Die Nebenleistungen umfassen die Erstattung angemessener Auslagen, insbesondere Aufwendungen im 
                      Zusammenhang mit Dienstreisen sowie Bewirtungs- und Telekommunikationsleistungen, sowie des 
                      Abschlusses einer D&O-Versicherung (einschließlich Strafrechtsschutz) durch die Gesellschaft mit 
                      einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied. Die Gesellschaft erstattet dem Vorstandsmitglied 
                      monatlich ferner die Hälfte der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens 
                      jedoch auf einen Höchstbetrag in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der 
                      gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. 
 
                      Die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall beträgt drei (3) bis sechs (6) Monate (je nach 
                      Einzelfall), längstens jedoch bis zum Ende des Dienstvertrags. Im Todesfall wird das Gehalt an 
                      die Hinterbliebenen (Witwe(r) und unterhaltsberechtigte Kinder) noch für bis zu sechs (6) Monate 
                      (je nach Einzelfall) fortgezahlt. 
 
              1.1.7.2 Variable Vergütungsbestandteile 
 
                      Die variable Vergütung für den Vorstand der Gesellschaft soll die richtigen Anreize setzen, im 
                      Sinne der strategischen Ausrichtung, der Aktionäre und weiterer Stakeholder zu handeln und 
                      operative sowie langfristige Ziele nachhaltig zu erreichen. Die variable Vergütung bemisst sich 
                      insbesondere anhand der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und berücksichtigt die 
                      individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder. Dabei verfolgt der Aufsichtsrat einen 
                      konsequenten 'Pay-for-Performance'-Ansatz. 
 
                      a. Tantieme 
 
                         Der Aufsichtsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen in der jeweils letzten im 
                         Geschäftsjahr stattfindenden Aufsichtsratssitzung darüber, ob und in welcher Höhe eine 
                         Tantieme gezahlt wird. 
 
                         Dabei hat der Aufsichtsrat insbesondere das Ergebnis und die wirtschaftliche Lage sowie die 
                         nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres sowie die individuellen 
                         Leistungen des Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. 
 
                         Der Aufsichtsrat ist zudem berechtigt, außerordentliche Erträge/Entwicklungen, die zu 
                         einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen Geschäftes zurückzuführenden Mehrerlösen 
                         geführt haben (z.B. Veräußerung von Unternehmensteilen, Beteiligungsverkäufe, Hebung stiller 
                         Reserven, Buchgewinne und vergleichbare externe Einflüsse) bei der Bemessung der Tantieme 
                         herauszurechnen. 
 
                         Die Leistungskriterien werden ressortabhängig festgelegt. Für das Ressort Vertrieb werden die 
                         Ziele für die variable Vergütung in Abhängigkeit vom geplanten Umsatz festgelegt. Die Tantieme 
                         macht rd. 30 % der Gesamtvergütung aus. 
 
                         Für das Ressort Finanzen errechnet sich die Zielerreichung aus der Erfüllung des im Vorwege 
                         für das jeweilige Geschäftsjahr aufgestellte Budgets. Die Tantieme macht rd. 15 % der 
                         Gesamtvergütung aus. 
 
                         Bei der zukünftigen Ausgestaltung der Zielvergütung wird gemäß der Empfehlung des DCGK darauf 
                         geachtet, dass eine etwaige langfristige variable Vergütung die kurzfristige variable 
                         Vergütung übersteigt. So kann der Fokus auf die langfristige und nachhaltige Entwicklung der 
                         Gesellschaft gelegt werden, ohne jedoch die jährlichen Ziele zu vernachlässigen. 
 
                      b. Sondertantieme 
 
                         Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandmitglied für besondere Leistungen und bei entsprechendem 
                         wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren. 
 
                      c. Möglichkeit zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile 
 
                         Die zukünftigen Dienstverträge werden entsprechend der Empfehlung des DCGK 
                         Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft hinsichtlich der variablen Vergütung eines 
                         Vorstandsmitgliedes für den Fall einer groben Verletzung von Vorstandspflichten, namentlich 
                         eine Performance Clawback und eine Compliance Clawback Regelung, vorsehen. 
 
1.1.8         Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit 
 
              Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung abgeschlossen. Für 
              die Dauer einer erneuten Bestellung gelten die Vorstands-Anstellungsverträge vorbehaltlich abweichender 
              oder ergänzender Vereinbarungen fort. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand beträgt die 
              Bestelldauer und die Dauer des Vorstands-Anstellungsvertrages in der Regel ein (1) bis zwei (2) Jahre. 
              Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des 
              Vorstands-Anstellungsvertrages bei zwei (2) Jahren. 
 
              Im Übrigen kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden. Unbeschadet dessen 
              ist sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied nach erfolgtem Widerruf der Bestellung durch 
              die Gesellschaft oder Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied berechtigt, den Anstellungsvertrag 
              ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung durch 
              jede der beiden Parteien ausgeschlossen. 
 
              Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei 
              Kündigung aus wichtigem Grund, werden die Zusagen aus den Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des 
              Ausscheidens zeitanteilig (pro rata temporis) erfüllt. Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten 
              erfolgt zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, eine vorzeitige Auszahlung der 
              variablen Vergütungskomponenten erfolgt nicht. In den Vorstands-Anstellungsverträgen ist die Regelung 
              enthalten, dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei (2) 
              Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen 
              Vorstandsvertrags vergüten. 
 
              Kontrollwechsel: 
 
              Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines 
              Kontrollwechsels ('Change of Control') besteht nicht. 
 
              Arbeitsunfähigkeit und Todesfall: 
 
              Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den Vorstandsmitgliedern die vertraglich 
              festgelegten Bezüge bis zu drei (3) bzw. bis zu sechs (6) Monate, jedoch längstens für die Dauer des 
              Vorstands-Anstellungsvertrages, weiterbezahlt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstands-Anstellungsvertrag 
              vorzeitig beenden, wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen mindestens sechs (6) Monate arbeitsunfähig 
              und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt 
              zu erfüllen (dauernde Arbeitsunfähigkeit). 
 
              Scheidet ein Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft durch Tod aus, so haben seine 
              Hinterbliebenen (Witwe(r) und unterhaltsberechtigte Kinder) Anspruch auf das Grundgehalt für den Monat, 
              in dem der Dienstvertrag endet, sowie für die sechs (6) folgenden Monate, längstens jedoch bis zum 
              Enddatum des Vorstandsdienstvertrags. 
 
2.            Aufsichtsrat 
 
2.1           Beschreibung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Tagesordnungspunkt 8) 
 
2.1.1         Vergütungsregelung 
 
              Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 18 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der wie 
              folgt lautet: 
 
              ' § 18 Vergütungen des Aufsichtsrates 
 
                      Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält neben dem Ersatz der ihm bei der Ausübung seiner 
              (1)     Mandatstätigkeit entstehenden Auslagen für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum 
                      Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 8.000,00. 
 
              (2)     Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der 
                      Vergütung gemäß Absatz 1. 
              (3)     Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jede Teilnahme an Sitzungen eines in der Gesellschaft 
                      gebildeten Ausschusses, dessen Mitglied es ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils EUR 500,00. 
 

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