erforderlich, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der 
                            Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG 
                            eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der 
                            Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der 
                            Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das 
                            zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht 
                            marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der 
                            Ungewissheit der Ausübung eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. mit 
                            zusätzlichem Aufwand verbunden. Bei Einräumung eines Bezugsrechts kann die Gesellschaft 
                            wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der 
                            Marktverhältnisse reagieren, was zu einer für die Gesellschaft ungünstigen 
                            Kapitalbeschaffung führen kann. Options- und/oder Wandelanleihen werden hauptsächlich von 
                            spezialisierten Investoren gekauft, weshalb sich die besten Ausgabepreise dann erzielen 
                            lassen, wenn diese Finanzierungsinstrumente nur solchen Investoren angeboten werden. 
                            Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Options- und/oder 
                            Wandelanleihen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden. Der Marktwert ist 
                            nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei 
                            seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den 
                            Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines 
                            Bezugsrechts praktisch gegen Null gehen, so dass den Aktionären durch den 
                            Bezugsrechtsauschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Die 
                            Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu 
                            annähernd gleichen Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch 
                            werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. 
                            Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 
                            Satz 4 AktG gilt nur für die Options- und/oder Wandelanleihen mit Rechten auf Aktien, auf 
                            die ein anteiliger Betrag am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des 
                            Grundkapitals anfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
                            Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am 
                            Grundkapital anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung 
                            bis zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
                            bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht 
                            und/oder -pflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung des 
                            Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 
                            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung 
                            des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind. Diese Anrechnung geschieht im Interesse 
                            der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. 
                            Für die Errechnung des Wandlungs-/Optionspreises gibt die Ermächtigung die genauen 
                            Errechnungsgrundlagen wieder. Anknüpfungspunkt ist hierbei jeweils der Börsenkurs der 
                            Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. 
                            - im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Verpflichtung zur Ausübung des 
                            Wandlungsrechts - der Wandlung. 
                            Der Wandlungs-/Optionspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer 
                            Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der der Schuldverschreibung zugrunde 
                            liegenden Bedingungen wertwahrend angepasst, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs-/ 
                            Optionsfrist z. B. das Grundkapital erhöht und den Inhabern von Wandlungs-/Optionsrechten 
                            kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs-/ 
                            Optionsrechts zustünde. 
                            Die Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen kann auch gegen Sachleistung erfolgen, 
                            sofern dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall ist der Vorstand 
                            ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                            sofern der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten 
                            finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Options- und/ 
                            oder Wandelanleihen steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, die begebene Anleihe gegen die 
                            Ausgabe einer Options- oder Wandelanleihe zurückzukaufen, gegebenenfalls mit 
                            Pflichtwandeloption. Außerdem können Options- und/oder Wandelanleihen in geeigneten 
                            Einzelfällen als Akquisitionswährung eingesetzt werden, beispielsweise im Zusammenhang mit 
                            dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So 
                            kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, die Gegenleistung nicht in 
                            Geld, sondern in anderer Form bereitzustellen. Die Möglichkeit, Options- und/oder 
                            Wandelanleihen als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im 
                            Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich 
                            bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen 
                            Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dies kann auch unter dem 
                            Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird mit 
                            Zustimmung des Aufsichtsrats in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der 
                            Ermächtigung zur Begebung von Options- und/oder Wandelanleihen mit Options- oder 
                            Wandelrechten gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird 
                            dies nur dann tun, wenn es im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
                            In den Anleihebedingungen kann - zur Erhöhung der Flexibilität - vorgesehen werden, dass 
                            die Gesellschaft einem Wandlungsberechtigten bzw. Optionsberechtigten nicht Aktien der 
                            Gesellschaft gewährt, sondern einen Geldbetrag zahlt, der für die Anzahl der anderenfalls 
                            zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der 
                            Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen 
                            funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 
                            letzten zehn Börsentage vor Erklärung der Wandlung bzw. Optionsausübung entspricht. Ferner 
                            kann ein variables Wandlungsverhältnis und/oder eine Bestimmung des Wandlungspreises 
                            innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der 
                            Aktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorgesehen werden. Schließlich 
                            können die Bedingungen der Schuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht bzw. eine 
                            Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der 
                            Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht 
                            verbundenen Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den 
                            Inhabern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen 

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)