SATZUNG

der

Branicks Group AG

§ 1

Firma, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt die Firma Branicks Group AG.
  2. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Gegenstand des Unternehmens

1. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, die Projektentwicklung, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien sowie deren Vermietung und Ver- pachtung.

2. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen gleicher oder anderer Art zu gründen, zu übernehmen, sich an ihnen zu beteiligen sowie die Geschäftsführung für die persönliche Haftung in anderen Unternehmen zu übernehmen. Sie kann Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten.

3. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und alle Maßnahmen zu ergrei- fen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittel- bar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

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    Bekanntmachung und Informationen

1. Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

2. Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Inhabern zugelasse- ner Wertpapiere Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln.

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§4

Höhe und Einteilung des Grundkapital

1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 83.565.510,00 und ist eingeteilt in 83.565.51 0 Stückaktien

2. Die Aktien lauten auf den Namen. Trifft bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen. Die Gesellschaft führt ein elektronisches Aktienregister Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen. Ferner ist mitzuteilen, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören.

3. Die Eintragung in das Aktienregister im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

    1. bei einer Eintragung bis zu 0.5% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ohne Weiteres;
    2. bei einer Eintragung von mehr als 0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals bis einschließlich 3% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem ist für den 0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals übersteigenden Teil der Aktien die Eintragung zulässig, soweit der Gesellschaft gegenüber die zur Eintragung in das Aktienregister gesetzlich vorgeschriebenen Daten für diejenige Person offengelegt werden, für die der Eingetragene jeweils mehr als 0,5% des satzungsmäßigen Grundkapitals hält;
    3. eine Eintragung ist höchstens bis zu einer Höchstgrenze von 3% des satzungsmäßigen Grundkapitals je Eingetragenem zulässig.
  1. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde (Sammelurkunde) ausgestellt werden. Es können Globalurkunden zur GirosammelvervVahrung ausgestellt wer-den.
  2. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
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    Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 23. März 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 15.959.088,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022) Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.

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Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwer- dens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die während der Lauf- zeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder ent- sprechender Anwendung des§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- und/oder Wandelschuld- verschreibungen und/oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuld- verschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung un- ter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Er- werbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Ver- mögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen er- folgt oder

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die zuvor von der Gesellschaft oder Gesellschaften aus- gegeben wurden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewäh- ren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

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§ 6 Bedingtes Kapital

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 16.372.232,00 durch Ausgabe von bis zu 16 372.232 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Options-pflichten, die gemäß den von der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, aufgrund des Ermächti-gungsbeschlusses der Hauptversammlung vom

24. März 2022 bis zum 23. März 2027 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung bzw. zum Bezug verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von der Gesellschaft oder von Konzernunter-nehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt ist, auf-grund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. März 2022 bis zum 23. März 2027 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung oder zum Bezug erfüllen, oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung be-gebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle des fäl-ligen Geldbetrags neue Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und zwar in allen Fällen jeweils, soweit das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebe-dingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

§7

Vorstand/Vertretung

1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.

2. Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt dieser einzeln. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands- mitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

3. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind Beschlüsse einstimmig zu fassen. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen und ist ein Sprecher bestellt, so gibt bei Stimmen- gleichheit die Stimme des Sprechers den Ausschlag.

4. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so kann der Aufsichtsrat einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann einzel- nen Vorstandsmitgliedern Befreiung von den Beschränkungen des§ 181 2. Alternative BGB erteilen. Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

§8

Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

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2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern eine kürzere Amtszeit bestimmen. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers im Rahmen der vorstehenden Sätze nicht abweichend bestimmt, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

3. Die Hauptversammlung kann Ersatzmitglieder wählen, die in einer bei der Wahl festge-legten

Reihenfolge an die

Stelle

vorzeitig

ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten.

Tritt

ein

Ersatzmitglied

an

die

Stelle

des

ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds,

so erlischt sein Amt,

falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt

des Ersatzfalles eine Neuwahl für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied stattfindet, mit

Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des

ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

5. Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsit- zenden sein Stellvertreter kann einer Kürzung der Frist zustimmen. Das Recht zur fristlosen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

§9

Einberufung und Beschlussfassung

1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Ein- ladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. n dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, per e-Mail oder per Telefax einberufen.

2. Bei einer Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder können ihre Stimmen auch mittels Boten an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder bei dessen Verhinderung an seinen Stellvertreter überbringen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen sind.

3. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen des Aufsichtsrats im schriftlichen Umlaufverfahren oder durch fernmündliche oder mit sonstigen Mitteln der Telekommunikation durchgeführte Beschlussfassungen mit Protokollierung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies im Einzelfall anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der Beschlussfassung widerspricht.

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4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfas- sung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Be- schlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzuge- ben sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.

6. Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.

  • 10

Vergütung

1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, über den Aufwand zu verbuchende Vergütung in Höhe von jeweils EUR 50.000,00. Ferner erhält das einzelne Mitglied jährlich EUR 2. 500,00 für jedes Prozent Dividende, das über einen Prozentsatz von zehn Prozent berechnet auf den Betrag des Grundkapitals hinaus ausgeschüttet wird, höchs- tens jedoch EUR 50.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende erhält das 1,5-fache der festen Vergütung und der variablen Vergütung. Auf- sichtsratsmitglieder, die einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören, der mindestens ein- mal im Geschäftsjahr getagt hat, erhalten zusätzlich für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zu- gehörigkeit zu diesem Ausschuss eine Vergütung von EUR 10.000,00 pro Ausschuss, insge- samt jedoch höchstens EUR 20.000,00. Der Vorsitzende eines Aufsichtsratsausschusses er- hält das Doppelte dieser zusätzlichen Vergütung. In den Jahren des Amtsantritts bzw. der Beendigung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder die Vergütung pro rata temporis.

2. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben der Vergütung nach Abs. 1 Ersatz seiner Auslagen und etwaige auf die Vergütung zu zahlende Mehrwertsteuer.

  • 11

Ort und Einberufung

1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem Börsenstandort in- nerhalb der Bundesrepublik Deutschland statt.

  1. Die Hauptversammlung wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes vorgeschrieben ist, durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich bestimmten Frist einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der am 30. März 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen Satzungsänderung zur Einführung dieses Absatzes 4 in das Handelsregister der Gesellschaft. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung findet§ 11 Abs. 1 der Satzung keine Anwendung.

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  • 12
    Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Ak- tionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. In der Einberufung zur Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden.

§ 13

Vorsitz der Hauptversammlung

    1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle sei- ner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes anderes Mit- glied des Aufsichtsrats. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stell- vertreter verhindert sind und auch kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats bestimmt ist, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.
  1. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Ge- genstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.
  2. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen be- schränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Ver- laufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Ta- gesordnungspunkte oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
  • 14
    Beschlussfassung

1. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktien die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.

  • Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschrif- ten entgegenstehen. mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Ge- setz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt. mit der einfachen Mehr- heit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.
    • 14a
      Elektronische Medien
  1. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen. dass Aktionäre ihre Stimmen ohne an der Haupt- versammlung teilzunehmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, zu bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne

Anwesenheit anderen Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand bestimmt auch die näheren Einzelheiten des Verfahrens.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung derVersammlung zuzulassen.

4. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen am Ort der Hauptversammlung an der

Hauptversammlung teilnehmen. Der Versammlungsleiter hat am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn die physische Anwesenheit aufgrund rechtlicher Einschränkungen oder gesundheitlicher Risiken nicht möglich oder nicht vertretbar erscheint oder wenn für ein Aufsichtsratsmitglied ein unverhältnismäßig hoher Anreiseaufwand entstehen würde oder die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

5. Wenn der Vorstand von einer oder mehreren Ermächtigungen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 Ge-brauch macht, sind die aufgrund der Ermächtigung getroffenen Regelungen mit der Einberufung der Hauptversammlung

bekannt zu machen.

§ 15

Jahresabschluß und ordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzu- legen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzge- winns zu prüfen.

2. Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vor- stand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ers- ten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Ent- lastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns.

3. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des§ 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.

  • 16
    Gründungskosten

Die Gesellschaft übernimmt die Gründungskosten in geschätzter Höhe von DM 3.500,00.

263/23 ah 25.09.2023 D16/1816-23

Satzungsbescheinigung

Ich bescheinige in meiner Eigenschaft als Notarvertreter, dass bei der vorstehenden Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Hauptversammlungsprotokoll über die Änderung der Satzung vom 30. März 2023 (UVZ-Nr. 298/2023/HJ des Notars Dr. Heiko Jäkel, Frankfurt am Main), und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereich- ten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

Frankfurt am Main, den 25. September 2023

Nota

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Branicks Group AG published this content on 11 June 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 July 2024 23:58:05 UTC.