bb) Bewertungsgrundsätze und -methoden nach IDW 
    S1 
 
    Gemäß IDW S1 bestimmt sich der Wert 
    eines Unternehmens aus dem Nutzen, den 
    dieses aufgrund seiner im 
    Bewertungszeitpunkt vorhandenen 
    Erfolgsfaktoren einschließlich seiner 
    Innovationskraft, Produkte und Stellung am 
    Markt, inneren Organisation, Mitarbeiter und 
    seines Managements in Zukunft erwirtschaften 
    kann. Unter der Voraussetzung, dass 
    ausschließlich finanzielle Ziele 
    verfolgt werden, wird der Wert eines 
    Unternehmens aus seiner Eigenschaft 
    abgeleitet, durch Zusammenwirken aller die 
    Ertragskraft beeinflussenden Faktoren 
    finanzielle Überschüsse für die 
    Unternehmenseigner zu erwirtschaften. 
 
    Unternehmenswerte können nach IDW S1 nach 
    dem Ertragswert- oder dem DCF-Verfahren 
    ermittelt werden. Beide Bewertungsverfahren 
    sind grundsätzlich gleichwertig und führen 
    bei gleichen Finanzierungsannahmen und damit 
    denselben Nettoeinnahmen der 
    Unternehmenseigner zu identischen 
    Ergebnissen, da sie auf derselben 
    investitionstheoretischen Grundlage 
    (Kapitalwertkalkül) fußen. Im 
    vorliegenden Fall wurde die Bewertung nach 
    dem DCF-Verfahren durchgeführt. 
 
    Bei beiden Bewertungsverfahren wird zunächst 
    der Barwert der finanziellen 
    Überschüsse des betriebsnotwendigen 
    Vermögens ermittelt. Vermögensgegenstände 
    (einschließlich Schulden), die einzeln 
    übertragen werden können, ohne dass davon 
    die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt 
    wird, sind als nicht betriebsnotwendiges 
    Vermögen zu berücksichtigen. 
 
    Die Summe der Barwerte der finanziellen 
    Überschüsse des betriebsnotwendigen und 
    des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 
    ergeben grundsätzlich den Unternehmenswert. 
 
    Während beim Ertragswertverfahren die 
    ermittelten finanziellen Überschüsse 
    unmittelbar dem Eigenkapitalgeber 
    zugerechnet werden, ist das DCF-Verfahren in 
    der üblichen Form des Bruttoansatzes durch 
    ein zweistufiges Vorgehen gekennzeichnet. Im 
    ersten Schritt wird der Gesamtmarktwert des 
    Unternehmens als Summe der Barwerte aller 
    künftigen finanziellen Überschüsse 
    (Free Cashflows), die Eigen- und 
    Fremdkapitalgeber zur Verfügung stehen, 
    bestimmt. Um zum Marktwert des Eigenkapitals 
    zu gelangen, wird im zweiten Schritt der 
    Marktwert des Fremdkapitals vom 
    Gesamtmarktwert abgezogen. 
 
    Die Prognose der künftigen finanziellen 
    Überschüsse stellt das Kernproblem 
    jeder Unternehmensbewertung dar. Die in der 
    Vergangenheit erwiesene Ertragskraft dient 
    im Allgemeinen als Ausgangspunkt für 
    Plausibilitätsüberlegungen. Dabei sind bei 
    der Bewertung nur die Überschüsse zu 
    berücksichtigen, die aus bereits 
    eingeleiteten Maßnahmen resultieren 
    oder aus einem dokumentierten und 
    hinreichend konkretisierten 
    Unternehmenskonzept hervorgehen. Sofern die 
    Ertragsaussichten aus unternehmensbezogenen 
    Gründen bzw. aufgrund veränderter Markt- und 
    Wettbewerbsbedingungen zukünftig andere sein 
    werden, sind die erkennbaren Unterschiede zu 
    berücksichtigen. 
 
    Bei der Ermittlung von Unternehmenswerten 
    ist unter Berücksichtigung rechtlicher 
    Restriktionen grundsätzlich von der 
    Ausschüttung der finanziellen 
    Überschüsse auszugehen, die auf Grund 
    eines zum Bewertungsstichtag dokumentierten 
    Unternehmenskonzepts zur Verfügung stehen. 
    Bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der 
    Unternehmenseigner sind Thesaurierungen 
    sowie deren Verwendung zu berücksichtigen. 
 
    Für die Bewertung eines Unternehmens sind 
    die künftigen finanziellen Überschüsse 
    mit einem geeigneten Zinssatz auf den 
    Bewertungsstichtag zu diskontieren. Dieser 
    Kapitalisierungszinssatz dient dazu, die 
    sich ergebende Zahlenreihe an einer 
    Entscheidungsalternative zu messen. 
 
    Wegen der Wertrelevanz der persönlichen 
    Ertragsteuern sind zur Ermittlung von 
    Unternehmenswerten anlassbezogene 
    Typisierungen der steuerlichen Verhältnisse 
    erforderlich. Bei Unternehmensbewertungen im 
    Rahmen von Unternehmensveräußerungen 
    und anderen unternehmerischen Initiativen 
    ist eine mittelbare Typisierung sachgerecht. 
    Hierbei wird davon ausgegangen, dass die 
    persönliche Ertragsteuerbelastung der 
    Nettozuflüsse aus dem zu bewertenden 
    Unternehmen der persönlichen 
    Ertragsteuerbelastung der 
    Alternativinvestition in ein Aktienportfolio 
    entspricht. Gemäß dieser Annahme werden 
    die nicht um persönliche Ertragsteuern 
    gekürzten Nettozuflüsse an die Anteilseigner 
    mit einer ebenfalls nicht um 
    Ertragsteuereinflüsse bereinigten, aber 
    durch diese beeinflussten Aktienrendite 
    diskontiert. Hiermit wird die persönliche 
    Steuer des Anteilseigners mittelbar auf 
    Basis der steuerlichen Verhältnisse einer 
    Vielzahl von Kapitalmarktteilnehmern 
    (Anteilseignern) berücksichtigt. 
 
