Eingegangen

29. Aug. 2012

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lnnenministerium

des Landes Schleswig-Holstein

lnnenministerium I Postfach 71 25 I 24171 Kiel

Taylor Wessing

Herrn Rechtsanwalt Paul Voigt - Lie. en De­ recho

Am Sandtorkai 41

20457 Hamburg

lhr Zeichen: 1007356/10/011.4866-14 lhre Nachricht vom: u. a. 09. 07. 2012 Mein Zeichen: IV 36 -212-22.77-14

Meine Nachricht vom:

Guido Schlutz Gluecksspielaufsicht@im.landsh.de

Telefon: 0431 988-2753

Telefax: 0431 988-6146060

27. August 2012

Genehmigungsantrag der 888 Germany Limited fur die Veranstaltung und den Ver­ trieb von Online-Sportwetten nach dem Gesetz zur Neuordnung des GIOcksspiels des Landes Schleswig-Holstein

Sehr geehrter Herr Voigt,

das lnnenministeriurn Schleswig-Holstein erlasst folgenden B E S C H E I D :·

  1. Der 888 Germany Limited, 57/63 Line Wall Road, 601/701 Europort, Gibraltar, ver­ treten durch Herrn Richard Philip Kilsby, (im folgenden 888) wird gemaB § 4 i. V. rn.

    §§ 22 und 23 des Gesetzes zur Neuordnung des GH.icksspiels (GH.icksspielgesetz) genehmigt, Sportwetten vorbehaltlich der unten dargestellten Nebenbestimmungen zu veranstalten und im Wege des Eigenvertriebes als Fernvertrieb nach § 3 Abs. 9 Satz 2 GH.icksspielgesetz zu vertreiben.

  2. Die Genehmigung gilt ab dem 27. August 2012 und endet mit Ablauf des 26. Au­ gust 2018 vorbehaltlich der unten dargestellten Nebenbestimmungen. Der Fachbei­ rat hat sein Einvernehmen zur Veranstaltung von Sportwetten gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 GH.icksspielgesetz am 03. August 2012 erteilt.

  3. Die Genehmigung sowie die Aufnahme des Geschaftsbetriebs unter dieser Ge­ nehmigung stehen unter dem Vorbehalt, dass das interne Kontrollsystem mit sei­ nem Safe-Server als Teil des Sicherheitskonzepts gem. § 3 Abs. 1 Glucksspielge­ nehmigungsverordnung vom 11. Januar 2012 (GGVO) eingerichtet ist und betrie­ ben wird und die auf diesen zu ubertragenden Oaten fur die Genehmigungsbehorde sowie die Finanzbehorden entsprechend den Anforderungen der Genehmigungs­ behorde zur Verfugung stehen. Die diesbezugliche Technische Richtlinie fur Onlin Glucksspiele in Schleswig-Holstein, Version 1.6 mit Stand vom 12. Juli 2012 ist um-

    Dienstgebaude DOsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel I Telefon 0431 988-0 I Telefax 0431988-2833 I Poststelle@im.landsh.de I

    www.landesregi erung.schleswig-holstein.de I Buslinie 41, 42 I

    E-Mail-Adressen: Kein Zugang fur elektron1sch signierte oder verschlOsselte Dokumente. Das Landeswappen ist gesetzlich geschutzt.

    zusetzen und als Anlage Bestandteil der Genehmigung.

    Die Genehmigung steht weiter unter dem Vorbehalt, dass 888 der Genehmigungs­ behorde innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Aufnahme des Ge­ schaftsbetriebs mit einer Prufbescheinigung eines von der Genehmigungsbehorde akkreditierten PrOflabors die Obereinstimmung der Einrichtung und des Betriebes des Safe-Servers mit den Vorgaben der Genehmigungsbehorde nachweist.

  4. Die Genehmigung sowie die Aufnahme des Geschaftsbetriebs unter dieser Ge­ nehmigung stehen unter dem Vorbehalt, dass 888 den Nachweis Ober die Erbrin­ gung der Sicherheitsleistungen gem. § 23 Abs. 7 Glucksspielgesetz sowie nach § 7 Abs. 1 GGVO erbracht hat. Die vorgelegte BankbOrgschaft der QBE Insurance Ltd. vom 29. Mai 2012 (BOrgschaftsurkunde QBE 520) ist neu auszustellen: Sie ist statt auf drei Jahre auf die Geltungsdauer der Genehmigung mit sechs Jahren zu befris­ ten und innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Erteilung der Genehmi­ gung dem lnnenministerium im Original vorzulegen.

