VIB Vermögen AG

Neuburg a. d. Donau

ISIN DE000A2YPDD0 / WKN A2YPDD

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

zu der am 8. Juli 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnung für die am Donnerstag, den 14. August 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) stattfindende ordentliche virtuelle Hauptversammlung der VIB Vermögen AG hat die Aktionärin Mann Vermögensverwaltung eGbR gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Tagesordnung dieser Hauptversammlung um den folgenden Punkt ergänzt und dieser bekannt gemacht wird.

Die am 8. Juli 2024 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 7 um folgenden Tagesordnungspunkt 8 ergänzt und hiermit bekanntgemacht:

8. Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers

Die Mann Vermögensverwaltung eGbR schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

"Es wird eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs, 1 Satz 1 AktG zur Untersuchung der Darlehensgewährung der VIB Vermögen AG (nachfolgend "VIB") an die Branicks Group AG mit dem Sitz in Frankfurt am Main (nachfolgend "Branicks") im Jahr 2023 sowie aller in der Folgezeit mit dem Darlehen in Zusammenhang stehenden Umstände und Maßnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat der VIB sowie des Vorstands der Branicks durchgeführt.

Zum Sonderprüfer wird die

RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,

Herr Wirtschaftsprüfer Steuerberater Jörg Neis,

Holzmarkt 1, 50676 Köln,

bestellt.

Der Sonderprüfer soll insbesondere folgende Umstände prüfen:

  1. Welche alternativen Investitionsmöglichkeiten hat der Vorstand der VIB nach dem Abschluss des neuen Konsortialkreditvertrages vom 28. Februar 2023 geprüft? Welche langfristigen und profitablen Investitionsmöglichkeiten gab es im Kerngeschäft der VIB, dem Erwerb und der Entwicklung von Logistik- und Light-Industrial-Immobilien? Auf welcher Informationsgrundlage haben Vorstand und Aufsichtsrat der VIB entschieden, einen Teil des im Februar 2023 neu aufgenommenen Fremdkapitals als Darlehen an die Branicks zu geben? Welche wirtschaftlichen Vorteile oder Nachteile ergaben sich für die VIB durch die Darlehensgewährung im Vergleich zu einer anderweitigen Verwendung der liquiden Mittel? Haben Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer. Entscheidungsfindung berücksichtigt, dass die Vergabe von Darlehen nicht zum Unternehmensgegenstand zählt? Lag eine angemessene Risikobeurteilung zugrunde, die berücksichtigte, dass die Größe des Darlehens' auch im Verhältnis zur Bilanzsumme und zum Eigenkapital der VIB eine erhebliche, außerordentliche Größenordnung und damit Risikoposition darstellt?
  2. War der Darlehensrückzahlungsanspruch auch unter Berücksichtigung der bestellten Sicherheit bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, wie sie auch bei der Bewertung von Forderungen aus Drittgeschäften im Rahmen der Bilanzierung maßgeblich ist, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung vollwertig? Wie hat sich der Vorstand der VIB davon überzeugt, dass die Branicks im Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens auch zahlungsfähig ist, insbesondere im Hinblick auf die weiteren vor dem Darlehen der VIB fällig werdenden Bankdarlehen der Branicks bei einem gleichzeitig zum Erliegen gekommenen Transaktionsmarkt (Aussage Branicks im Bericht zum 1. Quartal 2023 vom 11. Mai 2023, Seite 2)?
  3. Von wem ging die Initiative für eine Darlehensgewährung an die Branicks aus? Hat der Vorstand der Branicks Einfluss auf den Vorstand oder den Aufsichtsrat der VIB genommen, um die Gewährung des Darlehens zu erreichen und in welcher Art und Weise ist dies ggf. erfolgt? Welche Personen bei der VIB haben hierzu Gespräche mit Vertretern der Branicks geführt, wann fanden diese Gespräche statt und wer waren die Vertreter der Branicks? Wann stand die Vergabe eines Darlehens an die Branicks fest? Wann und von wem erfolgte die Beauftragung der externen Berater mit der Erstellung eines Darlehensvertrags?

