedenes) 
 
     Hinsichtlich Ziffer 13 wird auf Ziffer 12 der 
     Grundsatzvereinbarung verwiesen. 
cc) Begebungsvertrag 
(1) Ziffer 1 (Ausgabe und Übernahme der 
    Wandelschuldverschreibungen) 
 
    Ziffer 1 regelt die Einzelheiten zur 
    Begebung, Verbriefung, Übernahme und 
    Lieferung der Wandelschuldverschreibungen 
    sowie zur Übertragung des Eigentums an 
    der Globalurkunde über die 
    Wandelschuldverschreibungen. 
(2) Ziffer 2 (Globalurkunde für Lieferaktien) 
 
    Ziffer 2 sieht die Pflicht der Gesellschaft 
    zur Ausfertigung von Globalurkunde(n) für 
    Zwecke einer Wandlung der 
    Wandelschuldverschreibungen in 
    Wandlungsaktien vor. 
(3) Ziffer 3 (Garantien) 
 
    Ziffer 3 umfasst die folgenden, von der 
    Gesellschaft abzugebenden selbständigen 
    Garantien gemäß § 311 Abs. 1 BGB: 
 
    * Befugnis der Gesellschaft zur Begebung der 
      Wandelschuldverschreibungen, zum Abschluss 
      des Begebungsvertrages und zur 
      Übernahme und Erfüllung der sich 
      daraus ergebenden Verpflichtungen; 
    * Einholung aller für die Begebung der 
      Wandelschuldverschreibungen und 
      Ausstellung sowie Unterzeichnung der 
      Globalurkunde erforderlichen Handlungen 
      durch die Gesellschaft; 
    * Kein Widerspruch, keine Verletzung, 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)