  5. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass 888 die weiteren Vorgaben der Genehmigungsbehorde in Bezug auf § 3 Abs. 1 GGVO mit dem Sicherheits-, Geld­ wasche-, Betrugsabwehr':' und Sozialkonzept innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Erlass der entsprechenden Verordnung umsetzt und dies mit PrOfbescheinigungen durch von der Genehmigungsbehorde akkreditierte PrOflabore nachweist.

  6. Das Konzept zur sicheren Abwicklung von Zahlungen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GGVO ist bei der Zahlungsabwicklung mit Kreditkarten mit dem Erwerb eines jewei ls gOlti­ gen Zertifikats Ober die PCI-Compliance durch akkreditierte Partner des PCI Secur ty Standard Council umzusetzen. Werden tor die Zahlungsabwicklung Dienstleis­ tungen von Dritten in Anspruch genommen, z.B. ein Payment Service Provider, mOssen neben dem Genehmigungsinhaber auch alle Dienstleister ein entspre­ chendes gOltiges Zertifikat vorweisen. For die Zahlungsabwicklung mit anderen Zahlungsmethoden ist ein Sicherheitsstandard nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des PCI-Standards entspricht. Dies gilt ggf. entsprechend fur den Payment Service Provider. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Nachweise der Genehmigungsbehorde innerhalb eines Zeitraums

    van bis zu drei Monaten nach Erteilung derErlaubnis vorgelegt werden.

  7. 888 richtet ein mit der Genehmigung Obereinstimmendes Online-Angebot mit top­ level Domain fur Deutschland - ccTLD ·.de - ein. 888 legt die Registrierungsunter­ lagen der Genehmigungsbehorde bei Aufnahme des Geschaftsbetriebs vor. Das Veranstalter- und Eigenvertriebsangebot von 888 im Internet darf nur mit erlaubten Zahlungssystemen sowie mit weiteren, durch Genehmigungen dieser Genehmi­ gungsbehorde erlaubten GIOcksspielangeboten verlinkt werden. Andere Verlinkun­ gen, insbesondere deep links, sind nicht zulassig.

  8. Die Zahlungsabwicklung mit Zahlungssystemen, die keine ausweisbasierende lden­ tifizierung und Authentifizierung der Spielerinnen und Spieler ermoglichen, ist nicht zulassig. Zulassig sind Zahlungen in Form der BankOberweisung (FundSend, Fast Bank Transfer, Oberweisungen von Commerzbank und Deutsche Bank), mit Debit­ und Kreditkarten (Visa Credit, Debit und Electron, Mastercard Credit und Debit, und Maestro), Paypal und Moneybookers/Skrill. lnhaber- und Kontoidentitat fur Ein- und

    Auszahlungen sind zu beachten und umzusetzen. Dementsprechend sind die Ge­ schaftsbedingungen zu andern.

  9. Unabhangig von weiteren Vorgaben der Genehmigungsbehorde zur Abwehr von Manipulationen und Betrug hat 888 mit mindestens zwei unabhangigen Monitoring­ Systemen zur Vermeidung von Wettbetrug zusammen zu arbeiten. Erkenntnisse von oder Warnungen var moglichen Manipulationen oder verdachtige Anderungen im Wettgeschehen hat 888 auf elektronischem Wege unverzOglich nachrichtlich und gleichzeitig an andere, durch die Genehmigungsbehorde autorisierte Genehmi­ gungsinhaber zu Obermitteln. Zu diesem Zwecke Obermittelt 888 entsprechende Kontakt-Daten an die Genehmigungsbehord e zur Weiterleitung an andere Geneh­ migungsinhaberinnen und -inhaber und erklart sich zur Weitergabe der Kontakt­

Adresse sowie zur Weiterleitung der Meldungen an diese sowie zur Entgegennah­ me entsprechender Meldungen von anderen Genehmigungsinhaberinnen und - inhabern bereit. 888 berichtet der Genehmigungsbehorde jeweils zum 01. Aprilje­ den Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr Ober von ihr festgestell­ te Veranderungen im Wettgeschehen oder andere Vorkommnisse, die Gegenstand einer Unterrichtung von 888 bzw. der damit verbundenen Unternehmen durch Dritte waren.

