Statuten
Vontobel Holding AG
Gültig ab 4. April 2023
Statuten
der
Vontobel Holding AG mit Sitz in Zürich vom 23. Juni 1994
mit Änderungen vom 21. April 1999, 25. Januar 2000,
- Januar 2001, 8. Mai 2001, 3. Juli 2003, 20. April 2004,
- April 2005, 24. April 2007, 27. April 2010, 1. April 2014,
- April 2015 und 4. April 2023
I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck | |
Art. 1 | |
Firma, Sitz und Dauer | Unter der Firma |
Vontobel Holding AG | |
(Vontobel Holding SA) | |
(Vontobel Holding Ltd) | |
besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. | |
Ihre Dauer ist unbeschränkt. | |
Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften, | |
Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten. | |
Art. 2 | |
Zweck der Gesellschaft ist die Beteiligung an Unternehmungen aller | |
Art im In- und Ausland. Die Vontobel Holding AG ist die Muttergesell- | |
schaft der Vontobel-Gruppe, wozu insbesondere die Bank Vontobel | |
AG gehört. | |
Die Gesellschaft ist berechtigt, Liegenschaften im In- und Ausland zu | |
erwerben, zu belasten und zu verkaufen. Die Gesellschaft kann im Üb- | |
rigen alle Geschäfte betreiben, die der Gesellschaftszweck mit sich | |
bringen kann. |
II. Finanzierung | |
A. Aktienkapital | |
Art. 3 | |
Aktienkapital | Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 56'875'000.- (in Wor- |
ten: sechsundfünfzig Millionen achthundertfünfundsiebzigtausend | |
Franken) und ist eingeteilt in 56'875'000 auf den Namen lautende, voll | |
einbezahlte Aktien à nominal CHF 1.-. |
Aktien | Die Namenaktien der Gesellschaft werden unter Vorbehalt der nach- | |
folgenden Bestimmungen als einfache Wertrechte ausgegeben und | ||
als Bucheffekten geführt. | ||
Verfügungen über Bucheffekten, einschliesslich der Bestellung von Si- | ||
cherheiten, unterstehen dem Bucheffektengesetz. Werden nichtverur- | ||
kundete Aktien durch Abtretung übertragen, bedarf diese zur Gültigkeit | ||
der Anzeige an die Gesellschaft. Die Gesellschaft kann als Bucheffek- | ||
ten geführte Aktien aus dem Verwahrungssystem zurückziehen. | ||
Der Aktionär kann von der Gesellschaft jederzeit die Ausstellung einer | ||
Bescheinigung über seine Namenaktien verlangen. Der Aktionär hat | ||
keinen Anspruch auf Druck und Auslieferung von Urkunden oder Um- | ||
wandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Namenaktien in | ||
eine andere Form. Die Gesellschaft kann demgegenüber jederzeit Ur- | ||
kunden (Einzelurkunden, Zertifikate oder Globalurkunden) ausgeben | ||
oder Wertrechte und Urkunden in eine andere Form umwandeln sowie | ||
ausgegebene Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, annullieren. | ||
Die Gesellschaft kann, wenn es die Generalversammlung beschliesst, | ||
Übertragungsbeschränkungen auf Namenaktien begründen oder auf- | ||
heben. | ||
B. Namenaktien | ||
Art. 4 | ||
Übertragungsbeschränkung | Die Übertragung der Namenaktien bedarf der Zustimmung des Ver- | |
waltungsrates oder eines vom Verwaltungsrat bezeichneten Aus- | ||
schusses. Werden die börsenkotierten Namenaktien börsenmässig er- | ||
worben, so geht das Eigentum an den Aktien mit der Übertragung auf | ||
den Erwerber über. Werden die börsenkotierten Namenaktien ausser- | ||
börslich erworben, so geht das Eigentum auf den Erwerber über, so- | ||
bald dieser bei der Gesellschaft ein Gesuch um Anerkennung als Ak- | ||
