mit der konservativen Finanzierungsstrategie der Gesellschaft. Zwar führt der Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Begebung der Wandelschuldverschreibungen zu einer quotalen Verwässerung der bestehenden Aktionäre mit Blick auf deren Beteiligung an der Gesellschaft. Gleichwohl kann der auf die Convergenta entfallende Anteil am Periodenergebnis der MSH, der in den nächsten drei Jahren über EUR 50 Millionen pro Jahr liegen soll, neben dem Wertschöpfungspotenzial zukünftig als Teil des den Aktionären zustehenden Periodenergebnisses ausgewiesen werden. e) *Unterstützung der Transaktion durch die CECONOMY-Kernaktionäre* Die Gesellschaft informierte die Aktionäre Haniel, Meridian Stiftung, freenet AG und Prof. Otto Beisheim Stiftungen (zusammen "*CECONOMY-Kernaktionäre*") jeweils einzeln und unabhängig voneinander über die Transaktion, die wiederum jeweils einzeln und unabhängig voneinander gegenüber der Gesellschaft signalisierten, die Transaktion zu unterstützen und in der ordentlichen Hauptversammlung ihre Stimmrechte entsprechend auszuüben. f) *Positive Reaktion von Anlegern auf die Ankündigung der Transaktion* Die vorstehenden Vorteile werden gestützt von der positiven Reaktion der Anleger auf die öffentliche Ankündigung der beabsichtigten Transaktion. Nach Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft über die beabsichtigte Transaktion am 14. Dezember 2020 nach Börsenschluss erhöhte sich der Kurs der CECONOMY-Stammaktie (XETRA) von einem Schlusskurs von EUR 4,096 am 14. Dezember 2020 auf einen Schlusskurs von EUR 5,125 am darauffolgenden 15. Dezember 2020. Dies entspricht einem Kurssprung von rund 25 %. In den darauffolgenden Tagen stieg die CECONOMY-Stammaktie weiter und verzeichnete zum Wochenschluss am Freitag, den 18. Dezember 2020, einen Kursanstieg von rund 40 % gegenüber dem Schlusskurs vom 14. Dezember 2020 vor Bekanntgabe der Transaktion. 4. *Darstellung der Transaktion* a) *Hintergrund der Transaktion* Den Hintergrund der Transaktion bildet die gegenwärtige Struktur der MMSRG. Der Gesellschaftsvertrag der MSH sieht vor, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der MSH grundsätzlich mit mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen gefasst werden, sodass die Convergenta durch die Einzubringenden Geschäftsanteile, entsprechend rund 21,62 % am Stammkapital der MSH, mit Blick auf bestimmte Beschlussgegenstände über eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung der MSH verfügt. Darüber hinaus besteht bei der MSH seit dem Jahr 2012 ein Beirat, der über einen abschließenden Katalog an Beschlussgegenständen entscheidet und der derzeit mit drei von der Gesellschaft entsandten Mitgliedern und zwei von der Convergenta entsandten Mitgliedern besetzt ist. Durch diese Gesellschafterrechte und spezifische Gremienstruktur bedarf es zwischen der Gesellschaft und der Convergenta einer gewissen Abstimmung hinsichtlich der MSH und der MMSRG. Neben diesem Abstimmungsbedarf führte diese Struktur in der Vergangenheit auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der Gesellschaft und der Convergenta, die in rund 20 mittlerweile beendeten Gerichtsverfahren, teilweise bis hin zum Bundesgerichtshof, mündeten. Die wenigen noch andauernden Verfahren konnten bereits oder werden im zeitlichen Zusammenhang mit der Transaktion beendet werden. Bislang sind Gesamtkosten von rund EUR 8,1 Millionen allein bei der Gesellschaft und der CECONOMY Retail im Zusammenhang mit beendeten Gerichtsverfahren verursacht worden. Die spezifische Struktur der (mittelbaren) Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft an der MSH und der langjährige bestehende Konflikt zwischen der Gesellschaft und der Convergenta als Minderheitsgesellschafterin der MSH erschwert die Realisierung von Kostensynergien durch eine effizientere Steuerung der MMSRG sowie die effiziente Umsetzung von relevanten Projekten und Transaktionsopportunitäten bzw. eines effektiven und kostenorientierten Finanzmanagements. Zudem erschwert bzw. verhindert die gegenwärtige Struktur auch die Realisierung von Steuereffizienzen und führt zu Mehrkosten in der Verwaltung. Dies alles wurde in der Vergangenheit nicht zuletzt auch von Analysten und Investoren als belastender Umstand für die CECONOMY-Gruppe und den Börsenkurs der Gesellschaft wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund sollen durch die Transaktion