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  1. Von welcher Seite ist die Verpfändung von 75 % der Kommanditanteile an der DIC 27 Portfolio GmbH & Co. KG als Sicherheit für den Kredit vorgeschlagen worden? Welchen Wert hatten die Kommanditanteile zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung? Welche weiteren Sicherheiten hat die VIB geprüft und gefordert, aber nicht erhalten? Entspricht die Verpfändung von 75 % der Kommanditanteile einer drittüblichen Besicherung? Wie erfolgt eine Verwertung der Sicherheit? Setzt die Verwertung eine Liquidation der Gesellschaft voraus, so dass Wertverluste bei der Verwertung drohen? Wurde dabei berücksichtigt, dass die Kommanditanteile das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft und damit die höchste Risikoposition im Falle einer Insolvenz darstellen? Wann und durch wen erfolgte die Prüfung der rechtlichen und wirtschaftlichen Werthaltigkeit der Sicherheit? Wurde hier eine übliche Unternehmensbewertung mit risikoadjustierter Abzinsung der zukünftigen Unternehmensergebnisse durchgeführt? Wie sieht die Planungsrechnung aus, aus der die künftigen Unternehmensergebnisse abgeleitet wurden? Wurde diese Planungsrechnung auf Plausibilität hin überprüft und welches Ergebnis ergab sich aus dieser Plausibilitätsprüfung? Wie hat der Vorstand die Verwertbarkeit (Fungibilität) der Sicherheit im Falle eines möglichen Defaults der Branicks ermittelt und welche externen Berater haben die Fungibilität bestätigt? Welche Kündigungsmöglichkeiten vor dem 5. Juli 2025 sieht der Darlehensvertrag vor und an welche Voraussetzungen sind sie gebunden? Ist ein jederzeitiges Kündigungsrecht oder ein Recht auf Verstärkung der Sicherheiten für den Fall der Bonitätsverschlechterung der Branicks vereinbart worden? Falls solche Rechte vereinbart wurden, an welche konkreten Voraussetzungen sind sie gebunden? Ist insbesondere die Einhaltung von bestimmten Finanzkennzahlen wie etwa von Eigenmittel-,Verschuldungs-, Liquiditäts- oder Renditekennziffern (sog. Covenants) vorgesehen?
  2. Tragen die sonstigen Konditionen des Darlehensvertrags der risikobehafteten wirtschaftlichen Situation der Branicks im Sommer 2023 Rechnung? Wie hat der Vorstand die Angemessenheit der Verzinsung, auch im Drittvergleich, ermittelt, insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Bonität der Branicks zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung? Enthalten die vereinbarten Konditionen fremdübliche Risikozuschläge? Welcher Schaden ist der VIB durch die vorzeitige Ablösung der niedrig verzinsten Bankenfinanzierung über EUR 245 Mio. und die Aufnahme eines neuen Kredits über EUR 505 Mio. zu deutlich höheren Zinssätzen (auch unter Berücksichtigung der Laufzeitverlängerung) im Marktvergleich entstanden?
  3. Gab es zum Zeitpunkt der Entscheidung oder des Abschlusses des Darlehensvertrags bereits dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat der VIB bekannte Planungen, wie die

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Branicks die Darlehensmittel verwendet? Wann ist hierüber gesprochen worden, und wenn ja, wer waren die an diesen Gesprächen beteiligten Personen? Hat der Vorstand überprüft, ob, die Darlehensgewährung möglicherweise eine nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG unzulässige Finanzierungshilfe zum Erwerb von Aktien der VIB durch Branicks darstellt? Hat er hierzu externe Berater hinzugezogen, und wenn ja, welche Informationen über die Darlehensverwendung standen diesen zur Verfügung und zu welchem Ergebnis gelangten diese externen Berater? Wann erfolgten die Zukäufe der Aktien, mit denen Branicks im Jahr 2023 den Anteil an der VIB von 68 % auf 69 % erhöht hat? Gab es einen inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Erhöhung des Darlehens? Sind die Darlehensmittel für den Aktienkauf bzw. dafür eingesetzt worden, um die Brückenfinanzierung der Branicks, die der Finanzierung des Kaufs der VIB-Aktien diente, im Juli 2023 in Höhe von EUR 200 Mio. und im März 2024 in Höhe von EUR 40 Mio. zu tilgen?

