sondern gemäß den Bedingungen des LTI zum 
   regulären Ende der Tranchen in gleicher Weise wie 
   für die aktiven Mitglieder des Vorstands. 
 
   Keine Auszahlungen aus dem LTI bei Ausscheiden 
   aus dem Vorstand erfolgen in den folgenden 
   Fällen: 
 
   - Freistellung eines Mitglieds des Vorstands 
     wegen eines wichtigen Grunds, 
   - sofortige Abberufung eines Mitglieds des 
     Vorstands aus wichtigem Grund, 
   - Kündigung des Anstellungsvertrags durch 
     die Gesellschaft aus wichtigem Grund sowie 
   - vorzeitige Beendigung des 
     Anstellungsvertrags oder Aufhebung der 
     Vorstandsbestellung oder Freistellung 
     durch die Gesellschaft auf Wunsch des 
     jeweiligen Mitglieds des Vorstands. Liegen 
     dem Aufsichtsrat Anhaltspunkte für 
     begründete Ausnahmen, wie z.B. Härtefälle, 
     vor, kann er nach billigem Ermessen von 
     dieser Regelung abweichen. 
 
   Kommt es zu einer einvernehmlichen Aufhebung der 
   Vorstandsbestellung und/oder einer 
   einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des 
   Anstellungsvertrags eines Mitglieds des Vorstands 
   und ist hierfür nicht der Wunsch des jeweiligen 
   Mitglieds des Vorstands ausschlaggebend, werden 
   während der Laufzeit des Anstellungsvertrags 
   erworbene Ansprüche nicht vorzeitig zur Zahlung 
   fällig, sondern gemäß den Bedingungen zum 
   regulären Ende der Tranchen in gleicher Weise wie 
   für die aktiven Mitglieder des Vorstands. Bei 
   einer vorzeitigen Beendigung des 
   Anstellungsvertrags noch nicht gewährte Tranchen 
   werden im Grundsatz in Form einer einmaligen 
   Vergütung ausgezahlt. 
 
   4. Altersversorgung 
 
   Zusätzlich zur Grundvergütung erhalten die 
   Mitglieder des Vorstands eine Altersversorgung, 
   deren Durchführungsweg flexibel gewählt werden 
   kann. 
 
   DIREKTZUSAGE ZUM EXECUTIVE PENSION PLAN 
 
   Die betriebliche Altersversorgung wird in Form 
   einer Direktzusage mit einer beitragsorientierten 
   und einer leistungsorientierten Komponente 
   angeboten. Die Finanzierung der 
   beitragsorientierten Komponente erfolgt gemeinsam 
   durch das jeweilige Mitglied des Vorstands und 
   die Gesellschaft. Dabei gilt die Aufteilung '7 + 
   14': Sofern das Mitglied des Vorstands einen 
   Eigenbeitrag von 7 Prozent der definierten 
   Bemessungsgrundlage erbringt, fügt die 
   Gesellschaft den doppelten Beitrag (14 Prozent) 
   hinzu. Dabei richtet sich die Bemessungsgrundlage 
   nach der Höhe der Grundvergütung und des 
   Zielbetrags des STI. Bei Ausscheiden eines 
   Mitglieds des Vorstands vor Eintritt eines 
   Versorgungsfalls bleiben die Anwartschaften mit 
   dem erreichten Stand erhalten. Die 
   beitragsorientierte Komponente ist über die 
   Hamburger Pensionsrückdeckungskasse VVaG (HPR) 
   kongruent rückgedeckt. Die Verzinsung der 
   Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Satzung 
   der HPR zur Überschussbeteiligung mit einer 
   Garantie auf die eingezahlten Beiträge. Anspruch 
   auf Versorgungsleistungen besteht 
 
   - dann, wenn das Dienstverhältnis mit oder 
     nach Erreichen der Regelaltersgrenze in 
     der deutschen gesetzlichen 
     Rentenversicherung endet, 
   - als vorzeitige Altersleistung, wenn das 
     Dienstverhältnis nach Vollendung des 60. 
     Lebensjahres bzw. nach Vollendung des 62. 
     Lebensjahres für Versorgungszusagen, die 
     nach dem 31. Dezember 2011 erteilt wurden, 
     und vor Erreichen der Regelaltersgrenze 
     endet, 
   - im Fall der Invalidität oder des Todes, 
     sofern die entsprechenden 
     Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. 
 
