Die Bundesregierung plant angesichts der weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen infolge der COVID 19-Pandemie, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erneut, diesmal bis zum 30. April 2021, zu verlängern.

Die vorgesehene Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) regelt, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt ist, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung von bis zum 28. Februar 2021 zu beantragender staatlicher Hilfen zu rechnen ist. Darüber hinaus muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen. Ist Stellung eines Antrags auf staatliche Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich, ist entscheidend, ob der Schuldner nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fällt.

Die Gesetzesänderung soll zum 01. Februar 2021 in Kraft treten.

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