  1. Wie haben sich diejenigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, die auch bei der Branicks Organfunktionen ausüben, mit dem Interessenkonflikt auseinandergesetzt? Ist der Aufsichtsrat hierzu anwaltlich beraten worden, ggf. mit welchem Ergebnis? Auch soll der Sonderprüfer ermitteln, ob die relevanten Beschlüsse im Vorstand und Aufsicht satzungsgemäß und einstimmig ergangen sind. In welcher Form und mit welcher Zielrichtung hat der Aufsichtsrat auf die Ausgestaltung des Darlehens Einfluss genommen?
  2. Der Sonderprüfer hat für den Zeitraum nach der Darlehensausreichung zu prüfen, ob Vorstand und Aufsichtsrat bis zum heutigen Tag im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung Maßnahmen ergriffen haben, durch die ein wirtschaftlicher Nachteil der VIB vermieden wird. So soll der Sonderprüfer prüfen, ob der Vorstand bei der sukzessiven Verschlechterung der Bonität der Branicks oder der Verletzung vereinbarter Covenants eine vorzeitige Kündigung des Darlehens oder eine zusätzliche Besicherung geprüft und ggf. gefordert hat. War der Darlehensrückzahlungsanspruch auch unter Berücksichtigung der bestellten Sicherheit bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, wie sie auch bei der Bewertung von Forderungen aus Drittgeschäften im Rahmen der Bilanzierung maßgeblich ist, im Zeitraum nach der Darlehensgewährung stets vollwertig? Mit welchen Bewertungsmethoden hat der Vorstand der VIB die Werthaltigkeit der
    Sicherheit ermittelt? Ist hierbei eine anerkannte Bewertungsmethode (Ertragswertverfahren/DCF-Methode) herangezogen worden? Ist die Sicherheit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sonderprüfung vollwertig? Wie haben Aufsichtsrat und Vorstand sich mit der Bonitätsverschlechterung der Branicks nach Ausreichung des

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Darlehens befasst und welche Maßnahmen wurden diskutiert und mit welchem Ergebnis? War die Eröffnung des StaRUG-Verfahrens sowie die Verschiebung der Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht ein Fall von Bonitätsverschlechterung gegenüber dem Zeitpunkt der Darlehensausreichung? Haben sich Vorstand und Aufsichtsrat mit der mehrfachen Absenkung des S&P-Ratings der Branicks im Juli und November 2023 sowie im Januar und März 2024 auseinandergesetzt? Wenn ja, welche Vorschläge hat der Vorstand hierzu dem Aufsichtsrat unterbreitet und wurden diese ggf. umgesetzt oder abgelehnt? Aus welchen Gründen wurde die vorzeitige Rückzahlung nicht gefordert als Anfang 2024 deutlich wurde, dass sich die Situation der Branicks deutlich weiter verschlechtert hatte? Hat der Vorstand der Branicks Einfluss auf den Vorstand oder den Aufsichtsrat der VIB genommen, um die unveränderte Fortführung des Darlehens zu erreichen und in welcher Art und Weise ist dies ggf. erfolgt? Wann fanden hierzu Gespräche statt und wer hat an diesen Gesprächen teilgenommen? In welcher Höhe hat sich der Zinssatz durch die Verschlechterung des Ratings der Branicks erhöht? Hat der Vorstand geprüft bzw. gefordert, dass die Zinsen für das Darlehen angesichts der sich verschlechternden Bonität erhöht werden? Wenn ja, aus welchen Gründen kam der Vorstand zu dem Ergebnis, dass sie nicht erhöht werden? Hält eine unveränderte Fortführung des Darlehens bei stetig verschlechterter Bonität des Schuldners einem Fremdvergleich stand? Hierbei ist die Verzinsung der 2026 fälligen Anleihe zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung bzw. zum Zeitpunkt der Hauptversammlung und insbesondere die Entwicklung der Verzinsung in diesem Zeitraum beachtlich.