tionär eingereicht hat. Das Gesuch um Eintragung im Aktienbuch kann | ||
auf elektronischem Weg gestellt werden. In jedem Fall kann der Er- | ||
werber aber bis zu seiner Anerkennung durch die Gesellschaft weder | ||
das mit den Aktien verknüpfte Stimmrecht noch andere mit dem | ||
Stimmrecht zusammenhängende Rechte ausüben. In der Ausübung | ||
aller übrigen Aktionärsrechte ist der Erwerber nicht eingeschränkt. | ||
Der Verwaltungsrat kann einen Erwerber von Namenaktien als Vollak- | ||
tionär ablehnen, | ||
a) | wenn die Anzahl der von ihm gehaltenen Namenaktien zehn | |
Prozent der Gesamtzahl der im Handelsregister eingetragenen |
Namenaktien überschreitet. Juristische Personen und rechtsfä- | ||
hige Personengesellschaften, die untereinander kapital- oder | ||
stimmenmässig, durch einheitliche Leitung oder auf ähnliche | ||
Weise zusammengefasst sind, sowie natürliche oder juristische | ||
Personen oder Personengesellschaften, die im Hinblick auf | ||
eine Umgehung der Eintragungsbeschränkung koordiniert vor- | ||
gehen, gelten in Bezug auf diese Bestimmung als ein Erwerber; | ||
die wohlerworbenen Rechte von Aktionären oder Aktionärs- | ||
gruppierungen (einschliesslich des Rechts, unter Beibehaltung | ||
der wirtschaftlichen Berechtigung Aktien in vollumfänglich kon- | ||
trollierte Gesellschaften einzubringen bzw. aus solchen wieder | ||
herauszunehmen, sowie einschliesslich des Rechts, Aktien in- | ||
nerhalb einer Aktionärsgruppierung ohne Beschränkung durch | ||
die Prozentklausel bezüglich der Beteiligung des einzelnen Ak- | ||
tionärs zu übertragen, immer unter voller Wahrung der Stimm- | ||
kraft), welche bereits bei der öffentlichen Ankündigung der Ein- | ||
führung dieser Vinkulierungsbestimmung am 25. Januar 2001 | ||
über mehr als zehn Prozent des Aktienkapitals auf sich verei- | ||
nigt haben, bleiben gewahrt; | ||
b) | wenn der Erwerber auf Verlangen der Gesellschaft nicht aus- | |
drücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf | ||
eigene Rechnung erworben hat, dass keine Vereinbarung über | ||
die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien be- | ||
steht und dass er das mit den Aktien verbundene wirtschaftliche | ||
Risiko trägt. | ||
Zustimmung | Die genehmigte Übertragung ist in das Aktienbuch einzutragen. Die | |
Gesellschaft anerkennt als Aktionär und Nutzniesser von Namenak- | ||
tien nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Von der Gesellschaft noch | ||
nicht anerkannte Erwerber sind nach dem Rechtsübergang als Aktio- | ||
när ohne Stimmrecht ins Aktienbuch einzutragen; die entsprechenden | ||
Aktien gelten in der Generalversammlung als nicht vertreten. | ||
Aktienbuch | Vom Versand der Einladungen zur Generalversammlung oder einem | |
vom Verwaltungsrat bestimmten Stichtag bis einen Tag nach der Ge- | ||
neralversammlung werden keine Eintragungen im Aktienbuch vorge- | ||
nommen. | ||
Art. 5 | ||
Gesetzlicher Eigentumsübergang | Sind börsenkotierte Namenaktien durch Erbgang, Erbteilung (ein- | |
schliesslich Erbvorbezug) oder eheliches Güterrecht erworben wor- | ||
den, kann der Erwerber nicht abgelehnt werden. |
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Vontobel Holding AG published this content on 04 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 03 May 2023 15:25:01 UTC.