Keyne Ltd. verzögert die Veröffentlichung der Jahresergebnisse weiter. Der Verwaltungsrat möchte die Aktionäre und potenziellen Anleger des Unternehmens darüber informieren, dass sich die Veröffentlichung der geprüften Jahresergebnisse des Unternehmens für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr (die geprüften Jahresergebnisse 2023) weiter verzögert, da zusätzliche Zeit benötigt wird, um die Argumente der Prüfungsgebühr über die weiteren Dokumente zu erörtern, die von CL Partners CPA Limited, dem Abschlussprüfer des Unternehmens, benötigt werden, um den Prüfungsprozess abzuschließen. Gemäß Regel 13.49(2) der Börsenzulassungsregeln basiert die vorläufige Bekanntgabe des Jahresergebnisses auf dem Jahresabschluss des Unternehmens für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr, der mit dem Abschlussprüfer abgestimmt wurde.

Die Verzögerung der Veröffentlichung des Jahresergebnisses stellt einen Verstoß gegen Regel 13.49(1) des Kotierungsreglements dar. Gemäß Regel 13.46(2) der Börsenzulassungsregeln ist die Gesellschaft verpflichtet, ihren Jahresbericht für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres (d.h. am oder vor dem 30. April 2024) an die Aktionäre zu versenden. Das Unternehmen ist bestrebt, den Jahresbericht vor der in Regel 13.46(2) der Börsenzulassungsregeln vorgeschriebenen Frist zu veröffentlichen.

Das Unternehmen arbeitet eng mit dem Wirtschaftsprüfer zusammen, um die Prüfungsverfahren so schnell wie möglich abzuschließen. Aufgrund der weiteren Verzögerung bei der Veröffentlichung der Jahresergebnisse kann es jedoch zu einer Verzögerung bei der Versendung des Jahresberichts kommen. Eine solche Verzögerung bei der Versendung des Jahresberichts stellt eine Nichteinhaltung von Regel 13.46(2) des Kotierungsreglements dar.

Das voraussichtliche Datum für die Veröffentlichung der Jahresergebnisse und des Jahresberichts wird zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Abgesehen von den oben genannten Informationen verfügt das Unternehmen zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung über keine weiteren Insiderinformationen, die gemäß den Börsenzulassungsregeln offengelegt werden müssen.