  1. Die Durchfuhrung der Sportwetten richtet sich nach dem GIOcksspielgesetz, der GGVO sowie der mit Schreiben vom 29. Februar 2012 Obermittelten Antragsunter­ lagen, insbesondere nach den Ausfuhrungen zur Ausgestaltung der Sportwetten und den vorgelegten Teilnahmebedingungen und Allgemeinen Geschaftsbedingun­ gen. Diese Unterlagen sowie die Obrigen Anlagen zum Antrag sind, soweit durch diesen Bescheid keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, Bestandteil des Bescheids.

    Folgende Anderungen sind in den Allgemeinen Geschaftsbedingungen var Auf­ nahme des Wettbetriebs vorzunehmen und der Aufsichtsbehorde zur PrOfung zuzu­ leiten:

    • Punkt 4.2 ist dahingehend zu erganzen, dass auBerdem das Geburtsdatum an­ zugeben (§ 5 Abs. 1 GGVO).

    • Bei Punkt 4.3 ist der Begriff ,,umfassendes Sperrsystem" durch den Begriff

      ,,Obergreifendes Sperrsystem" zu ersetzen.

    • Bei·Punkt 6.2 ist zu berucksichtigen, dass bei unvollstandigen Angaben eine er­ folgreiche Registrierung ausgeschlossen sein muss. Darauf ist in den AGBs hin­ zuweisen.

    • Bei Punkt 6.3 ist·deutlich zu machen, dass die Geheimhaltungsverpfl ichtung insbesondere in Bezug auf Minderjahrige und Personen gilt, bei denen ein prob­ lematisches Spielverhalten oder eine Sperre fur die Teilnahme an GIOcksspielen

      i.S.d. des GIOcksspielgesetzes bekannt ist.

      Unter Punkt 9 ist ausdrucklich darauf zu verweisen, dass die Obertragung von Geld, Spielpunkten oder Ahnlichem zwischen SpielkQnten nicht moglich ist.

    • Punkt 10.6 (Wett-Techniken/Gruppenspiel) gehort inhaltlich nicht in den Ab­ schnitt ,,Boni". Er sollte daher nach Punkt 7 verschoben werden.

    • Unter Punkt 8 sind die verschiedenen Moglichkeiten der Selbstsperre (§ 8 Abs.

      3 GGVO) und deren Voraussetzungen und Folgen sowie die Moglichkeit der freiwilllgen Aufnahme in das Obergreifende Sperrsystem (§ 8 Abs. 5 GGVO) ausfuhrlich darzustellen.

    • Unter Punkt 9 ist die Mogtichkeit der Einzahlungslimits (§ 8 Abs. 1 GGVO) und auf die gesetzlich vorgeschriebene Moglichkeit der automatischen Auszahlung von Gewinnen auf Wunsch des Kunden 8 Abs. 2 GGVO) aufzufOhren.

    • Punkt 11.2 ist dahingehend zu korrigieren, dass der Anbieter bei dem Verdacht rechtswidrigen Verhaltens von Spielern zur Ergreifung angemessener MaBnah­ men verpflichtet ist. Dies wird von einem zuverlassigen Glucksspielanbieter er­ wartet.

    • Punkt 15 ist zu andern, da die Datenbank des Anbieters nicht die tetzte lnstanz bei Streitfallen sein kann. Fur Konflikte zwischen dem Veranstalter und Kunden aus Schleswig-Holstein, die nicht iii beiderseitigem Einvernehmen gelost werden konnen, ist das lnnenministerium als Aufsichtsbehorde die zustandige Be­ schwerdestelle.

    • Bei Punkt 16.3 fehlen am Ende der ersten Zeile ein oder mehrere Worter.

    • Punkt 20.1 ist in der vorgelegten Form zu unbestimmt. Der Anbieter muss kon- kreter ausfOhren aus welchem Grund und in welohem Umfang er aufnehmen will. AuBerdem hat er auszufOhren, wie lange die Aufnahmen aufbewahrt wer­ den sollen. Zudem ist in jedem Einzelfall vor einer Aufnahme die Zustimmung des Kunden einzuholen.