   Bezüglich der Auszahlung besteht ein Wahlrecht 
   zwischen Kapital, Ratenzahlungen und lebenslanger 
   Rente. Bei Invalidität oder Tod wird eine 
   Mindestauszahlung gewährt. Hierbei wird das 
   bestehende Versorgungsguthaben um die Summe der 
   Beiträge aufgestockt, die dem Mitglied des 
   Vorstands für jedes Kalenderjahr bis zu einer 
   Beitragszeit von insgesamt zehn Jahren, maximal 
   jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, 
   künftig noch gutgeschrieben worden wären. Diese 
   leistungsorientierte Komponente ist nicht 
   rückgedeckt, sondern wird im Versorgungsfall 
   unmittelbar von der Gesellschaft erbracht. 
 
   ALTERNATIVE DURCHFÜHRUNG 
 
   Alternativ können die Mitglieder des Vorstands 
   zum Aufbau einer Altersversorgung nach eigenem 
   Ermessen die Auszahlung eines Bruttobetrages auf 
   monatlicher oder jährlicher Basis wählen. Die 
   Finanzierung kann in diesem Fall nur durch die 
   Gesellschaft erfolgen und beträgt höchstens 14 
   Prozent der definierten Bemessungsgrundlage, die 
   sich nach der Höhe der Grundvergütung und des 
   Zielbetrags des STI richtet. 
 
   ENTGELTUMWANDLUNG 
 
   Weiterhin wird den Mitgliedern des Vorstands die 
   Möglichkeit eingeräumt, künftige 
   Entgeltbestandteile aus der Grundvergütung und 
   der variablen Vergütung im Rahmen einer 
   steuerbegünstigten Entgeltumwandlung in 
   Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung 
   bei der HPR umzuwandeln. 
 
   5. Nebenleistungen 
 
   Die den Mitgliedern des Vorstands zu gewährenden 
   Nebenleistungen sind vertraglich fest vereinbart, 
   aber individuell unterschiedlich in ihrer Höhe 
   und ihrem Umfang unter Berücksichtigung der 
   jeweiligen Vertragssituation. Sie können folgende 
   Leistungen und geldwerte Vorteile 
   einschließlich eventuell darauf anfallender 
   Steuern umfassen: 
 
   Die Gestellung eines Dienstwagens mit der 
   Möglichkeit der Nutzung eines internen 
   Fahrdienstes, den Abschluss einer 
   Unfallversicherung, den Einbezug in eine 
   D&O-Versicherung (unter Berücksichtigung des 
   gesetzlichen Selbstbehaltserfordernisses), den 
   Zuschuss zu einer 
   Gesundheitsvorsorgeuntersuchung, Zuschüsse zu 
   Kranken- und Pflegeversicherungen, die 
   Übernahme von Kosten für Sicherheitsanlagen, 
   von Schulgebühren und von Umzugskosten sowie eine 
   verlängerte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. 
   Ferner besteht die Option, nicht vollständig 
   ausgenutztes Dienstwagenbudget für eine 
   Altersversorgung zu verwenden. In Ausnahmefällen 
   können Ausgleichszahlungen an neu bestellte 
   Vorstandsmitglieder für durch den Vorarbeitgeber 
   zugesagte Vergütungen, die durch den Wechsel zu 
   METRO verfallen, erfolgen. 
 
