sonstigen Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer 
Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des 
Aktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer 
Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den 
vorstehenden Bestimmungen (siehe "TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, 
PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES 
STIMMRECHTS") erforderlich. Auch die Bevollmächtigten können 
das Stimmrecht in der Hauptversammlung nur durch elektronische 
Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, 
insbesondere an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit ein Bevollmächtigter die 
virtuelle Hauptversammlung über das Aktionärsportal verfolgen 
und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von 
(Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das 
Aktionärsportal vornehmen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte 
die Zugangsdaten des Aktionärs für das Aktionärsportal. Bei 
Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an 
den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe 
der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der 
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, 
oder können alternativ über das Aktionärsportal über die 
Internetseite der Gesellschaft vorgenommen werden. 
 
Formulare zur Bevollmächtigung werden den Aktionären zusammen 
mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus 
auch unter der Adresse 
 
CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Kaistraße 3 
40221 Düsseldorf 
 
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 
oder per E-Mail unter: hv2021@ceconomy.de 
 
angefordert werden. 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG 
(Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, 
Stimmrechtsberater oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, 
gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, 
die unter anderem verlangen, dass die Vollmachtserklärung vom 
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können 
daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. 
Wir bitten daher Aktionäre, sich in diesen Fällen mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
*Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter* 
 
Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts 
bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte 
Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein 
ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs 
nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe "TEILNAHME AN DER 
VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND 
AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS") erforderlich. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger 
Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den 
Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine 
Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige 
Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen 
Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der 
Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine 
Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine 
ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine 
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen 
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen 
oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung 
über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder 
Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder 
später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht 
worden sind. 
 
Die entsprechenden Vordrucke werden den Aktionären zusammen mit 
der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung 
übermittelt und können auch unter der Adresse 
 
CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Kaistraße 3 
40221 Düsseldorf 
 
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 
oder per E-Mail unter: hv2021@ceconomy.de 
 
angefordert oder im Internet unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
abgerufen werden. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr 
Widerruf über das Aktionärsportal über die Internetseite der 
Gesellschaft erfolgen. 
 
Für den Zugang zum Aktionärsportal werden die Zugangsdaten 
benötigt, die gemeinsam mit der Anmeldebestätigung übersandt 
werden (siehe "TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN 
HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS"). 
Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen 
über das Aktionärsportal sind im Internet unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zu finden. 
 
*Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie 
Nachweise der Bevollmächtigung* 
 
Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder 
an einen Dritten kann 
 
- bis zum *Ende der Abstimmung*, mindestens bis 
  11:30 Uhr MEZ, 
 
über das Aktionärsportal über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
erteilt oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der 
Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. 
 
Alternativ kann eine Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der 
Gesellschaft oder an Dritte in Textform erteilt und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
 
- bis *Freitag, 12. Februar 2021, 12:00 Uhr MEZ, 
  unter der Adresse* 
 
  CECONOMY AG 
  c/o HVBEST Event-Service GmbH 
  Mainzer Straße 180 
  66121 Saarbrücken 
 
oder 
 
- bis *Dienstag, 16. Februar 2021, 12:00 Uhr 
  MEZ,* 
 
  per Telefax unter: +49 (0)681 9262929 
  per E-Mail unter: ceconomy-hv2021@hvbest.de 
 
übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei 
der Gesellschaft. Bitte beachten Sie, dass im Fall einer 
zusätzlichen Bevollmächtigung über das Aktionärsportal eine der 
Gesellschaft in Textform übermittelte Vollmachts- und 
Weisungserteilung gegenstandslos wird. 
 
RECHTE DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 
AKTG UND ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 COVID-19-GESETZ 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind 
mindestens 195.583 Stückaktien, erreichen, können verlangen, 
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt 
gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in 
elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit 
qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 
*Sonntag, 17. Januar 2021, 24:00 Uhr MEZ,* zugehen. 
Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende 
Adresse zu richten: 
 
Vorstand der CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Kaistraße 3 
40221 Düsseldorf 
 
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail 
an: 
 
hv2021@ceconomy.de 
 
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 
werden nicht berücksichtigt. 
 
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung 
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben 
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des 
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag 
halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG 
zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen 
das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren 
ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. 
 
Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen 
erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
 
*Anträge von Aktionären entsprechend § 126 Abs. 1 AktG* 
 
Die Rechte der Aktionäre, Anträge zu Punkten der Tagesordnung 
gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen, sind nach der 
gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. 
Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in 
entsprechender Anwendung des § 126 AktG Gegenanträge gegen 
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
Punkten der Tagesordnung im Vorfeld der Hauptversammlung nach 
Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: 
 
Anträge im Sinne von § 126 AktG sind ausschließlich an 
 
CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Kaistraße 3 
40221 Düsseldorf 
 
oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005 
oder per E-Mail an: hv2021@ceconomy.de 
 
zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
Spätestens am *Dienstag, 2. Februar 2021, 24:00 Uhr MEZ,* unter 
vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße, 
insbesondere mit einer Begründung versehene Anträge von 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)