Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers orientieren.
2. *Auflagen*
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2
Nr. 4 VwVfG.
Die Auflagen sind erforderlich, um nachprüfen zu können, dass die
Voraussetzungen, die für die Befreiung der Antragstellerin von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WpÜG von
entscheidender Bedeutung sind, vorliegen. Es ist zu erwarten, dass die
Mitteilungen und Nachweise ohne Weiteres durch die Antragsteller erbracht
werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Auflagen auch
verhältnismäßig im engeren Sinn.
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January 04, 2021 11:45 ET (16:45 GMT)