*GESAMT*                    *513.080.862*     *100 
                                                  ,00 
                                                  %* 
d) *Nachstrukturierung* 
 
   Im Anschluss an die Transaktion sollen im 
   Rahmen einer Nachstrukturierung etwaige 
   Strukturmaßnahmen, wie z.B. der 
   Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags 
   und/oder alternative steuerliche 
   Konsolidierungsmaßnahmen, zur 
   Ermöglichung und langfristigen Absicherung 
   der Nutzung bestehender steuerlicher 
   Verlustvorträge der Gesellschaft durchgeführt 
   werden, die derzeit noch im Einzelnen geprüft 
   werden. Nach Maßgabe der 
   Grundsatzvereinbarung zwischen der 
   Gesellschaft und der Convergenta dürfen vor 
   dem Vollzug der Transaktion jedoch allenfalls 
   unverbindliche Vorbereitungshandlungen in 
   Bezug auf diese Nachstrukturierung 
   vorgenommen werden. 
e) *Gesamtgegenleistung* 
aa) Gegenleistungskomponenten 
 
    Die an die Convergenta zu gewährende 
    Gesamtgegenleistung in Höhe von rund EUR 815 
    Millionen für den Erwerb der Einzubringenden 
    Geschäftsanteile teilt sich in die folgenden 
    Komponenten auf: 
 
    * *Aktienkomponente*. Die Convergenta erhält 
      125.800.000 Neue Aktien (gewinnberechtigt 
      ab dem 1. Oktober 2020) als feste 
      Gegenleistungskomponente im Gesamtwert von 
      rund EUR 524 Millionen auf Basis des 
      3M-VWAP der CECONOMY-Stammaktien von rund 
      EUR 4,17 vor dem 14. Dezember 2020 (d.h. 
      zwischen dem Eröffnungskurs am 14. 
      September 2020 und dem Schlusskurs am 11. 
      Dezember 2020), die im Rahmen der 
      Sachkapitalerhöhung unter 
      Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden. 
      Die Neuen Aktien werden zum geringsten 
      Ausgabebetrag ausgegeben. Der den 
      Ausgabebetrag der Neuen Aktien 
      übersteigende Einbringungswert des 
      Sacheinlagegegenstands wird der 
      Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 
      Nr. 4 HGB, soweit zulässig, zugewiesen. 
    * *WSV-Komponente*. Die Convergenta erhält 
      1.510 Wandelschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von EUR 151.000.000,00 
      und einem Marktwert bei Abschluss der 
      Transaktionsverträge von EUR 160 
      Millionen, die von der Gesellschaft gegen 
      Sacheinlage unter Bezugsrechtsausschluss 
      begeben werden. Die 
      Wandelschuldverschreibungen gewähren deren 
      Inhabern Wandlungsrechte auf anfänglich 
      insgesamt bis zu 27.859.778 
      Wandlungsaktien, für deren Ausgabe das 
      Bedingte Kapital 2021/I geschaffen werden 
      soll. Der anfängliche Wandlungspreis 
      beträgt EUR 5,42 je Wandlungsaktie. 
      Ausgehend vom 3M-VWAP von EUR 4,17 als 
      Referenzkurs ergibt sich daraus eine 
      Wandlungsprämie von rund 30 %. Die 
      Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen 
      beträgt fünf Jahre ab Ausgabe. Der 
      Zinskupon beträgt 0,05 % p.a. Eine 
      Wandlungspflicht der Convergenta besteht 
      nicht. Die weiteren Einzelheiten zur 
      WSV-Komponente ergeben sich aus den 
      Anleihebedingungen zu den 
      Wandelschuldschuldverschreibungen, die ab 
      der Einberufung der virtuellen 
      ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft auf der Internetseite der 
      Gesellschaft im Bereich "Investor 
      Relations", Abschnitt "Hauptversammlung" 
      (www.ceconomy.de/Hauptversammlung), als 
      Anlage 1.1. zum Begebungsvertrag zum Abruf 
      zur Verfügung gestellt wurden. 
    * *Barkomponente*. Die Convergenta erhält 
      eine Barkomponente von insgesamt EUR 130 
      Millionen. Die Sachkapitalerhöhung und die 
      Begebung der Wandelschuldverschreibungen 
      erfolgen im Hinblick auf diese über die 
      Gewährung der Neuen Aktien und 
      Wandelschuldverschreibungen hinausgehende 
      Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft im 
      Wege einer gemischten Sacheinlage. 
 
      Die Barkomponente ist fällig in zwei 
      Tranchen wie folgt: 
 
      - EUR 80 Millionen zum Zeitpunkt der 
        Durchführung der Sachkapitalerhöhung 
        ("*Tranche 1*"); 
      - EUR 50 Millionen ("*Tranche 2*") zum 
        Zeitpunkt der Beendigung des 
        Konsortialkreditvertrages, jedenfalls 
        in Bezug auf die KfW, spätestens 
        jedoch zum 31. Dezember 2023. 
        Abweichend hiervon ist die Tranche 2 
        im Falle einer vollständigen oder 
        teilweisen Refinanzierung von 
        mindestens 20 % des 
        Konsortialkreditvertragsvolumens (vor 
        oder mit dem Ende der Laufzeit des 
        Konsortialkreditvertrages) ein 
        Kalenderjahr nach Beendigung des 
        Konsortialkreditvertrages jedenfalls 
        in Bezug auf die KfW, spätestens 
        jedoch zum 31. Dezember 2023, fällig. 
 
