Brüssel, 23. Januar 2018

Die Europäische Kommission leitet eine eingehende Untersuchung der Umstrukturierungsbeihilfe für polnische Regionalbahnen ein. Die Bedenken der Kommission gründen darauf, dass das Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine staatliche Beihilfe erhalten haben dürfte. Nach EU-Recht darf einem Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal in zehn Jahren gewährt werden.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: 'Die polnischen Regionalbahnen wurden bereits einmal von staatlicher Seite unterstützt. Wir müssen beurteilen, ob die damalige Unterstützung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist. Außerdem müssen wir dafür sorgen, dass die staatliche Unterstützung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf diesem Markt führt.'

Im September 2015 meldete Polen bei der Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe für die polnischen Regionalbahnen (Przewozy Regionalne) in Höhe von 770 Mio. PLN (ca. 181 Mio. EUR) an.

Nach dem EU-Beihilferecht können Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten wie die polnischen Regionalbahnen nur einmal in zehn Jahren eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten ('Grundsatz der Einmaligkeit der Beihilfe'). Damit soll vermieden werden, dass in Schwierigkeiten geratene Unternehmen für ihr Weiterbestehen öffentliche Gelder in Anspruch nehmen anstatt an ihrem Geschäftserfolg zu arbeiten und dadurch konkurrenzfähig zu bleiben.

Die Kommission stellte im Zuge der vorläufigen Beurteilung fest, dass den polnischen Regionalbahnen bereits in der Vergangenheit eine staatliche Beihilfe gewährt worden war. Die Kommission wird eingehend untersuchen,

  • ob diese staatliche Unterstützung als Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden sollte und somit die im Jahr 2015 gewährte Beihilfe dem 'Grundsatz der Einmaligkeit der Beihilfe' unterliegt;
  • ob Polen gemäß den für staatliche Beihilfen geltenden EU-Vorschriften entsprechenden Maßnahmen angeboten hat, um durch die Umstrukturierungsbeihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrungen zu verringern, und
  • ob die polnischen Regionalbahnen aus ihren Eigenmitteln einen ausreichenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten.

Die Kommission räumt ein, dass sich der Inlandsbahnverkehr in Polen von anderen Wirtschaftszweigen in einigen Aspekten unterscheidet. Insbesondere sorgt er dafür, dass eine wichtige öffentliche Dienstleistung auf einem Markt erbracht wird, der noch nicht zur Gänze für den EU-weiten Wettbewerb geöffnet wurde. Die Kommission wird Überlegungen dazu anstellen, wie diese Unterschiede bei der Beurteilung der Umstrukturierungsbeihilfe für die polnischen Regionalbahnen berücksichtigt werden können.

Die Kommission wird nun näher untersuchen, ob ihre ursprünglichen Bedenken gerechtfertigt sind. Mit der Einleitung eines Prüfverfahrens wird Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund

Die polnischen Regionalbahnen sind als der größte regionale Bahnbetreiber des Landes in sieben von 16 Regionen das einzige Unternehmen, das Personen im öffentlichen Schienenverkehr befördert. Das Unternehmen befindet sich seit einiger Zeit in finanziellen Schwierigkeiten. Im Jahr 2015 erwarb die staatliche Agentur für industrielle Entwicklung zum Preis von 770 Mio. PLN eine Mehrheitsbeteiligung an den polnischen Regionalbahnen. Diese verwendeten den Erlös aus dieser Beteiligungsinvestition zur Tilgung von Schulden und zur Finanzierung von Umstrukturierungsmaßnahmen.

Gemäß den EU-Leitlinien für staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen darf ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eine staatliche Beihilfe erhalten, sofern es bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist in den Leitlinien vorgeschrieben, dass eine Umstrukturierungsbeihilfe nur einmal in zehn Jahren gewährt werden darf. Darüber hinaus müssen die Empfänger einer Umstrukturierungsbeihilfe Maßnahmen zur Beschränkung der dadurch verursachten Wettbewerbsverzerrungen anbieten. Beispielsweise kann sich ein Mitgliedstaat im Rahmen derartiger Maßnahmen dazu verpflichten, den Markt für andere Betreiber zu öffnen.

Weitere Informationen werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Beihilferegister unter der Nummer der Wettbewerbssache SA.43127 veröffentlicht.

Europäischen Union veröffentlichte diesen Inhalt am 23 Januar 2018 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 23 Januar 2018 12:15:04 UTC.

Originaldokumenthttp://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-394_de.htm

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