die aktuelle Struktur insgesamt bereinigt, Wertschöpfungspotenziale realisiert und der Gesellschafterkreis der MSH unter Beilegung des langjährigen Konflikts zwischen der Gesellschaft und der Convergenta neu geordnet werden. b) *Struktur der Transaktion* Im Rahmen der Transaktion sollen die Einzubringenden Geschäftsanteile von der Convergenta im Wege der Sacheinlage gegen Gewährung der Gesamtgegenleistung an die Convergenta, bestehend aus der Aktienkomponente, der WSV-Komponente und der Barkomponente, in die Gesellschaft eingebracht werden. Zur Umsetzung der Transaktion sind dabei im Wesentlichen die folgenden Schritte vorgesehen: * Beschlussfassung des Vorstands über den Abschluss der Transaktionsverträge und den Vorschlag an die ordentliche Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8, die bereits am 14. Dezember 2020 stattfand, * Abschluss der Transaktionsverträge zwischen der Gesellschaft und der Convergenta, der ebenfalls bereits am 14. Dezember 2020 erfolgte, * Zustimmung des Aufsichtsrats zur Transaktion und dem entsprechenden Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung, die auch bereits am 14. Dezember 2020 erteilt wurde, * Erhalt von relevanten Erklärungen mit Blick auf die Fazilität B des Konsortialkreditvertrages wie in den Transaktionsverträgen jeweils als aufschiebende Bedingung vorgesehen, * der Beschluss der Hauptversammlung, wie er unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagen wird, und * die Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2021/I im Handelsregister. Vor diesem Hintergrund bedarf der Vollzug der Transaktion gegenwärtig noch insbesondere der zustimmenden Beschlussfassung der Hauptversammlung zum Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 8 sowie der Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2021/I im Handelsregister. Der Vollzug der Transaktion wird zum Roll-Up der Beteiligung der Convergenta von der Ebene der MSH auf die Ebene der Gesellschaft führen, der in der folgenden Struktur mündet: * Nach Vollzug der Einbringung der Einzubringenden Geschäftsanteile in die Gesellschaft hält die Gesellschaft unmittelbar rund 21,62 % am Stammkapital der MSH sowie mittelbar über die CECOMONY Retail rund 78,38 % am Stammkapital der MSH, d.h. insgesamt 100 % am Stammkapital der MSH. Im Gegenzug scheidet die Convergenta als Minderheitsgesellschafterin vollständig aus der MSH aus. * Die Convergenta erhält im Gegenzug zunächst eine direkte Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von rund 26,07 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien bzw. rund 25,93 % am Grundkapital der Gesellschaft. * Durch die Wandlung der zu begebenden Wandelschuldverschreibungen und Ausgabe der Wandlungsaktien aus dem Bedingten Kapital 2021/I kann sich diese Beteiligung der Convergenta auf bis zu 29,90 % an den dann ausgegebenen CECONOMY-Stammaktien ("*Convergenta-Zielbeteiligung*") bzw. rund 29,74 % am Grundkapital der Gesellschaft erhöhen. In Bezug auf die Neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung und die Wandlungsaktien aus der Wandlung der Wandelschuldverschreibungen hat sich die Convergenta in der Grundsatzvereinbarung dazu verpflichtet, * für einen Zeitraum ab dem Abschluss der Grundsatzvereinbarung am 14. Dezember 2020 bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem sowohl die Durchführung der Sachkapitalerhöhung als auch das Bedingte Kapital 2021/I im Handelsregister eingetragen ist ("*Vollzugstag*"), längstens aber bis zum 31. Dezember 2021, keine Veräußerungen, Verfügungen oder andere wirtschaftlich vergleichbare Handlungen oder Maßnahmen vorzunehmen, wobei über bis zu 4 % der dann ausgegebenen CECONOMY-Aktien jederzeit verfügt werden kann ("*Haltevereinbarung*"), und * bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Vollzugstag, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021, keine CECONOMY-Aktien zu erwerben oder sonstige Maßnahmen vorzunehmen, die zu einer Kontrollerlangung nach §§ 29 ff. WpÜG führen würden ("*Stillhaltevereinbarung*"). Ein Erwerb von CECONOMY-Aktien bis zum Erreichen der Convergenta-Zielbeteiligung bleibt unberührt. c) *Aktionärsstruktur der Gesellschaft nach Vollzug der Transaktion* aa) Aktionärsstruktur nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung Mit der Durchführung der Sachkapitalerhöhung erhöht sich
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)