    Erweist es sich gegenüber der 
    Unternehmensfortführung als vorteilhafter, 
    sämtliche betriebsnotwendigen und nicht 
    betriebsnotwendigen Vermögensteile gesondert 
    zu veräußern, so ist der Bewertung der 
    Liquidationswert zugrunde zu legen, sofern 
    dem nicht rechtliche oder tatsächliche 
    Zwänge entgegenstehen. Da im vorliegenden 
    Fall bereits anhand überschlägiger 
    Betrachtungen davon ausgegangen werden 
    konnte, dass die ermittelten DCF-Werte über 
    den Liquidationswerten liegen, wurde auf 
    eine Ermittlung der Liquidationswerte 
    verzichtet. 
 
    Im Rahmen einer Unternehmensbewertung kommt 
    dem Substanzwert kein selbständiger 
    Aussagewert zu. 
 
    Die vorstehend beschriebenen Grundsätze und 
    Verfahren gelten heute in Theorie und Praxis 
    der Unternehmensbewertung als gesichert und 
    werden in der Rechtsprechung anerkannt. 
cc) Allokation von Synergien 
 
    Bei einer Sachkapitalerhöhung mit 
    Bezugsrechtsausschluss sind die durch die 
    Transaktion entstehenden Synergien und 
    sonstigen Verbundvorteile, die zur 
    Wertsteigerung des Unternehmens führen und 
    den (Alt-)Aktionären durch Vollzug der 
    Sachkapitalerhöhung zu Gute kommen, bei der 
    Beurteilung zur Angemessenheit des 
    Austauschverhältnisses zu berücksichtigen. 
    Gleiches muss auch für die Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen gegen 
    Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss 
    gelten. Während bei der Ermittlung von 
    angemessenen Abfindungen im Rahmen von 
    aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen die 
    Berücksichtigung von echten Synergien 
    verneint wird, da aufgrund der mit der 
    Maßnahme verbundenen "zwangsweisen" 
    Desinvestition ein Interesse der 
    Minderheitsaktionäre an den mit der 
    Umsetzung der Maßnahme entstehenden 
    echten Synergien nicht bestehe, ist die 
    Interessenlage bei der Sachkapitalerhöhung 
    mit Bezugsrechtsausschluss sowie bei der 
    Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
    anders gerichtet. 
 
    Im Unterschied zu aktienrechtlichen 
    Strukturmaßnahmen werden die mit der 
    Aktie verbundenen Rechte nicht unmittelbar 
    durch die Sachkapitalerhöhung bzw. die 
    Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
    eingeschränkt. Altaktionäre, die nach 
    Umsetzung der Sachkapitalerhöhung mit 
    Bezugsrechtsausschluss und der Ausübung von 
    Wandlungsrechten aus den 
    Wandelschuldverschreibungen eine 
    Verwässerung ihres Dividendenbezugsrechts 
    und des Stimmrechts insgesamt erleiden, 
    bleiben weiterhin an der Gesellschaft 
    beteiligt. Folglich partizipieren 
    Altaktionäre auch nach der Umsetzung der 
    Transaktion an den echten Synergien 
    entsprechend ihres Beteiligungsverhältnisses 
    nach der Durchführung der 
    Sachkapitalerhöhung und der Ausübung der 
    Wandlungsrechte. Trotz der auftretenden 
    Verwässerung ihres Stimmrechts kann die 
    Transaktion für die Altaktionäre insgesamt 
    wirtschaftlich vorteilhaft sein, weil sie an 
    mit der Transaktion verbundenen echten 
    Synergien partizipieren. Der Wert der Aktien 
    der Altaktionäre nach der Transaktion steigt 
    aufgrund der Synergien gegenüber dem Wert 
    ihrer Aktien vor der Transaktion. 
b) *MSH* 
aa) Bewertungsbasis für die Ableitung des 
    Unternehmenswerts der MSH 
 
    Der vom Vorstand in Auftrag gegebenen 
    Unternehmensbewertung der MSH liegt die von 
    der Gesellschaft für die MSH im regulären 
    Planungsprozess erstellte Planungsrechnung 
    zugrunde. 
 
    Es handelt sich bei der in Auftrag gegebenen 
    Unternehmensbewertung um ein vollständiges 
    Unternehmenswertgutachten im Sinne von IDW 
    S1. Nach Ansicht des Vorstands bewegen sich 
    die anzusetzenden Faktoren und Zinssätze 
    allesamt innerhalb der vom IDW gesetzten 
    Vorgaben. 
 
    Der Unternehmenswert setzt sich 
    grundsätzlich aus dem Wert des 
    betriebsnotwendigen Vermögens sowie aus dem 
    Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens 
    zusammen. Die MSH verfügt zum 30. September 
    2020 nach den Ist-Zahlen des Jahres 2019/20 
    über liquide Mittel von EUR 1.341,3 
    Millionen. Die Mittel werden zur 
    Aufrechterhaltung der operativen 
    Geschäftstätigkeit benötigt. Soweit liquide 
    Mittel betriebsnotwendig sind, wurden sie im 
    Net Working Capital (NWC) berücksichtigt. 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)