Bern (awp/sda) - Ab 1. Februar sind unwahre oder unvollständige Angaben in Angebotsprospekten oder Voranmeldungen eines öffentlichen Kaufangebots strafbar. Es drohen Bussen. Der Bund schliesst damit eine Strafbarkeitslücke. Ursache für den Schritt bildete eine Übernahme unter unwahren Besitzerangaben.

Das Parlament hatte die neue Strafbestimmung bei der Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Finfrag) Ende September 2023 verabschiedet. Gemäss einem Bundesratsentscheid vom 29. November tritt sie am 1. Februar in Kraft.

Bei vorsätzlich unwahren oder unvollständigen Angaben im Prospekt oder in der Voranmeldung droht eine Busse von einer halben Million Franken. Bei Fahrlässigkeit ist die Bussenhöhe auf 150'000 Franken festgesetzt. Mit der Umsetzung ist die Finanzmarktaufsicht Finma betraut.

Bisher wurde lediglich die Zielfirma in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in ihrer Stellungnahme zum Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben machte. Für die Käuferseite waren keine Sanktionen vorgesehen.

Wahre und vollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung seien für die Aktionärinnen und Aktionäre der Zielgesellschaft aber ebenso wichtig wie wahre und vollständige Angaben in der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft, hielt der Bundesrat in seiner Stellungnahme ans Parlament fest. Sie sollen ihren Entscheid basierend auf vollständigen und korrekten Informationen treffen können.

Die neue Regelung geht auf eine parlamentarische Initiative des damaligen Zürcher SVP-Nationalrats Hans-Ueli Vogt zurück. Ursache war der Übernahme des Flugcaterers Gategroup durch den chinesischen Mischkonzern im Jahr 2017. Die Übernahmekommission schaltete damals die Strafverfolgungsbehörden und die Finma ein, weil HNA unwahre Angaben zu den Besitzern gemacht hatte.