  1. Welche Maßnahmen hat der Vorstand der VIB ergriffen, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Branicks sowie die jederzeitige Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs fortlaufend zu kontrollieren? Welche Kriterien hat der Vorstand hierbei zugrunde gelegt und welche Personen waren bei der Branicks verantwortlich für die Übermittlung der angeforderten Informationen? Welche Maßnahmen hat der Aufsichtsrat getroffen, um eine pflichtgemäße Kontrolle sicherzustellen? In welchem zeitlichen Turnus hat sich der Aufsichtsrat über die, Ergebnisse der Kontrollen berichten lassen und welche Unterlagen hat hierzu der Vorstand vorgelegt? Sind hier externe Berater involviert worden und falls ja, welche Berater haben hierbei mit welchem zeitlichen Aufwand unterstützt? Welche Aufgaben haben diese externen Berater übernommen? Haben die externen Berater schriftliche Berichterstattungen vorgelegt oder ihre Ergebnisse nur mündlich vorgetragen? Welche Konsequenzen haben sich aus der externen Beratung ergeben?

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  1. Wann hat der Vorstand der VIB davon Kenntnis erlangt, dass die Branicks eine Restrukturierung der Brückenfinanzierung und des Schuldscheindarlehens mittels eines Verfahrens nach dem StaRUG einleitet? Hat der Vorstand nach Kenntniserlangung geprüft, ob eine Kündigung des Darlehensvertrags - ordentlich oder außerordentlich - möglich ist? Wann fand eine solche Prüfung statt und mit welchem Ergebnis? Hat der Vorstand hierzu externe Berater hinzugezogen, wenn ja, zu welchen Ergebnissen kamen diese? Aus welchen Gründen haben sich der Vorstand und ggf. der Aufsichtsrat trotz einer ggf. bestehenden Kündigungs- oder Nachbesicherungsmöglichkeit dagegen entschieden, diese auszuüben? Weshalb wurden fällige Zinszahlungen der Branicks in Höhe von EUR 6,3 Mio. gestundet (s. Geschäftsbericht 2023, Anhang D.23)? Ist die Stundung vertraglich vereinbart worden und wenn ja, zu welchen Konditionen? Ist die Stundung der Zahlung von Zinsen auf das Darlehen und damit die Ausweitung des Darlehens nicht ein Hinweis auf Liquiditätsprobleme der Branicks? Welche Vorgänge haben zu der Stundung geführt? Ist die Darlehensausweitung durch Stundung der Zinszahlung von Vorstands- und Aufsichtsratsbeschlüssen gedeckt? Wann wurden entsprechende Beschlüsse gefasst und mit welchem Abstimmungsergebnis? Sind die Zinsen inzwischen bezahlt worden oder in welcher Höhe bestehen die Zinsforderungen der VIB gegen die Branicks?"

Begründung:

Die Mann Vermögensverwaltung eGbR mit dem Sitz in Karlsruhe hält eine Beteiligung in Höhe von 10,74 % an der VIB Vermögen AG. Sie hat daher ein Interesse an der Aufklärung der Darlehensgewährung der VIB an ihre Hauptaktionärin Branicks sowie der in der Folgezeit damit in Zusammenhang stehenden Umstände, um Maßnahmen zur Geltendmachung von Ansprüchen prüfen zu können.

