Der Stresstest, für den eine Marktabdeckung von mindestens 50 % des jeweiligen nationalen -Sektors vorgegeben wurde, deckte sowohl Leistungszusagen ab, bei denen den Versorgungsberechtigten Leistungen durch die und/oder den Arbeitgeber garantiert werden, als auch reine Beitragszusagen. Hier verspricht der Arbeitgeber, einen bestimmten Beitrag für die Versorgung des Arbeitnehmers aufzuwenden, und dem Versorgungsberechtigten werden keine Leistungen garantiert. Reine Beitragszusagen sind in Deutschland jedoch nach dem Betriebsrentengesetz nicht zulässig. Der Stresstest für Leistungszusagen wurde sowohl auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Rechnungslegungs- und Aufsichtsstandards als auch auf der Basis einheitlicher europäischer Rechnungslegungsstandards durchgeführt. Bei der einheitlichen Rechnungslegung wurden Aktiva und Passiva marktkonsistent bewertet, wobei für die Berechnung der technischen Rückstellungen risikolose Zinssätze Verwendung fanden. Außerdem wurden Sicherheitsmechanismen in die Bewertung einbezogen, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers zu zusätzlichen Zahlungen und der Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein.

Die Ergebnisse des -Stresstests bestätigen, dass eine andauernde Niedrigzinsphase für den deutschen -Sektor eine große Herausforderung bleiben würde. Dies gilt erst recht für die Szenarien der negativen Entwicklung der Kapitalmärkte und der steigenden Lebenserwartung der Leistungsbezieher, die im Stresstest simuliert wurden. Es ist davon auszugehen, dass es in diesen Fällen zusätzlicher Zahlungen der Arbeitgeber bedürfte, um die Leistungen zu erbringen, die sie oder die den Versorgungsberechtigten versprochen haben. Bei Pensionsfonds ist die Möglichkeit zusätzlicher Zahlungen von Arbeitgebern in der Regel von vornherein in den Pensionsplänen vorgesehen, da der Pensionsfonds normalerweise nicht selbst eine Garantie gibt, sondern ausschließlich der Arbeitgeber. Bei Pensionskassen greift meist die im Betriebsrentengesetz verankerte Subsidiärhaftung des Arbeitgebers für die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Bedarfsfall zu zusätzlichen Zahlungen an die Versorgungsberechtigten verpflichtet wäre. Um Sonderzahlungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse zu erleichtern, hat der Gesetzgeber bereits das Einkommensteuergesetz geändert. Sonderzahlungen führen nun nicht mehr zu einer Besteuerung des Versorgungsberechtigten.

Im Übrigen haben Pensionskassen in den vergangenen Jahren in Reaktion auf die niedrigen Zinsen bereits eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Insbesondere haben sie ihre Deckungsrückstellungen verstärkt. Der Anpassungsprozess, den die eng begleitet, ist in den nächsten Jahren fortzusetzen.

'Es ist davon auszugehen, dass die Anpassungsmaßnahmen der Unternehmen - gegebenenfalls verbunden mit zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber - in aller Regel sicherstellen werden, dass die den Versorgungsberechtigten versprochenen Leistungen erfüllt werden können', resümierte Frank Grund, Exekutivdirektor der Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht.

Die Ergebnisse im Detail finden sich in dem von veröffentlichten Bericht.

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BaFin - Federal Financial Supervisory Authority of Germany veröffentlichte diesen Inhalt am 26 Januar 2016 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen. Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 26 Januar 2016 13:24:27 UTC.

Das Originaldokument ist verfügbar unter: http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2016/meldung_160126_eiopa-stresstest.html