   Im Falle des Todes eines Vorstandsmitglieds 
   während der aktiven Dienstzeit wird den 
   Hinterbliebenen die Grundvergütung für den 
   Sterbemonat sowie für weitere sechs Monate 
   gezahlt. 
 
   6. Ergänzende Klauseln 
 
   Die Anstellungsverträge der Mitglieder des 
   Vorstands enthalten zudem die folgenden Klauseln: 
 
   AKTIENHALTEVORSCHRIFTEN (SHARE OWNERSHIP 
   GUIDELINES) 
 
   Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, 
   über einen Zeitraum von fünf Dienstjahren ein 
   eigenfinanziertes Investment in METRO Stammaktien 
   aufzubauen (nachfolgend 'Eigeninvestment'). Dabei 
   beträgt der für das Eigeninvestment zu 
   investierende Betrag 100 Prozent der 
   Grundvergütung bei einem Mitglied des Vorstands 
   und 200 Prozent bei dem Vorsitzenden des 
   Vorstands. 
 
   Ein Verkauf von Stammaktien kann erst erfolgen, 
   wenn das Eigeninvestment erfüllt ist, und ist nur 
   möglich für die das Eigeninvestment übersteigende 
   Anzahl von Stammaktien. Das Eigeninvestment muss 
   mindestens bis zum Ausscheiden aus dem Vorstand 
   der Gesellschaft gehalten werden. 
 
   HOLDBACK-(MALUS-)/CLAWBACK-KLAUSEL 
 
   Der Aufsichtsrat behält sich vor, 
   außergewöhnlichen Entwicklungen in 
   angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Bei 
   schwerwiegenden Verstößen eines Mitglieds 
   des Vorstands gegen seine gesetzlichen 
   Verpflichtungen ist der Aufsichtsrat berechtigt, 
   nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder 
   teilweise noch nicht ausgezahlte Bestandteile des 
   STI und des LTI einzubehalten (Holdback / Malus) 
   und bereits ausgezahlte Bestandteile des LTI 
   zurückzufordern (Clawback). Die Möglichkeit des 
   Einbehaltens und der Rückforderung besteht auch 
   dann, wenn die Bestellung zum Mitglied des 
   Vorstands oder der Anstellungsvertrag bereits 
   beendet ist. Die Möglichkeit der Rückforderung 
   besteht jedoch längstens bis zum Ablauf des 
   dritten Jahres nach Auszahlung der jeweiligen 
   langfristigen variablen Vergütung. 
 
   NACHVERTRAGLICHES WETTBEWERBSVERBOT 
 
   Darüber hinaus sehen die Anstellungsverträge der 
   Mitglieder des Vorstands grundsätzlich ein 
   nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor. Ihnen 
   ist es danach untersagt, für die Dauer von zwölf 
   Monaten nach Beendigung des Anstellungsvertrags 
   Leistungen an oder für einen Wettbewerber zu 
   erbringen. Hierfür ist eine Karenzentschädigung 
   vereinbart, die der Zielvergütung aus 
   Grundgehalt, STI und LTI für die Dauer des 
   nachvertraglichen Wettbewerbsverbots entspricht 
   und in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Auf 
   diese Zahlungen werden die Bezüge angerechnet, 
   die durch anderweitige Verwendung der 
   Arbeitskraft erworben werden. Für die 
   Gesellschaft besteht die Möglichkeit, vor oder 
   mit Beendigung des Anstellungsvertrags auf das 
   nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit Wirkung ab 
   Zugang der entsprechenden Erklärung zu 
   verzichten. Endet der Anstellungsvertrag zum 
   vereinbarten Vertragsende, erfolgt spätestens 
   neun Monate vor dem vereinbarten Vertragsende 
   eine Mitteilung, ob der Aufsichtsrat auf die 
   Einhaltung des nachvertraglichen 
   Wettbewerbsverbots verzichtet oder nicht. 
 
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January 08, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)