Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
                                          werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                                          ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                                          Wandlungspflichten zustünde; 
                                          zur Durchführung einer Aktiendividende (Scrip Dividend), in deren Rahmen den 
                            f)            Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
                                          teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten 
                                          Kapital 2021/I in die Gesellschaft einzulegen. 

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhungen sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den

Ausgabebetrag, festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 3 der Satzung

entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I oder nach Ablauf der

Ermächtigungsfrist anzupassen.'

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gemäß

vorstehendem lit. a) nur zusammen mit der beschlossenen Schaffung des Genehmigten Kapitals

2021/I mit der entsprechenden Satzungsänderung gemäß vorstehendem lit. d) zur Eintragung in

e) das Handelsregister anzumelden mit der Maßgabe, dass die Aufhebung des bestehenden

genehmigten Kapitals nur in das Handelsregister eingetragen werden soll, wenn

sichergestellt ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss daran das Genehmigte

Kapital 2021/I in das Handelsregister eingetragen wird. 6.

Zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet der Vorstand gem. § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4

AktG wie folgt Bericht:


                            Zu TOP 6 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, anstelle des Genehmigten Kapitals 2020/I 
                            ein neues Genehmigtes Kapital 2021/I in Höhe von insgesamt EUR 16.039.752,00 zu schaffen, 
                            das bis zum 11. März 2026 ausgenutzt werden kann. Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
                            2021/I soll den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Jedoch soll der 
                            Gesellschaft die Möglichkeit erhalten bleiben, das Bezugsrecht in den sechs genannten 
                            Fällen ausschließen zu können: 
                            a) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im 
                            Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis 
                            dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würden 
                            insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der 
                            Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie 
                            Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch 
                            Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
                            b) Der Bezugsrechtsausschluss im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll dem 
                            Vorstand ermöglichen, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder 
                            Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) sowie 
                            Forderungen gegen die Gesellschaft und sonstige einlagefähige Wirtschaftsgüter gegen 
                            Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können sowie solche Aktien im Rahmen 
                            von Unternehmenszusammenschlüssen zu verwenden. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, sowohl 
                            neue Aktien der Gesellschaft einem Verkäufer als Gegenleistung für 
                            Unternehmensbeteiligungen oder für sonstige mit einem solchen Erwerbsvorhaben im 
                            Zusammenhang stehende einlagefähige Wirtschaftsgüter, einschließlich Forderungen gegen die 
                            Gesellschaft, anzubieten, als auch neue Aktien der Gesellschaft einem Gläubiger der 
                            Gesellschaft anstelle einer Barzahlung zur Befriedigung einer Forderung oder zum Erwerb 
                            sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter liquiditätsschonend anzubieten. 
                            Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung 
                            für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern Aktien oder eine Kombination aus Aktien und 
                            Geld. Im Wettbewerb um attraktive Akquisitionen können sich daher Vorteile ergeben, wenn 
                            einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Um 
                            von solchen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, muss die Gesellschaft 
                            erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen 
                            Sacheinlagen zu erhöhen. 
                            Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
                            oder Beteiligungen an Unternehmen, zur Erfüllung von Forderungen gegen die Gesellschaft 
                            oder zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Wirtschaftsgüter kann sich zudem gegenüber der 
                            Hingabe von Geld als die günstigere, liquiditätsschonende Finanzierungsform für die 
                            Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. 
                            Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf 
                            dem nationalen oder internationalen Markt kurzfristig und flexibel auf derartige Angebote 
                            reagieren. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
                            ob der Einsatz dieses Instruments notwendig ist und ob der Wert der neuen Aktien im 
                            angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Unternehmens, der zu erwerbenden 
                            Beteiligungen an einem Unternehmen oder der sonst zu erwerbenden Wirtschaftsgüter 
                            (einschließlich Forderungen) steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom 
                            Vorstand unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft 
                            festgelegt. 
                            c) Die Möglichkeit zum sogenannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 
                            Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen 
                            Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene 
                            Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand mit Zustimmung des 
                            Aufsichtsrats in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende 
                            Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine 
                            bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre 
                            erreicht. Der durch marktoffene Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag kann zu einem 
                            deutlich höheren Mittelzufluss führen als die Aktienplatzierung mit Bezugsrecht und damit 
                            zu einer größtmöglichen Stärkung der Eigenmittel. Durch den Verzicht auf die zeit- und 
                            kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf aus sich 
                            kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt und können zusätzlich neue 
                            Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. 
                            Für den Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Bareinlage wird aufgrund der 
                            Bindung des Platzierungspreises an den Börsenpreis, der nicht wesentlich unterschritten 
                            werden darf, ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht 
                            ausgeschlossenen Aktionäre verhindert und der Einflussverlust für die Aktionäre begrenzt. 
                            Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende 

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)