Im Februar 2023 hat die VIB einen neuen Konsortialkreditvertrag über rund EUR 505 Mio. mit einer Laufzeit von sieben Jahren abgeschlossen und damit ihre bisherige Finanzierung von EUR 245 Mio. zu deutlich höheren Zinssätzen vorzeitig abgelöst. Die VIB hat ihrer Hauptaktionärin, der Branicks, sodann im Juli 2023 ein Darlehen über EUR 200 Mio. gewährt. Dieses ist laut der Ad-hoc-Mitteilung der VIB vom 7. Juli 2023 zu Marktkonditionen verzinst und marktüblich mit einem Sicherheitenpaket besichert. In einem zweiten Schritt hat die VIB im September 2023 das Darlehen um EUR 50 Mio. erhöht. Das Darlehen hat eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren und wird spätestens zum 7. Juli 2025 zur Rückzahlung fällig. Die Verzinsung beträgt 9,8 % p.a. Das Darlehen ist durch Verpfändung von 75 % der Kommanditanteile an der DIC 27 Portfolio GmbH & CQ. KG besichert.

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Branicks ist seit dem Jahr 2023 in Höhe von 68 % bzw. 69 % der Aktien an der VIB beteiligt und daher herrschendes Unternehmen der abhängigen VIB (§ 16, § 17 AktG). Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Branicks sind zudem Mitglieder des Aufsichtsrats der VIB. Organmitglieder der Branicks könnten die VIB vor diesem Hintergrund zur Gewährung des Darlehens oder bei einer Bonitätsverschlechterung der Branicks zur Unterlassung von erforderlichen Maßnahmen veranlasst haben.

Die Branicks befand sich bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten: Den in den Geschäftsjahren 2023 und 2024 fällig werdenden Verbindlichkeiten der Branicks aus dem Schuldscheindarlehen und der zur Finanzierung des Aktienerwerbs an der VIB aufgenommenen sog. Brückenfinanzierung standen keine entsprechenden liquiden Mittel gegenüber. Branicks kündigte zwar vor diesem Hintergrund an, Immobilien veräußern zu wollen, jedoch war die Durchführung von Transaktionen in dem erforderlichen Umfang angesichts der Krise des Immobilienmarkts und der damit verbundenen Stagnation am Transaktionsmarkt nicht gesichert. Der Kurs der im Jahr 2026 fälligen Anleihe der Branicks über EUR 400 Mio. notierte am 7. Juli 2023 nur noch bei rund 57 %. Am 7. Juli 2023 veröffentlichte die Branicks eine Ad-hoc-Mitteilung, wonach sie die Brückenfinanzierung für den Erwerb der VIB-Aktien in Höhe von EUR 200 Mio. zurückgeführt und die Fälligkeit bis Januar 2024 verlängert habe. Es bestehen daher angesichts der Liquiditätsengpässe bei Branicks sowie der von ihr geführten Verhandlungen um Zahlungsaufschub Anhaltspunkte, dass bereits Anfang Juli 2023 ein konkretes Ausfallrisiko hinsichtlich der Darlehensforderung bestand und sie daher zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens nicht als vollwertig angesehen werden konnte. Zweifelhaft ist hierbei auch, ob ein Ausfallrisiko durch die Verpfändung von 75 % der Kommanditanteile an der DIC 27 Portfolio GmbH & Co. KG kompensiert wurde.

Im Konzernabschluss 2023 der VIB ist eine Forderung aus Zinsen in Höhe von EUR 6,3 Mio. aus der Ausleihung an Branicks ausgewiesen. Offenbar wurden die fälligen Zinsforderungen der VIB gegen Branicks gestundet und das Darlehen hierdurch trotz des bestehenden Ausfallrisikos weiter erhöht.

