Der Staat will an die Kasse / Fiskalisierung - das Gesetz zum Schutz
vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
   Hamburg (ots) - Kurz vor dem Ende des alten Jahres hat das 
Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28. Dezember 2016 die finalen
Inhalte des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen 
Grundaufzeichnungen (BGBl. I S. 3152) auf seiner Homepage und im 
Bundesanzeiger veröffentlicht. Im Handel ist dieses Gesetzesvorhaben 
besser unter der Bezeichnung "Fiskalisierung" bekannt.

   Im aktuellen Text stellt der Gesetzgeber erstmals den Kontext zu 
bereits geltenden Verordnungen, wie z.B. dem BMF-Schreiben vom 26. 
November 2010 (BStBl I S. 1342) her. Bisher regelte dieses 
BMF-Schreiben in Kombination mit der GoBD* lediglich Anforderungen an
die Datenprozesse und Verfahrensweisen ab der Kasse bis in das 
Langzeitarchiv. Mit dem vorliegenden Vorhaben wird aus Sicht des 
Staates nun die letzte Lücke im Prozess geschlossen, indem die Kasse 
selbst einer Regulierung unterzogen und in die bereits gültigen 
Regelungen integriert wird. (Siehe auch White Paper 
www.nextevolution.de/whitepaper-kd). Das BMF sorgt nun mit der 
Gesetzesveröffentlichung bei einigen Sachverhalten für Klarheit und 
der Handel erhält eine gewisse Planungssicherheit für die technische 
Umsetzung der inhaltlichen Anforderungen. 

   * "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von 
Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie 
zum Datenzugriff"

   Die wichtigsten Punkte des neuen BGBl. I S. 3152 in Kurzform: 

Sicherheitseinrichtung 
Ab 1. Januar 2020 ist eine durch das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) oder durch andere 
staatlich autorisierte Stellen zertifizierte technische 
Sicherheitseinrichtung verpflichtend. Diese Sicherheitseinrichtung 
wird aus drei Bestandteilen bestehen: 

   · Sicherheitsmodul, 
   · Speichermedium (für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist), 
   · digitale Schnittstelle. 

   Eine endgültige Definition, welche elektronischen 
Aufzeichnungssysteme über eine solche Sicherheitseinrichtung verfügen
müssen, wird im Laufe des Jahres 2017 erarbeitet werden. Erst danach 
wird es Verordnungen geben, die hier wiederum Klarheit schaffen. 
Gesichert zu sein scheint, dass alle Transaktionen eines POS-Systems 
einzeln zu verifizieren, also zu signieren und lückenlos zu 
archivieren sein werden.

   Unter bestimmten Umständen kann eine Übergangsregelung zur 
Erfüllung der Anforderungen bis zum 31. Dezember 2022 gelten, nämlich
für Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. 
Januar 2020 beschafft wurden und den Anforderungen des BMF-Schreibens
2010 (BStBl. I S. 1342) entsprechen. Die Regel kommt in Betracht, 
wenn ein POS-System bauartbedingt nicht auf die geforderte 
Sicherheitseinrichtung aufrüstbar ist, so dass es die Anforderungen 
des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen kann.

   Kassen-Nachschau 

   Eine Kassen-Nachschau durch die Finanzbehörden zu den üblichen 
Geschäftszeiten wird ab dem 1. Januar 2018 auch ohne Vorankündigung 
möglich. Wichtig ist, dass explizit auch jene Zugriffe, die bereits 
in der GoBD gefordert werden und vielen Händlern besser unter den 
Abkürzungen Z1, Z2 und Z3 bekannt sind, auch in diesem Kontext ihre 
Gültigkeit besitzen (vgl. § 146b Kassen-Nachschau).

   Es gilt zwar die Einschränkung, dass vor dem 1. Januar 2020 die 
Überlassung und Auswertbarkeit signierter Kassendaten im Sinne der 
neuen Fiskalverordnung (BGBl. I S. 3152) nicht verlangt werden kann. 
Es ist aber zu berücksichtigen, dass die generelle Datenüberlassung 
(Z3) und vollständige Auswertbarkeit nicht signierter Daten bereits 
seit 1. Januar 2017 verpflichtend ist und sich aus der GoDB und dem 
BMF-Schreiben von 2010 ableitet.

   Entbindung von der Pflicht zu Einzelaufzeichnungen 

   Die angekündigte Möglichkeit, sich von der Pflicht zur 
Einzelaufzeichnung befreien zu lassen, kann ein Händler unter dem 
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (bei Verkauf von Waren an eine 
Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung) bei der 
zuständigen Finanzbehörde beantragen. Diese Möglichkeitgilt laut BMF 
jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige über ein elektronisches 
Aufzeichnungssystem verfügt.

   Vom Gesetzgeber zu berücksichtigende Ausnahmefälle sind 
beispielsweise mobile Verkaufsstände auf Volksfesten, nicht aber fest
installierte Kasseninfrastrukturen von Ladengeschäften. Deutlich wird
dies, wenn das Wesen des Passus beleuchtet wird, der auf dem 
BFH-Urteil 12.5.1966, IV 472/60, BStBl III 1966 S. 371 basiert. 
Danach kann sich ein Händler, der mittels eines elektronischen 
Kassensystems sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert 
aufzeichnet und speichert, nicht darauf berufen, dass eine 
Aufzeichnungsverpflichtung unzumutbar ist.

   Eine ausführlichere Analyse der fachlichen Implikationen des 
Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen 
Grundaufzeichnungen, sowie deren Zusammenhang mit bestehenden 
Vorschriften wie z.B. der GoBD oder dem BMF-Schreiben 2010, kann auch
dem o.g. ausführlichen White Paper von nextevolution 
(www.nextevolution.de/whitepaper-kd) entnommen werden.

   Hintergrund: 

   Die nextevolution AG ist auf IT-Beratung und -Systemintegration im
deutschsprachigen Raum spezialisiert. Mit den Leistungsschwerpunkten 
Enterprise Information Management, Case Management und Big Data 
schafft nextevolution innovative Geschäftslösungen für große und 
mittelständische Unternehmen sowie den Öffentlichen Dienst.

   nextevolution bietet ein ganzheitliches Leistungsangebot, das den 
Lebenszyklus einer Geschäftslösung von der konzeptionellen Beratung 
über die Implementierung bis hin zur Betreuung während der 
Nutzungsphase umfasst. Dieser Ansatz unterstützt die konsistente und 
effiziente Erbringung des Leistungsprozesses zum Nutzen ihrer Kunden.
Im Geschäftsfeld Enterprise Information Management unterhält 
nextevolution Partnerschaften mit führenden Herstellern wie IBM und 
SAP. Basierend auf den Technologieplattformen dieser Unternehmen und 
unter Einbringung eigener, komplementärer Standard-Anwendungssoftware
plant, realisiert und betreut nextevolution maßgeschneiderte Lösungen
für ihre Kunden. 

   nextevolution hat bei Konzeption, Implementierung und Betrieb 
strategischer ECM-Systeme, Archivierungslösungen, Content Management-
und Workflowlösungen umfangreiche Praxiserfahrung. In den letzten 20 
Jahren konnte die nextevolution AG in über 90 Projekten im In- und 
Ausland erfolgreich ihre Kompetenz für IBM-FileNet-basierte Lösungen 
unter Beweis stellen.

   Der Hauptsitz befindet sich in Hamburg. Ein großes Projektbüro 
unterhält nextevolution am Standort Berlin.

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