ERFURT (dpa-AFX) - Für Schnupper-Praktika zur Berufsorientierung wird kein Mindestlohn fällig, wenn sie wegen Urlaubs oder Krankheit länger als drei Monate dauern. Solche Praktika könnten um die Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein Zusammenhang bestehe, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt. Wichtig sei jedoch, dass letztlich die Höchstdauer von drei Monaten eingehalten werde. Die Bundesrichter wiesen damit - wie zuvor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf - die Klage einer jungen Frau aus Nordrhein-Westfalen ab.

Sie war der Meinung, dass sich ihr berufsorientierendes Praktikum auf einem Reiterhof wegen der Unterbrechungen durch eine kurze Krankheit und einen Familienurlaub in der Weihnachtszeit über drei Monate hinaus verlängert hatte. Sie verlangte von den Betreibern der Reitanlage deshalb die Zahlung von Mindestlohn für die komplette Zeit, insgesamt rund 5500 Euro beim damaligen Stundensatz von 8,50 Euro. Damit hatte sie beim Arbeitsgericht Erfolg, scheiterte dann aber in den beiden höheren Instanzen.

Das Praktikum sei im Anschluss an die Unterbrechungen unverändert fortgesetzt worden, so die Richter. "Ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht nicht."

Nach dem seit 2015 geltenden Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Anspruch auf Mindestlohn, wenn ihr Einsatz der Berufsorientierung oder zur Aufnahme eines Studiums dient und die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Die Klägerin wollte erkunden, ob für sie eine Ausbildung als Pferdewirtin auf dem Reiterhof infrage kommt. Letztlich entschied sie sich gegen die Ausbildung./ro/DP/fba