Soweit das Vergütungssystem einzelne der in § 87 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgeführte Komponenten nicht 
              enthält, wird darauf nicht ausdrücklich hingewiesen. Das Vergütungssystem stellt nur die gewährten bzw. 
              zu gewährenden Vergütungsbestandteile dar. 
 
              Ziel des Aufsichtsrats ist es, den Vorstandsmitgliedern innerhalb dieses regulatorischen Rahmens ein 
              marktübliches und wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten. 
 
1.1.2         Verfahren zur Festsetzung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems 
 
              Das System der Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat festgesetzt. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat 
              externe Berater hinzuziehen. 
 
              Die für die Behandlung von Interessenkonflikten der Mitglieder des Aufsichtsrats geltenden Regelungen des 
              DCGK und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie 
              zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Interessenkonflikte sind gegenüber dem Aufsichtsrat 
              offenzulegen und von diesem nebst ihrer Behandlung in der Hauptversammlung zu berichten. 
 
              Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Im 
              Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier (4) Jahre, wird das vom Aufsichtsrat 
              beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. 
 
              In Ausnahmefällen kann von einzelnen Bestandteilen des Vergütungssystems vorübergehend abgewichen werden, 
              wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Sollte vom 
              Vergütungssystem abgewichen werden, so kann dies nur durch Beschluss des Aufsichtsrats erfolgen. Die 
              Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die Tantieme 
              und die Sondertantieme sowie die Grundlagen für deren Gewährung. 
 
              Das vorliegende System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf den Abschluss aller 
              zukünftigen Vorstands-Anstellungsverträge und die Verlängerung bestehender Vorstands-Anstellungsverträge. 
 
1.1.3         Festlegung der konkreten Vergütungshöhen 
 
              Die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft werden in der Regel für einen Zeitraum von einem bis zu zwei 
              Jahren bestellt. Der mit dem Vorstandsmitglied abzuschließende Vorstands-Anstellungsvertrag hat eine der 
              Bestellungsdauer entsprechende Festlaufzeit. 
 
              Der Aufsichtsrat legt jeweils vor Abschluss oder Verlängerung eines Vorstands-Anstellungsvertrages auf 
              Basis des Vergütungssystems die Höhe der Ziel- und Maximalvergütungen für den Vorstand fest. 
 
              Der Aufsichtsrat legt Wert darauf, den Vorstand insgesamt angemessen zu vergüten. Angemessen bedeutet in 
              diesem Zusammenhang die grundsätzliche Orientierung an vergleichbaren Unternehmen in Deutschland. Die 
              Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder ist differenziert und spiegelt die Bewertung des 
              Verantwortungsbereiches, das erforderliche Erfahrungsspektrum sowie die Marktverhältnisse wider. Zudem 
              achtet der Aufsichtsrat bei der Bewertung der Leistungen der Vorstandsmitglieder für die variablen 
              Vergütungselemente darauf, dass die Vergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet 
              ist. 
 
              1.1.3.1 Horizontal- und Vertikalvergleich 
 
                      Im Rahmen des horizontalen - externen - Vergleichs wird eine Gruppe vergleichbarer Unternehmen 
                      mit Börsennotierung in Deutschland herangezogen. 
 
                      Daneben berücksichtigt der Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im vertikalen - 
                      internen - Vergleich zur Vergütung der oberen Führungsebene (unterhalb des Vorstands) und der 
                      Gesamtbelegschaft der Gesellschaft, dies auch in der zeitlichen Entwicklung. 
 
                      Im Falle von wesentlichen Verschiebungen der Relationen zwischen der Vergütung des Vorstands und 
                      der Vergleichsgruppen prüft der Aufsichtsrat die Ursachen und nimmt bei Fehlen sachlicher Gründe 
                      gegebenenfalls eine Anpassung der Vorstandsvergütung vor. 
 
              1.1.3.2 Differenzierung nach unterschiedlichen Anforderungen an die einzelnen Vorstandsressorts 
 
                      Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der 
                      Ziel-Gesamtvergütung die Funktion und den Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds 
                      zu berücksichtigen. Das System zur Vorstandsvergütung erlaubt funktionsspezifische 
                      Differenzierungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats, auch unter Berücksichtigung von 
                      Kriterien wie beispielsweise Erfahrung sowie Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand. 
 
