rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die 
                            Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 186 Abs. 1 und 
                            2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären 
                            die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der 
                            Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall als 
                            gerechtfertigt und angemessen. 
                            Zurzeit gibt es keine konkreten Planungen, das Genehmigte Kapital 2021/I auszunutzen. In 
                            jedem Falle einer konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zum Genehmigten 
                            Kapital 2021/I wird der Vorstand der Hauptversammlung hierüber berichten. Der Vorstand wird 
                            in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I und der 
                            Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre 
                            liegen. 

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur

Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des

Bezugsrechts sowie über die Änderung des bestehenden Bedingten Kapitals I und entsprechende

Satzungsänderung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 6. März 2020 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum 5. März

2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen im

Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben.

Das bedingte Kapital der Gesellschaft erreicht derzeit nicht die in § 192 Abs. 3 AktG genannte

zulässige Maximalhöhe von 50 % des Grundkapitals. Das Bedingte Kapital I soll daher erhöht werden, um

sicherzustellen, dass im Falle eines Gebrauchmachens von der neuen Ermächtigung der Hauptversammlung

genügend bedingtes Kapital zur Bedienung von ausgeübten Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-

oder Optionspflichten zur Verfügung steht.

Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals ist das im Zeitpunkt der

Beschlussfassung über das (abzuändernde) bedingte Kapital vorhandene Grundkapital maßgebend. Vorstand und

Aufsichtsrat behalten sich daher vor, im Falle von bis zum Hauptversammlungstag abgeschlossenen

Veränderungen des Grundkapitals den nachfolgend unterbreiteten Beschlussvorschlag im Hinblick auf die

Höhe des Bedingten Kapitals I anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:


              a)            Aufhebung der Ermächtigung vom 6. März 2020 

Die unter TOP 10 der Hauptversammlung vom 6. März 2020 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur

Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen wird aufgehoben.


              b)            Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
                            des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
              aa)            Allgemeines 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. März 2026 einmalig oder

mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen '

Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit oder ohne

Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern (zusammen 'Inhaber') von

Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten sowie von Wandelschuldverschreibungen

Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen

Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der

Schuldverschreibungen zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können in Euro oder -

unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert - in einer ausländischen gesetzlichen Währung,

beispielsweise eines OECD-Landes, begeben werden. Sie können auch durch ein nachgeordnetes

Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit

Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für diese Schuldverschreibungen zu

übernehmen, deren Inhabern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten für auf den Inhaber lautende

Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 zu gewähren

oder aufzuerlegen und weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und

Handlungen vorzunehmen. Die Schuldverschreibungen können auch gegen Erbringen einer Sachleistung,

insbesondere gegen Beteiligungen an anderen Unternehmen, ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen

werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.


              bb)           Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche

Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem

oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren den Kreditinstituten nach § 186 Abs. 5 Satz 1

AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug

anzubieten. Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft ausgegeben, hat

die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für ihre Aktionäre nach Maßgabe des

vorstehenden Satzes sicherzustellen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund

des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch

insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit denjenigen, denen bereits zuvor ausgegebene

Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten zustehen oder auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang

eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung

der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf

gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen, die mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder

-pflicht ausgegeben werden, vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung

zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten,

insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich

unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen mit

Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht auf Inhaberaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital,

der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des

Wirksamwerdens, noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden

Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der

auf Aktien entfällt, die unter Bezugsrechtsausschluss seit Erteilung dieser Ermächtigung bis zur unter

Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgenden bezugsrechtsfreien Ausgabe von

Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht entweder aufgrund einer

Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von §

186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186

Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.

Soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, ist der Vorstand mit Zustimmung des

Aufsichtsrats ebenfalls berechtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in

einem angemessenen Verhältnis zu dem gemäß vorstehendem Absatz zu ermittelnden Marktwert der

Schuldverschreibungen steht.


              cc)           Wandlungsrecht 

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Inhaber ihre

Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)