oder per Telefax unter: +49 (0)69 12012-86045 
oder per E-Mail unter: wp.hv@db-is.com 
 
zugehen. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär 
nur, wer den Nachweis erbracht hat. 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen 
Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Der 
Nachweisstichtag bedeutet keine Sperre für die Verfügung über 
die Aktien; diese können insbesondere unabhängig vom 
Nachweisstichtag erworben und veräußert werden. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der 
Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken 
sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den 
Umfang des Stimmrechts aus. Entsprechendes gilt für 
Aktienerwerbe nach dem Nachweisstichtag. 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. 
ihren Bevollmächtigten die Anmeldebestätigung für die virtuelle 
Hauptversammlung übersandt. Der jeweiligen Anmeldebestätigung 
sind unter anderem die notwendigen Zugangsdaten für das 
Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft zu 
entnehmen, über das die virtuelle Hauptversammlung übertragen 
wird und über das das Stimmrecht und weitere Aktionärsrechte 
ausgeübt werden können. Zusammen mit der Anmeldebestätigung 
werden darüber hinaus auch Formulare für die Bevollmächtigung 
Dritter und die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft 
benannten Stimmrechtsvertreter übermittelt. Um den 
rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, 
bitten wir die Aktionäre, gegebenenfalls über ihre 
depotführenden Institute (Letztintermediäre), frühzeitig für 
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu 
tragen. 
 
BILD- UND TONÜBERTRAGUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Für alle ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der 
Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten wird die gesamte 
Hauptversammlung am 17. Februar 2021 ab 10:00 Uhr MEZ live im 
Aktionärsportal in Bild und Ton, zugänglich über das 
zugangsgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
übertragen. Die für den Zugang zum Aktionärsportal 
erforderlichen Zugangsdaten erhalten die ordnungsgemäß zur 
virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionäre bzw. ihre 
Bevollmächtigten mit der Anmeldebestätigung. 
 
STIMMABGABE DURCH ELEKTRONISCHE BRIEFWAHL 
 
*Aufgrund des Ausfalls der Dividende für die Geschäftsjahre 
2017/18, 2018/19 und 2019/20 sind auch die Vorzugsaktionäre 
stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur Stimmabgabe 
durch Briefwahl gelten deshalb sowohl für Stammaktionäre als 
auch für Vorzugsaktionäre.* 
 
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im 
Wege einer sog. Briefwahl über elektronische Kommunikation, 
kurz elektronische Briefwahl, über das zugangsgeschützte 
Aktionärsportal ausüben. 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl sind 
eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung 
und ein ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes des 
Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe "TEILNAHME 
AN DER VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND 
AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS") erforderlich. 
 
Für die Übermittlung elektronischer Briefwahlstimmen bzw. 
für deren Widerruf oder Änderung steht den 
ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten 
Aktionären oder ihren Bevollmächtigten ab *Mittwoch, 27. Januar 
2021,* das Aktionärsportal unter der Internetseite der 
Gesellschaft 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zur Verfügung. Die notwendigen Zugangsdaten für das 
Aktionärsportal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten 
der Anmeldebestätigung entnehmen, die ihnen nach 
fristgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis 
des Anteilsbesitzes übersandt wird (siehe "TEILNAHME AN DER 
VIRTUELLEN, PRÄSENZLOSEN HAUPTVERSAMMLUNG UND 
AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS"). 
 
Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl 
einschließlich eines Widerrufs oder einer Änderung 
einer Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist bis zum Ende der 
Abstimmung möglich, mindestens aber bis 11:30 Uhr MEZ. Das Ende 
der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt 
nach Beendigung der Fragenbeantwortung, nicht jedoch vor 11:30 
Uhr MEZ, festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung 
angekündigt. 
 
Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer 
Briefwahl werden nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur 
virtuellen Hauptversammlung zusammen mit der Anmeldebestätigung 
übersandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
einsehbar. 
 
Wenn neben elektronischen Briefwahlstimmen auch Vollmacht und 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand 
eingehen, werden stets die elektronischen Briefwahlstimmen als 
vorrangig angesehen; die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen erteilten 
Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien 
nicht vertreten. 
 
ELEKTRONISCHE BESTÄTIGUNG DER STIMMABGABE 
 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmrechte im Wege 
der elektronischen Briefwahl abgeben, erhalten von der 
Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die 
elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den 
Anforderungen des § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG i.V.m. 
Artikel 7 Abs. 1, Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der 
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird 
nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im Aktionärsportal der 
Gesellschaft dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung 
dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt. 
 
Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch 
einen Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG mittels 
elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die 
elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des 
Stimmrechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich 
dem Aktionär zu übermitteln. 
 
Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur 
Übermittlung der elektronischen Bestätigung der 
Stimmabgabe zu bedienen. 
 
NACHWEIS DER STIMMZÄHLUNG 
 
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 
Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats 
nach der Hauptversammlung, das heißt bis zum *Mittwoch, 
17. März 2021, 24:00 Uhr MEZ*, eine Bestätigung verlangen, ob 
und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die Anforderung 
kann im Aktionärsportal nach Ende der Hauptversammlung bis zum 
*Mittwoch, 17. März 2021, 24:00 Uhr MEZ*, vorgenommen werden. 
Alternativ steht ein Formular für die Anforderung auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.ceconomy.de/Hauptversammlung 
 
zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter der Adresse 
 
CECONOMY AG 
Group Corporate Legal 
Kaistraße 3 
40221 Düsseldorf 
 
oder per Telefax unter: +49 (0)211 5408-7005 
oder per E-Mail unter: hv2021@ceconomy.de 
 
angefordert werden. Das ausgefüllte Formular zur Anforderung 
der Bestätigung über die Stimmzählung kann bis zum *Mittwoch, 
17. März 2021, 24:00 Uhr MEZ*, an die Adresse 
 
CECONOMY AG 
c/o HVBEST Event-Service GmbH 
Mainzer Straße 180 
66121 Saarbrücken 
 
oder 
 
per Telefax unter: +49 (0)681 9262929 
per E-Mail unter: ceconomy-hv2021@hvbest.de 
 
übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei 
der Gesellschaft. 
 
Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der 
Bestätigung beauftragter Dritter wird dem Aktionär oder dessen 
Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend 
den Anforderungen des § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG i.V.m. Artikel 7 
Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der 
fünfzehntägigen Frist gemäß Artikel 9 Abs. 5 Unterabs. 2 
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 übermitteln. 
 
Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern 
durch einen Intermediär im Sinne des § 67 Abs. 4 AktG abgegeben 
und verlangt dieser die Übermittlung der vorgenannten 
Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die 
Zählung der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 
AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. 
 
STIMMRECHTSVERTRETUNG 
 
*Aufgrund des Ausfalls der Dividende für die Geschäftsjahre 
2017/18, 2018/19 und 2019/20 sind auch die Vorzugsaktionäre 
stimmberechtigt. Die folgenden Erläuterungen zur 
Stimmrechtsvertretung gelten deshalb sowohl für Stammaktionäre 
als auch für Vorzugsaktionäre.* 
 
*Bevollmächtigung eines Dritten* 
 
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten - zum Beispiel einen Intermediär, eine 
Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)