Karlsruhe (Reuters) - Auch Angestellte spiritueller Yoga-Zentren haben Anspruch auf Mindestlohn.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden des Betreibers sogenannter Ashrams, der sich gegen den Mindestlohnanspruch wehrte, nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Zwei ehemalige Angestellte behalten damit ihre Nachzahlungen von je 42.000 Euro.

Die zwei Mitarbeiterinnen der Yoga-Vadya-Gemeinschaft kündigten nach achtjähriger Tätigkeit ihre Arbeitsverträge und verlangten im Nachhinein die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Nach ihren Angaben hatten sie zwischen 2012 und 2020 in der Einrichtung gelebt und dort 42 Stunden in der Woche gearbeitet. Sie erhielten nach Abzug der Sozialversicherung ein Taschengeld von rund 390 Euro im Monat. Bezahlte Nebentätigkeiten waren ihnen laut Vertrag verboten. In den Zentren finden unter anderem kostenpflichtige Seminare für externe Gäste statt.

Das Bundesarbeitsgericht sprach den ehemaligen Mitarbeiterinnen im vergangenen Jahr den Mindestlohn zu. Dagegen legte der Betreiber Verfassungsbeschwerde ein. Eine Kammer des Ersten Senats nahm sie nicht zur Entscheidung an. In dem Beschluss heißt es, es sei nicht ersichtlich, dass die Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen ,,für sich genommen religiös geprägt waren". Sie hätten vielmehr für die Aufrechterhaltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und für den Vertrieb von Yoga-Produkten gesorgt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte argumentiert, dass der als gemeinnützig eingetragene Verein weder den Status einer Religions- noch einer Weltanschauungsgemeinschaft habe. Diese Frage kann aber nach Ansicht der Verfassungsrichter offenbleiben. Es komme auf die arbeitsrechtliche Beurteilung der geleisteten Dienste an.

Damit erhalten die beiden Frauen, eine Juristin und eine Kunsthistorikerin, endgültig die Nachzahlungen, die ihnen vor wenigen Monaten vom Landesarbeitsgericht Hamm zugesprochen wurden. Der Betrag ist relativ gering, weil Ansprüche auf Mindestlohn nach drei Jahren verjähren. Außerdem lag der Mindestlohn im fraglichen Zeitraum zwischen 8,84 und 9,35 Euro.

(Bericht von Ursula Knapp, redigiert von Thomas Seythal. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com)