Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers orientieren. 
 
2. *Auflagen* 
 
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2 
Nr. 4 VwVfG. 
 
Die Auflagen sind erforderlich, um nachprüfen zu können, dass die 
Voraussetzungen, die für die Befreiung der Antragstellerin von den 
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WpÜG von 
entscheidender Bedeutung sind, vorliegen. Es ist zu erwarten, dass die 
Mitteilungen und Nachweise ohne Weiteres durch die Antragsteller erbracht 
werden können. Vor diesem Hintergrund sind die Auflagen auch 
verhältnismäßig im engeren Sinn. 
 
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Börsen:  Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Hannover; Freiverkehr in 
         Berlin, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, 
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January 04, 2021 11:45 ET (16:45 GMT)