Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der 
                            *             Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes), oder anderen Wirtschaftsgütern, 
                                          einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, gewerblichen 
                                          Schutzrechten, Immobilien, Erbbaurechten oder sonstigen Sacheinlagen, 
                                          anbieten zu können, 
                                          wenn die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse gehandelt 
                                          werden, die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der 
                                          Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021/I in das Handelsregister bestehenden 
                                          Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
                                          Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht 
                                          übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
                                          börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                            *             Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 
                                          1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Sofern während der Laufzeit des 
                                          Genehmigten Kapitals 2021/I von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
                                          Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
              b)                          Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
                                          Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 
                                          3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 
                                          %-Grenze anzurechnen, 
                                          um bis zu 3.150.000 neue Aktien im Wege eines öffentlichen Angebots und/oder 
                                          im Wege der Privatplatzierung im Ausland zu einem noch durch den Vorstand 
                                          festzulegenden Verkaufspreis, der der Zustimmung durch einen Beschluss des 
                            *             Aufsichtsrates bedarf, anzubieten, verbunden mit einer Einführung der Aktien 
                                          der Gesellschaft zum Handel an einer ausländischen Wertpapierbörse 
                                          (,Zweitnotiz'), 
                                          soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu dient, (i) um neue Aktien Inhabern von 
                                          Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, 
                                          die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, in dem Umfang 
                                          anzubieten, wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                                          bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen, oder (ii) um Inhabern 
                            *             von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von 
                                          Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder 
                                          werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es 
                                          ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                                          Wandlungspflichten zustünde, und 
                                          zur Durchführung einer Aktiendividende (Scrip Dividend), in deren Rahmen den 
                            *             Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder 
                                          teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten 
                                          Kapital 2021/I in die Gesellschaft einzulegen. 

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhungen sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den

Ausgabebetrag, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung entsprechend der

c) jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021/I oder nach Ablauf der

Ermächtigungsfrist anzupassen.

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 11. März 2026 das Grundkapital der Gesellschaft

mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender

nennwertloser Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um bis zu

insgesamt EUR 16.039.752,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I).

Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch

berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:


                            a)            um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                          um die neuen Aktien der Gesellschaft gegen Sacheinlage bei 
                                          Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, 
                                          Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der 
                            b)            Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) oder anderen Wirtschaftsgütern, 
                                          einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft, gewerblichen 
                                          Schutzrechten, Immobilien, Erbbaurechten oder sonstigen Sacheinlagen, 
                                          anbieten zu können; 
                                          wenn die Aktien der Gesellschaft an einer inländischen Börse gehandelt 
                                          werden, die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des zum Zeitpunkt der 
                                          Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021/I in das Handelsregister bestehenden 
                                          Grundkapitals oder - sofern dieser Betrag niedriger ist - 10 % des zum 
                                          Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht 
                                          übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits 
                                          börsengehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
                            c)            Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet (§ 203 Abs. 
                                          1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Sofern während der Laufzeit des 
                                          Genehmigten Kapitals 2021/I von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
                                          Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den 
                                          Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
              d)                          Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 
                                          3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 
                                          %-Grenze anzurechnen; 
                                          um bis zu 3.150.000 neue Aktien im Wege eines öffentlichen Angebots und/oder 
                                          im Wege der Privatplatzierung im Ausland zu einem noch durch den Vorstand 
                                          festzulegenden Verkaufspreis, der der Zustimmung durch einen Beschluss des 
                            d)            Aufsichtsrates bedarf, anzubieten, verbunden mit einer Einführung der Aktien 
                                          der Gesellschaft zum Handel an einer ausländischen Wertpapierbörse 
                                          (,Zweitnotiz'); 
                                          soweit der Bezugsrechtsausschluss dazu dient, (i) um neue Aktien Inhabern von 
                                          Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen, 
                                          die von der Gesellschaft ausgegeben wurden oder werden, in dem Umfang 
                                          anzubieten, wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte 
                                          bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen, oder (ii) um Inhabern 
                            e)            von Optionsschuldverschreibungen oder Gläubigern von 

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)