1.1.4         Bestandteile der Ziel-Gesamtvergütung 
 
              Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft setzt sich aus festen erfolgsunabhängigen 
              und variablen erfolgsabhängigen Bestandteilen zusammen. 
 
              Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das feste Jahresgehalt ('Grundgehalt') sowie Nebenleistungen. 
              Versorgungszusagen und Altersvorsorgeversprechen sind nicht Teil des Vergütungssystems. 
 
              Die variable Vergütung umfasst zum einen eine variable, erfolgsabhängige einjährige (Bar-)Vergütung (' 
              Tantieme'), die jeweils in Abhängigkeit vom Erreichen bestimmter Ziele gewährt werden. 
 
              Die mögliche Gesamtvergütung ist dabei für jedes Vorstandsmitglied auf einen maximalen Betrag begrenzt 
              (die maximale Gesamtvergütung). 
 
              Das Vergütungssystem sieht keine Zahlungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit 
              vor. 
 
1.1.5         Struktur der Ziel-Gesamtvergütung 
 
              Das Grundgehalt macht im Durchschnitt ca. 75 % und die Tantieme ca. 25 % der Ziel-Gesamtvergütung aus 
              (relativer Anteil an der Gesamtvergütung). 
 
              Als zusätzliche Bestandteile der erfolgsunabhängigen Vergütung werden Nebenleistungen gewährt. 
              Nebenleistungen bestehen im Wesentlichen aus Beiträgen und/oder Zuschüsse zu Versicherungen und sonstige 
              marktübliche Kostenübernahmen, einschließlich des Abschlusses einer D&O-Versicherung durch die 
              Gesellschaft mit einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied gemäß Aktiengesetz (AktG). Nebenleistungen 
              sind nicht leistungsabhängig. Steuerpflichtige Nebenleistungen werden von den Vorstandsmitgliedern 
              individuell versteuert. Die Höhe der Nebenleistungen wird dienstvertraglich begrenzt und durch den 
              Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. 
 
1.1.6         Betragsmäßige Höchstgrenzen und maximale Gesamtvergütung 
 
              Für die Tantieme sind Erfolgsorientierung und Nachhaltigkeit die Grundgedanken bei der Erfolgsmessung. Um 
              ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu gewährleisten und eine entsprechende Anreizwirkung des 
              Vergütungssystems zu erreichen, ist die Tantieme so ausgestaltet, dass der Auszahlungsbetrag auf null 
              sinken kann. Andererseits ist für die Tantieme eine Höchstgrenze vorgesehen (Cap). 
 
              Der Aufsichtsrat hat für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft eine auf ihre Angemessenheit geprüfte 
              Maximalvergütung, bestehend aus dem Grundgehalt, den Nebenleistungen und der Tantieme festgelegt. 
 
              Aus der begrenzten variablen Vergütung in Form der Tantieme, dem Grundgehalt sowie den Nebenleistungen 
              lässt sich eine rechnerische maximale Gesamtvergütung ableiten. Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß 
              § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten Euro-Wert für die maximale Auszahlung der in einem 
              Geschäftsjahr gewährten Vergütung definiert. Die für ein Geschäftsjahr erreichbare Maximalvergütung 
              beträgt für die Vorstandsmitglieder EUR 300.000. 
 
              Die maximale Gesamtvergütung schließt sämtliche festen und variablen Vergütungsbestandteile, 
              einschließlich etwaige Sondertantiemen mit ein. 
 
1.1.7         Die Vergütungsbestandteile im Detail 
 
              1.1.7.1 Feste Vergütungsbestandteile 
 
                      Die feste Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Einkommen und vermeidet 
                      damit das Eingehen von unangemessenen Risiken für das Unternehmen. 
 
                      Das Grundgehalt ist eine feste und vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung. Das Grundgehalt 
                      wird in der Regel in zwölf (12) gleichen Teilbeträgen am Ende eines Kalendermonats in bar 
                      ausgezahlt. Die Höhe der Grundvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, den 
                      Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider. 
 

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