Vergütungspolitik

für die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates

der

Fabasoft AG

("Fabasoft")

Grundsätze der Vergütungspolitik

Gemäß § 78b AktG ist die Vergütungspolitik der Hauptversammlung mindestens in jedem 4. Geschäftsjahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen, wobei die Abstimmung empfehlenden Charakter hat und ein Beschluss nicht anfechtbar ist. Erstmals wurde die Vergütungspolitik in der ordentlichen Hauptversammlung am 29.06.2020 zur Abstimmung gebracht und nach der Beschlussfassung angewendet. In der Hauptversammlung vom 03.07.2023 wurde gemäß § 78b AktG die Vergütungspolitik neuerlich zur Beschlussfassung vorgelegt und nach der Beschlussfassung angewendet.

Die nachfolgend näher dargestellten Grundsätze der Vergütung ("Vergütungspolitik") der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Fabasoft sind daher durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 28.05.2024 aufgestellt worden und sollen nach Vorlage an die ordentliche Hauptversammlung der Fabasoft angewendet werden.

1. Vergütungspolitik des Vorstands

1.1 Zielsetzung

Gemäß § 78a AktG hat der Aufsichtsrat Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen (Vergütungspolitik), welche die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern und zu erläutern, wie sie das tun.

Zielsetzung der Vergütungspolitik ist es daher durch Schaffung von Verhaltensanreizen die langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens zu fördern und die Unternehmensstrategie umzusetzen. Maßgabe für die Vergütung des Vorstandes ist eine marktgerechte Ausgestaltung. Die Lage der Gesellschaft wird angemessen berücksichtigt.

1.2 Grundsätze des Vergütungssystems

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes enthält sowohl fixe als auch variable Bestandteile.

Die fixe (erfolgsunabhängige) Vergütung des Vorstandes berücksichtigt die Verantwortung, den Aufgabenbereich und die Komplexität des jeweiligen Vorstandsmandates. Die fixe Vergütung umfasst das Grundgehalt sowie die Sachbezüge und Nebenleistungen.

Neben der fixen Vergütung kann jedes Vorstandsmitglied zusätzlich eine variable (erfolgsabhängige) Vergütung erhalten. Die variable Vergütung des Vorstandes ermittelt sich aus dem zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Vorhinein geschäftsjahresbezogen festgelegtem Zielkatalog und dessen Umsetzung.

Bei der Festlegung dieses jährlichen Zielkataloges für den Vorstand wird eine langfristig positive Unternehmensentwicklung gesamtheitlich berücksichtigt. Dabei sollen Anreize für besonders ambitionierte Ziele geschaffen werden, wobei nicht nur finanzielle (wie der Konzernumsatz und das Konzern-EBIT), sondern auch nicht finanzielle Leistungskriterien (wie z. B. Klimaschutz, Umweltbilanz, Bedingungen im Arbeitsumfeld) dabei Berücksichtigung finden.

1.2.1 Fixvergütung

Die Fixvergütung des Vorstandes besteht aus dem Grundgehalt, Sachbezügen und Nebenleistungen:

(i) Grundgehalt:

Bei der Festlegung des Grundgehaltes für den Vorstand orientiert sich Fabasoft maßgeblich daran, für außerordentliche (talentierte und leistungsbereite) Führungskräfte ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. Wie in Österreich üblich, wird der Grundgehalt 14 Mal jährlich ausbezahlt.

(ii) Sachbezüge/Nebenleistungen:

Alle Vorstandsmitglieder erhalten einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Für die Vorstandsmitglieder besteht ein marktüblicher Versicherungsschutz, zum Beispiel in Form einer Unfall- oder D&O-Versicherung.

1.2.2 Variable Vergütung

Die erfolgsbezogene, variable Vergütung ist der Höhe nach mit dem (festen) Jahresbruttobezug begrenzt (Höchstgrenze).

Die erfolgsbezogene variable Vergütung ist, im Fall ihrer Gewährung in einem konkreten Jahr, mit Ablauf jenes Monats fällig, in dem der testierte Jahresabschluss der Gesellschaft festgestellt wurde. Die Anwendung steuerrechtlicher Begünstigungen ist freigestellt.

Die erfolgsabhängige variable Vergütung des Vorstandes ermittelt sich aus dem zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Vorhinein geschäftsjahresbezogen festgelegten Zielkatalog und dessen Umsetzung. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft kann dieser Zielkatalog auch unterjährig angepasst werden. Der Zielkatalog berücksichtigt zunächst finanzielle Leistungsindikatoren, zusätzlich werden auch Nachhaltigkeitsaspekte aus nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, wie zum Beispiel Klimaschutz, Umweltbilanz, Bedingungen im Arbeitsumfeld, berücksichtigt und wird im Rahmen der periodischen Erstellung das Interesse an der nachhaltig positiven Unternehmensentwicklung adressiert.

Grundsätzlich ist eine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile möglich, sofern diese auf offenkundig falschen Daten beruhen, die offenkundige Unrichtigkeit der Daten im Zeitpunkt des Jahresabschlusses des für die variablen Vergütungsbestandteile maßgeblichen Geschäftsjahres erkennbar war und diese ausbezahlt wurden.

Die erfolgsbezogene variable Vergütung schafft einen Gleichklang zwischen den Interessen des Vorstandes und jenen der Aktionäre am Erfolg der Fabasoft.

1.2.3 Sonstige Vergütungsbestandteile und -vereinbarungen

Die Anstellungsverträge der Vorstände sehen keine sonstigen Vergütungsbestandteile vor.

Das jeweilige Vorstandsmitglied ist aber berechtigt, an Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Optionsmodellen der Fabasoft teilzunehmen.

Der Aufsichtsrat behält sich vor im Einzelfall im Rahmen der Zielsetzung Sondervereinbarungen zu treffen.

  1. Laufzeit und Beendigung der Verträge der Vorstandsmitglieder
    Die Laufzeit der Verträge der Vorstandsmitglieder beträgt im Regelfall 5 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Anlassbezogen kann dieser Laufzeitenmechanismus im Rahmen der gesetzlichen Regelungen anders gestaltet werden.
  2. Verfahren zur Vergütungspolitik
    Der Aufsichtsrat evaluiert laufend, zumindest alle 4 Jahre und bei Neubesetzung eines Vorstandsmandates, die Vergütungspolitik.
    Wesentliche Änderungen der Vergütungspolitik werden der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
  3. Abweichung von der Vergütungspolitik unter außergewöhnlichen Umständen

Fabasoft ist gemäß § 78a Abs 8 AktG berechtigt, von dieser Vergütungspolitik abzuweichen, sofern dies außergewöhnliche Umstände erforderlich machen.

2. Vergütungspolitik des Aufsichtsrates

Die pro Geschäftsjahr zu bezahlende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates wird in der Hauptversammlung beschlossen. Die Höhe dieser Vergütung nimmt Bedacht auf die Lage und den Erfolg der Fabasoft sowie die geschäftsjahrbezogene Verantwortung und Aufgaben der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder.

Die Gesamtvergütung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr wird zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern nach eigenem Ermessen aufgeteilt. Bei dieser Aufteilung zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die Position sowie die jeweilige Mitwirkung der Aufsichtsratsmitglieder berücksichtigt.

Linz, am 28.05.2024

Für den Aufsichtsrat

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Dr. Friedrich Roithmayr als Vorsitzenden

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Fabasoft AG published this content on 05 June 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 05 June 2024 07:46:03 UTC.