hauptsächlich von spezialisierten Investoren gekauft, weshalb sich die besten Ausgabepreise dann erzielen 
              lassen, wenn diese Finanzierungsinstrumente nur solchen Investoren angeboten werden. 
              Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Options- und/oder Wandelanleihen nicht 
              wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden. Der Marktwert ist nach anerkannten finanzmathematischen 
              Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der 
              jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird 
              der rechnerische Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null gehen, so dass den Aktionären durch den 
              Bezugsrechtsauschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Die Aktionäre haben 
              zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen 
              durch Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen 
              gewahrt. 
              Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gilt 
              nur für die Options- und/oder Wandelanleihen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag am 
              Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals anfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist 
              der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser 
              Ermächtigung bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder 
              -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum 
              Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
              veräußert worden sind. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen 
              Verwässerung ihrer Beteiligung. 
              Für die Errechnung des Wandlungs-/Optionspreises gibt die Ermächtigung die genauen Errechnungsgrundlagen 
              wieder. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang 
              mit der Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. - im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit 
              Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungsrechts - der Wandlung. 
              Der Wandlungs-/Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer 
              Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der der Schuldverschreibung zugrunde liegenden 
              Bedingungen wertwahrend angepasst, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs-/Optionsfrist z. B. das 
              Grundkapital erhöht und den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten kein Bezugsrecht in dem Umfang 
              eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts zustünde. 
              Die Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen kann auch gegen Sachleistung erfolgen, sofern dies im 
              Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
              Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Wert der Sachleistung in einem 
              angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden 
              theoretischen Marktwert der Options- und/oder Wandelanleihen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, die 
              begebene Anleihe gegen die Ausgabe einer Options- oder Wandelanleihe zurückzukaufen, gegebenenfalls mit 
              Pflichtwandeloption. Außerdem können Options- und/oder Wandelanleihen in geeigneten Einzelfällen als 
              Akquisitionswährung eingesetzt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
              Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So kann sich in Verhandlungen durchaus die 
              Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung nicht in Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die 
              Möglichkeit, Options- und/oder Wandelanleihen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen 
              Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende 
              Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern 
              liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen 
              Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats in jedem 
              Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder 
              Wandelanleihen mit Options- oder Wandelrechten gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
              machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
              liegt. 
              In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass die Gesellschaft 
              einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern einen 
              Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten 
              durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle 
              des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
              Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung 
              entspricht. Ferner kann ein variables Wandlungsverhältnis und/oder eine Bestimmung des Wandlungspreises 
              innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der 
              Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorgesehen werden. Schließlich können die Bedingungen der 
              Schuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht bzw. eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu 
              einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem 
              Wandlungs- oder Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen 
              Kündigung) den Inhabern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 
              Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. Dies 
              dient dazu, die Liquiditätsrisiken der Gesellschaft besser kontrollieren zu können. Das vorgesehene 
              bedingte Kapital dient dazu, die mit den Options- und/oder Wandelanleihen verbundenen Wandlungs- oder 
              Optionsrechte zu bedienen. Stattdessen können dazu auch eigene Aktien oder ein bestehendes genehmigtes 
              Kapital eingesetzt werden, sofern ein solches vorhanden und die Verwendung für diesen Zweck erlaubt ist. 
              Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
              8 AktG einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener 
              eigener Aktien und Kapitalherabsetzung 
                            Der Vorstand ist derzeit gemäß des Beschlusses der Hauptversammlung vom 20. April 2016 zu 
                            Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Diese 
                            Ermächtigung gilt bis zum 19. April 2021 und läuft somit aus. 
                            Um auch künftig die Möglichkeit zu haben, eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soll 
                            der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
                            Aktien ermächtigt werden. 
                            Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: 
                                          Die unter TOP 8 der Hauptversammlung vom 20. April 2016 beschlossene 
                            a)            Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben. 
                                          Der Vorstand wird mit Wirkung vom Ablauf des Tages der Hauptversammlung vom 
                                          11. März 2021 ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10 % des 
                                          zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls 
                            b)            dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der 
                                          vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck 

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)