      Die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft 
      zu Tranche 1 unterliegt keiner Verzinsung. 
      Die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft 
      zu Tranche 2 unterliegt im Jahr 2021 
      keiner Verzinsung. Im Zeitraum vom 1. 
      Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 ist 
      die Zahlungsverpflichtung der Gesellschaft 
      zu Tranche 2 mit jeweils 0,65 % p.a. bis 
      zu ihrer Erfüllung zu verzinsen, wobei 
      etwaige Zinsen erst mit Fälligkeit der 
      Zahlung des zugehörigen Hauptbetrages 
      fällig werden (Endfälligkeit). Die 
      Geltendmachung jeweils von gesetzlichen 
      Verzugszinsen bleibt unberührt. Die 
      Zahlungsansprüche der Convergenta in Bezug 
      auf Tranche 2 stehen im Rang hinter der 
      externen Finanzierung sofern und soweit 
      dies in Bezug auf den 
      Konsortialkreditvertrag erforderlich ist 
      oder dies von der KfW zwingend als 
      Erklärung gefordert wird. Die Convergenta 
      erhält keine Sicherheiten mit Blick auf 
      Tranche 2. 
bb) Fairness Opinion von Société Générale 
    Corporate & Investment Banking 
 
    Der Vorstand beauftragte die Société 
    Générale Corporate & Investment Banking 
    ("*SocGen*") mit der Erstellung einer 
    Fairness Opinion ausschließlich 
    zugunsten des Vorstands und des 
    Aufsichtsrats in Bezug auf die 
    Angemessenheit der vereinbarten 
    Gesamtgegenleistung aus finanzieller Sicht 
    für die Gesellschaft. In der Fairness 
    Opinion vom 11. Dezember 2020 gelangt SocGen 
    zu dem Ergebnis, dass vorbehaltlich der 
    darin enthaltenen Annahmen und 
    Einschränkungen und zum Zeitpunkt der Abgabe 
    der Fairness Opinion am 11. Dezember 2020 
    die Gesamtgegenleistung aus finanzieller 
    Sicht für die Gesellschaft angemessen ist. 
cc) Unternehmensbewertung durch PwC 
 
    Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung 
    der Transaktion beauftragte der Vorstand die 
    PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ("*PwC*") 
    mit einer fundamentalen 
    Unternehmensbewertung der MSH und der 
    Gesellschaft nach dem Standard IDW S1 des 
    Institut der Wirtschaftsprüfer in 
    Deutschland e.V. in der Fassung von 2008 
    ("*IDW S1*") zur Sicherstellung des 
    Erreichens des geringsten Ausgabebetrags im 
    Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der 
    Begebung der Wandelschuldverschreibungen 
    sowie zur Prüfung der Angemessenheit des 
    Ausgabebetrags einschließlich des 
    angewendeten Austauschverhältnisses im Sinne 
    von § 255 Abs. 2 Satz 1 AktG (hierzu 
    nachfolgend unter Ziffer 5. dieses 
    Berichts). Im Rahmen der Erstellung ihrer 
    gutachtlichen Stellungnahme ermittelt PwC 
    die Werte der MSH und der Gesellschaft aus 
    Sicht der Gesellschaft auf Basis eines 
    Discounted Cashflow ("*DCF*")-Verfahrens. 
    Bewertungsstichtag ist der Tag der 
    ordentlichen Hauptversammlung, d.h. der 17. 
    Februar 2021. 
 
    Die gutachtliche Stellungnahme von PwC 
    ("*Gutachtliche Stellungnahme*") wird ab der 
    Einberufung der virtuellen ordentlichen 
    Hauptversammlung der Gesellschaft auf der 
    Internetseite der Gesellschaft im Bereich 
    "Investor Relations", Abschnitt 
    "Hauptversammlung" 
    (www.ceconomy.de/Hauptversammlung), zum 
    Abruf zur Verfügung gestellt. Der Vorstand 
    hat PwC gebeten, am 17. Februar 2021, d.h. 
    am Tag der ordentlichen Hauptversammlung, 
    eine Stichtagserklärung hinsichtlich des 
    (Nicht-)Eintritts etwaiger wesentlicher 
    Änderungen zwischen dem 
    Ausstellungsdatum der Gutachtlichen 
    Stellungnahme und dem Bewertungsstichtag, 
    d.h. dem Tag der ordentlichen 
    Hauptversammlung, abzugeben. 
dd) Sacheinlageprüfung durch Mazars 
 
    Mit Beschluss vom 7. Dezember 2020 bestellte 
    das Amtsgericht Düsseldorf auf Antrag der 
    Gesellschaft vom 1. Dezember 2020 Frau 
    Susann Ihlau, Mazars GmbH & Co. KG 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
    Steuerberatungsgesellschaft, Bennigsen-Platz 
    1, 40474 Düsseldorf ("*Mazars*"), zur 
    Sacheinlageprüferin in Bezug auf die 
    Sachkapitalerhöhung und die 
    Wandelschuldverschreibungen 
    (einschließlich des Bedingten Kapitals 
    2021/I zu deren Bedienung). 
f) *Transaktionsverträge* 
 
   Die am 14. Dezember 2020 zwischen der 
   Convergenta und der Gesellschaft 
   geschlossenen Transaktionsverträge, d.h. die 
   Grundsatzvereinbarung, der 
   Einbringungsvertrag und der Begebungsvertrag 
   (samt Anleihebedingungen), werden ab der 
   Einberufung der virtuellen ordentlichen 
   Hauptversammlung der Gesellschaft auf der 
   Internetseite der Gesellschaft im Bereich 
   "Investor Relations", Abschnitt 
   "Hauptversammlung" 
   (www.ceconomy.de/Hauptversammlung), zum Abruf 
   zur Verfügung gestellt. Insofern beschränkt 
   sich die nachfolgende Darstellung auf eine 
   Zusammenfassung der nach Einschätzung des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)