Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. März 2026 das Grundkapital der 
                                          Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den 
                                          Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen 
                                          einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 17.577.969,00 (Genehmigtes 
                                          Kapital 2021/I) zu erhöhen. 
                                          Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
                                          jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
                                          Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: 
                                                                      für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des 
                                                        *             Bezugsverhältnisses ergeben, 
                                                                      sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen 
                                                                      erfolgt, um die neuen Aktien der Gesellschaft 
                                                                      Dritten oder Aktionären gegen Sacheinlage im 
                                                                      Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
                                                                      Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
                                                                      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
                                                        *             Unternehmen (einschließlich der Erhöhung 
                                                                      bestehenden Anteilsbesitzes), oder anderen 
                                                                      Wirtschaftsgütern, einschließlich Forderungen 
                                                                      gegen die Gesellschaft, gewerblichen 
                                                                      Schutzrechten, Immobilien, Erbbaurechten oder 
                                                                      sonstigen Sacheinlagen, anbieten zu können, 
                                                                      wenn die Aktien der Gesellschaft an einer 
                                                                      inländischen Börse gehandelt werden, die 
                                                                      Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des zum 
                                                                      Zeitpunkt der Eintragung des Genehmigten Kapitals 
                                                                      2021/I in das Handelsregister bestehenden 
                                                                      Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag 
                                                                      niedriger ist - 10 % des zum Zeitpunkt der 
                                                                      Ausgabe der neuen Aktien bestehenden 
                                                                      Grundkapitals nicht übersteigt und der 
                                                                      Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
                                                                      börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der 
                                                                      endgültigen Festlegung des Ausgabepreises durch 
                                                        *             den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet (§ 
                                                                      203 Abs. 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). 
                                                                      Sofern während der Laufzeit des Genehmigten 
                                                                      Kapitals 2021/I von anderen Ermächtigungen zur 
                                                                      Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der 
                                                                      Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die 
                                                                      den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen 
                            b)                                        oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und 
                                                                      dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 
                                                                      186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist 
                                                                      dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze 
                                                                      anzurechnen, 
                                                                      um bis zu 3.500.000 neue Aktien im Wege eines 
                                                                      öffentlichen Angebots und/oder im Wege der 
                                                                      Privatplatzierung im Ausland zu einem noch durch 
                                                                      den Vorstand festzulegenden Verkaufspreis, der 
                                                        *             der Zustimmung durch einen Beschluss des 
                                                                      Aufsichtsrats bedarf, anzubieten, verbunden mit 
                                                                      einer Einführung der Aktien der Gesellschaft zum 
                                                                      Handel an einer ausländischen Wertpapierbörse 
                                                                      (,Zweitnotiz'), 
                                                                      soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu dient, (i) 
                                                                      um neue Aktien Inhabern von 
                                                                      Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von 
                                                                      Wandelschuldverschreibungen, die von der 
                                                                      Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, in 
                                                                      dem Umfang anzubieten, wie sie ihnen nach 
                                                                      Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
                                                                      nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen, 
                                                        *             oder (ii) um Inhabern von 
                                                                      Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von 
6.                                                                    Wandelschuldverschreibungen, die von der 
                                                                      Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein 
                                                                      Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu 
                                                                      gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
                                                                      oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                                                                      Wandlungspflichten zustünde, und 
                                                                      zur Durchführung einer Aktiendividende (Scrip 
                                                                      Dividend), in deren Rahmen den Aktionären 
                                                        *             angeboten wird, ihren Dividendenanspruch 
                                                                      wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage 
                                                                      gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten 
                                                                      Kapital 2021/I in die Gesellschaft einzulegen. 

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhungen sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,

insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung

c) entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I oder

nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 10. März 2026 das Grundkapital der

Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den

Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen

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January 28, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)