Im Januar 2024 gab Branicks bekannt, dass Verhandlungen über die Verlängerung der Brückenfinanzierung und des 2024 ebenfalls fällig werdenden Schuldscheindarlehens geführt werden. Es bestanden daher auch unter Berücksichtigung weiterer Umstände hierdurch Anhaltspunkte für ein konkretes. Ausfallrisiko hinsichtlich des von der VIB gewährten Darlehens. Im Februar 2024 erreichte der Kurs der Anleihe der Branicks einen Tiefststand von rund 24 %. Am 5. März 2024 veröffentlichte die Branicks sodann eine Mitteilung, dass die

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Verlängerung der beiden Darlehen unter präventiver Anwendung des StaRUG erfolgen solle. Standard & Poor's Rating Services senkte das Emittenten-Rating von Branicks im Januar 2024 auf "CCC+" und im März 2024 auf "CCC" Jeweils mit Outlook "Negative". Am 26. März 2024 meldete Branicks in einer Ad-hoc-Mitteilung, dass die Gläubiger beider Darlehen einer Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis Ende 2024 (Brückenfinanzierung) bzw. 30. Juni 2025 (Schuldscheindarlehen) zugestimmt haben. Die Brückenfinanzierung wurde um weitere EUR 40 Mio. getilgt. Hierdurch ergaben sich zusätzliche Indizien für eine weitere Verschlechterung des Kreditrisikos hinsichtlich des gewährten Darlehens. Den Vorstand der VIB traf daher zu diesen Zeitpunkten eine Verpflichtung, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung zusätzlicher Sicherheiten zu reagieren. Dem Aufsichtsrat der VIB oblag unter dem Gesichtspunkt der Vermögensbetreuungspflicht eine entsprechende Pflicht zur Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vorstands.

Die Sonderprüfung dient der Aufdeckung von Tatsachen, aus denen sich Ansprüche aufgrund von Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen Gesetz und Satzung durch Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der VIB sowie des Vorstands der Branicks im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens sowie der in der Folgezeit vorgenommenen oder unterlassenen Maßnahmen im Hinblick auf das gewährte Darlehen ergeben können. Hierbei kommen Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Organmitglieder wegen Gesetzesverstößen, insbesondere im Hinblick auf eine Rückgewähr von Einlagen durch Gewährung eines mit einem konkreten Ausfallrisiko verbundenen Darlehens an einen Aktionär (§ 57 Abs. 1, § 93 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 116 AktG), eine Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Aktien (§ 71a Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1, § 116 AktG) und eine Veranlassung zu einem nachteiligen Geschäft durch das herrschende Unternehmen (§ 311 Abs. 1, § 317 Abs. 1 und Abs. 3 AktG), eine pflichtwidrige Unterlassung von Maßnahmen bei wesentlicher Änderung des Kreditrisikos (§ 93 Abs. 2 Satz 1, § 116 AktG) und deren Veranlassung durch das herrschende Unternehmen (§ 311 Abs, 1, § 317 Abs. 1 und Abs. 3 AktG), eine pflichtwidrig unterbliebene Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht (§ 312, § 318 Abs. 1 AktG) sowie eine pflichtwidrig unterbliebene Prüfung des Abhängigkeitsberichts und Berichterstattung an die Hauptversammlung (§ 318 Abs. 2, § 314 AktG) in Betracht. Auch verstößt die Vergabe eines Darlehens gegen die Satzung, wenn diese nicht zum Unternehmensgegenstand gehört und auch nicht in Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand steht (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG).

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Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zu dem

Ergänzungsverlangen der Mann Vermögensverwaltung eGbR:

Vorstand und Aufsichtsrat werden voraussichtlich kurzfristig eine gemeinsame Stellungnahme zu dem Ergänzungsverlangen der Mann Vermögensverwaltung eGbR verabschieden, welche dann unverzüglich auf der Internetseite

https://www.vib-ag.de

in dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht wird.

Neuburg a. d. Donau, im Juli 2024

VIB Vermögen AG

Der Vorstand

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VIB Vermögen AG published this content on 08 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 08 July 2024 13:26:08 UTC.