  1. Anderungen bei der DurchfOhrung der Sportwetten - insbesondere bei den Teil­ nahmebedingungen - bedurfen der Genehmigung der zustandigen Behorde.

  2. Wetten auf Sportveranstaltungen, an denen ausschlieBlich oder Oberwiegend Ama­ teure teilnehmen, sind nicht zulassig. Hiervon ausgenommen sind international be­ deutsame sportliche GroBereignisse wie z. B. olympische Sommer- und Winterspi le (nicht aber paralympische Spiele), Leichtathletikwelt- und Europameisterschaf­ ten, Biathlonweltmeisterschaften, FA Cup und DFB Pokal. Wetten auf Sportveran­ staltungen, an denen ausschlieBlich oder Oberwiegend Minderjahrige teilnehmen, sind nicht zulassig.

  3. Die Teilnahme Minderjahriger an Glucksspielangeboten von 888 ist unzulassig; 888 hat durch ldentifizierung und Authentifizierung den Jugendschutz umzusetzen. Das bedingt eine den Vorschriften der GGVO entsprechende Spielerregistrierung auch von moglichen Bestandskunden von 888 bzw. der mit 888 verbundenen Unterneh­ men.

  4. Jeweils zum 01. Apriljeden Jahres ist der Genehmigungsbehorde bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die Ver­ teilung der Umsatze auf die einzelnen Wetten ergibt. Nicht auszahl- bzw. nicht zu­ stellbare Gewinne werden fur gemeinnOtzige Zwecke i.S. von § 52 Abgabenord­ nung verwendet. Sie sind im Jahresabschluss von 888 auszuweisen und dem Land Schleswig-Holstein zur weiteren Disposition zu Oberlassen.

  5. Art und Umfang der Werbung fOr offentliches Glucksspiel mOssen angemessen sein und darf nicht im Widerspruch zu den Zielen des GIOcksspielgesetzes stehen. Die Werbung darf nicht irrefOhrend sein, insbesondere nicht darauf abzielen, unzutref­ fende Vorstellungen Ober die Gewinnchancen hervorzurufen. Die Werbung darf sich nicht gezielt an Minderjahrige richten. 888 darf Spielerinnen und Spielern, die ge­ sperrt sind oder eine Spielpause einlegen, keine Werbung tor GIOcksspiele zustel- len. ·

    Die Verhaltensregel n des deutschen Werberats Ober die kommerzielle Kommunika-

    tiori fOr GIOcksspiele sind zu beachten und als Anlage Bestandteil der Genehmi­ gung.

    16.888 hat die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu be­ achten. Im Umgang mit datenschutzrechtl ich relevanten personenbezogenen Oaten ist auBerste Sorgfalt zu wahren.

  6. Diese Genehmigung kann nachtraglich mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Umsetzung der Bestimmungen des Glucksspielgesetzes bzw. im lnteresse der offentlichen Sicherheit erforderlich erscheint.

  7. Taylor Wessing, Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg sind Empfangs- und Vertre­ tungsbevollmachtigte der 888.

  8. 19.888 erklart sich damit einverstanden, dass die Genehmigungsbehorde den Namen von 888 zum Zwecke des Schutzes und der Information der BOrgerinnen und Bur- ger veroffentlicht. ·

    20.888 ist berechtigt, das beigefOgte Landeswappen in Verbindung mjt dem schriftli­ chen Zusatz ,,Mit Genehmigung durch das lnnenministerium des Landes Schleswig­ Holsteinu zu nutzen.

    Ober die nach dem Allgemeinen GebOhrentarif zur Landesverordnung Ober Verwaltungs­ gebuhren in der zum Zeitpunkt der Genehmigungsertei lung geltenden Fassung zu entrich­ tende VerwaltungsgebOhr ergeht ein gesonderter Bescheid.

    RECHTSBEHELFSBELEHRUNG / :z.t.e5.12- -·ecl·-

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 2483TSchleswig, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschaftsstelle erhoben werden.

    Freundliche Grue

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    -) ,.. · v/

    • anuela Soller-Winkler

    Ministerialdirigentin

888 Holdings plc veröffentlichte diesen Inhalt am 23 Februar 2017 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 21 März 2017 09:03:08 UTC.

Originaldokumenthttp://corporate.888.com/sites/default/files/888 - Sports betting license Germany-SH ger.pdf

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