sonstigen Dritten - ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe "TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS") erforderlich. Auch die Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung nur durch elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das Aktionärsportal verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal vornehmen kann, benötigt dieser Bevollmächtigte die Zugangsdaten des Aktionärs für das Aktionärsportal. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten ist die Weitergabe der Zugangsdaten an den Bevollmächtigten durch den Aktionär erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, oder können alternativ über das Aktionärsportal über die Internetseite der Gesellschaft vorgenommen werden. Formulare zur Bevollmächtigung werden den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übermittelt und stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.ceconomy.de/Hauptversammlung zur Verfügung. Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse CECONOMY AG Group Corporate Legal Kaistraße 3 40221 Düsseldorf oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail unter: hv2021@ceconomy.de angefordert werden. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder geschäftsmäßig Handelnde) erteilt, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. *Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter* Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe "TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS") erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger Weisungen ausüben. Deshalb müssen die Aktionäre zu den Gegenständen der Tagesordnung, zu denen sie eine Stimmrechtsausübung wünschen, ausdrückliche und eindeutige Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß diesen Weisungen abzustimmen. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, ist eine Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt zu erteilen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die Abstimmung über solche Beschlussvorschläge von Vorstand, Aufsichtsrat oder Aktionären zur Verfügung, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt gemacht worden sind. Die entsprechenden Vordrucke werden den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übermittelt und können auch unter der Adresse CECONOMY AG Group Corporate Legal Kaistraße 3 40221 Düsseldorf oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail unter: hv2021@ceconomy.de angefordert oder im Internet unter www.ceconomy.de/Hauptversammlung abgerufen werden. Alternativ kann die Bevollmächtigung und ihr Widerruf über das Aktionärsportal über die Internetseite der Gesellschaft erfolgen. Für den Zugang zum Aktionärsportal werden die Zugangsdaten benötigt, die gemeinsam mit der Anmeldebestätigung übersandt werden (siehe "TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS"). Einzelheiten zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen über das Aktionärsportal sind im Internet unter www.ceconomy.de/Hauptversammlung zu finden. *Übermittlung von Vollmachten und Weisungen sowie Nachweise der Bevollmächtigung* Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an einen Dritten kann - bis zum *Ende der Abstimmung*, mindestens bis 11:30 Uhr MEZ, über das Aktionärsportal über die Internetseite der Gesellschaft unter www.ceconomy.de/Hauptversammlung erteilt oder widerrufen werden. Hierdurch wird zugleich der Nachweis über die Bevollmächtigung erbracht. Alternativ kann eine Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder an Dritte in Textform erteilt und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft - bis *Freitag, 12. Februar 2021, 12:00 Uhr MEZ, unter der Adresse* CECONOMY AG c/o HVBEST Event-Service GmbH Mainzer Straße 180 66121 Saarbrücken oder - bis *Dienstag, 16. Februar 2021, 12:00 Uhr MEZ,* per Telefax unter: +49 (0)681 9262929 per E-Mail unter: ceconomy-hv2021@hvbest.de übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft. Bitte beachten Sie, dass im Fall einer zusätzlichen Bevollmächtigung über das Aktionärsportal eine der Gesellschaft in Textform übermittelte Vollmachts- und Weisungserteilung gegenstandslos wird. RECHTE DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 AKTG UND ARTIKEL 2 § 1 ABS. 2 COVID-19-GESETZ *Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, das sind mindestens 195.583 Stückaktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (das heißt mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am *Sonntag, 17. Januar 2021, 24:00 Uhr MEZ,* zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten: Vorstand der CECONOMY AG Group Corporate Legal Kaistraße 3 40221 Düsseldorf oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an: hv2021@ceconomy.de Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. *Anträge von Aktionären entsprechend § 126 Abs. 1 AktG* Die Rechte der Aktionäre, Anträge zu Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung des § 126 AktG Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln: Anträge im Sinne von § 126 AktG sind ausschließlich an CECONOMY AG Group Corporate Legal Kaistraße 3 40221 Düsseldorf oder per Telefax an: +49 (0)211 5408-7005 oder per E-Mail an: hv2021@ceconomy.de zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Spätestens am *Dienstag, 2. Februar 2021, 24:00 Uhr MEZ,* unter vorstehenden Kontaktdaten zugegangene und ordnungsgemäße, insbesondere mit einer Begründung versehene Anträge von
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)