Statuten

Vontobel Holding AG

Gültig ab 4. April 2023

Statuten

der

Vontobel Holding AG mit Sitz in Zürich vom 23. Juni 1994

mit Änderungen vom 21. April 1999, 25. Januar 2000,

  1. Januar 2001, 8. Mai 2001, 3. Juli 2003, 20. April 2004,
  1. April 2005, 24. April 2007, 27. April 2010, 1. April 2014,
  1. April 2015 und 4. April 2023

I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1

Firma, Sitz und Dauer

Unter der Firma

Vontobel Holding AG

(Vontobel Holding SA)

(Vontobel Holding Ltd)

besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich.

Ihre Dauer ist unbeschränkt.

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften,

Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten.

Art. 2

Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Unternehmungen aller

Art im In- und Ausland. Die Vontobel Holding AG ist die Muttergesell-

schaft der Vontobel-Gruppe, wozu insbesondere die Bank Vontobel

AG gehört.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Liegenschaften im In- und Ausland zu

erwerben, zu belasten und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann im Üb-

rigen alle Geschäfte betreiben, die der Gesellschaftszweck mit sich

bringen kann.

II. Finanzierung

A. Aktienkapital

Art. 3

Aktienkapital

Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 56'875'000.- (in Wor-

ten: sechsundfünfzig Millionen achthundertfünfundsiebzigtausend

Franken) und ist eingeteilt in 56'875'000 auf den Namen lautende, voll

einbezahlte Aktien à nominal CHF 1.-.

Aktien

Die Namenaktien der Gesellschaft werden unter Vorbehalt der nach-

folgenden Bestimmungen als einfache Wertrechte ausgegeben und

als Bucheffekten geführt.

Verfügungen über Bucheffekten, einschliesslich der Bestellung von Si-

cherheiten, unterstehen dem Bucheffektengesetz. Werden nichtverur-

kundete Aktien durch Abtretung übertragen, bedarf diese zur Gültigkeit

der Anzeige an die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann als Bucheffek-

ten geführte Aktien aus dem Verwahrungssystem zurückziehen.

Der Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer

Bescheinigung über seine Namenaktien verlangen. Der Aktionär hat

keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Urkunden oder Um-

wandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Namenaktien in

eine andere Form. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Ur-

kunden (Einzelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden) ausgeben

oder Wertrechte und Urkunden in eine andere Form umwandeln sowie

ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, annullieren.

Die Gesellschaft kann, wenn es die Generalversammlung beschliesst,

Übertragungsbeschränkungen auf Namenaktien begründen oder auf-

heben.

B. Namenaktien

Art. 4

Übertragungsbeschränkung

Die Übertragung der Namenaktien bedarf der Zustimmung des Ver-

waltungsrates oder eines vom Verwaltungsrat bezeichneten Aus-

schusses. Werden die börsenkotierten Namenaktien börsenmässig er-

worben, so geht das Eigentum an den Aktien mit der Übertragung auf

den Erwerber über. Werden die börsenkotierten Namenaktien ausser-

börslich erworben, so geht das Eigentum auf den Erwerber über, so-

bald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Ak-

tionär eingereicht hat. Das Gesuch um Eintragung im Aktienbuch kann

auf elektronischem Weg gestellt werden. In jedem Fall kann der Er-

werber aber bis zu seiner Anerkennung durch die Gesellschaft weder

das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem

Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. In der Ausübung

aller übrigen Aktionärsrechte ist der Erwerber nicht eingeschränkt.

Der Verwaltungsrat kann einen Erwerber von Namenaktien als Vollak-

tionär ablehnen,

a)

wenn die Anzahl der von ihm gehaltenen Namenaktien zehn

Prozent der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen

Namenaktien überschreitet. Juristische Personen und rechtsfä-

hige Personengesellschaften, die untereinander kapital- oder

stimmenmässig, durch einheitliche Leitung oder auf ähnliche

Weise zusammengefasst sind, sowie natürliche oder juristische

Personen oder Personengesellschaften, die im Hinblick auf

eine Umgehung der Eintragungsbeschränkung koordiniert vor-

gehen, gelten in Bezug auf diese Bestimmung als ein Erwerber;

die wohlerworbenen Rechte von Aktionären oder Aktionärs-

gruppierungen (einschliesslich des Rechts, unter Beibehaltung

der wirtschaftlichen Berechtigung Aktien in vollumfänglich kon-

trollierte Gesellschaften einzubringen bzw. aus solchen wieder

herauszunehmen, sowie einschliesslich des Rechts, Aktien in-

nerhalb einer Aktionärsgruppierung ohne Beschränkung durch

die Prozentklausel bezüglich der Beteiligung des einzelnen Ak-

tionärs zu übertragen, immer unter voller Wahrung der Stimm-

kraft), welche bereits bei der öffentlichen Ankündigung der Ein-

führung dieser Vinkulierungsbestimmung am 25. Januar 2001

über mehr als zehn Prozent des Aktienkapitals auf sich verei-

nigt haben, bleiben gewahrt;

b)

wenn der Erwerber auf Verlangen der Gesellschaft nicht aus-

drücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf

eigene Rechnung erworben hat, dass keine Vereinbarung über

die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien be-

steht und dass er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche

Risiko trägt.

Zustimmung

Die genehmigte Übertragung ist in das Aktienbuch einzutragen. Die

Gesellschaft anerkennt als Aktionär und Nutzniesser von Namenak-

tien nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Von der Gesellschaft noch

nicht anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktio-

när ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzutragen; die entsprechenden

Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten.

Aktienbuch

Vom Versand der Einladungen zur Generalversammlung oder einem

vom Verwaltungsrat bestimmten Stichtag bis einen Tag nach der Ge-

neralversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorge-

nommen.

Art. 5

Gesetzlicher Eigentumsübergang

Sind börsenkotierte Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung (ein-

schliesslich Erbvorbezug) oder eheliches Güterrecht erworben wor-

den, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden.

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

Vontobel Holding AG published this content on 04 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 03 May 2023 15:25:01 UTC.