Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            § 14 der Satzung wird geändert und um neu angefügte Abs. (4), (5) und Abs. (6) wie folgt 
                            ergänzt: 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an 
                                          der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer 
                            (4)           Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, 
                                          Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu 
                                          treffen, die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht. 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der 
              1.            (5)           Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand, 
                                          die er mit der Einberufung bekannt macht. 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der 
                                          Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen 
                                          Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz 
                            (6)           oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können 
                                          (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang 
                                          und Verfahren der Online-Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen, 
                                          die er mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt macht. 

§ 17 der Satzung wird in Abs. 2 geändert (wobei dessen Satz 1 unverändert bleibt und

dessen Satz 2 ersatzlos gestrichen wird) sowie um einen neu angefügten Abs. (5) ergänzt;

die neuen Absätze (2) und (5) lauten wie folgt:


                            (2)           Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf 
                                          der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung. 
                                          Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter 
                                          die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung 
                                          ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen die Gesellschaft eine solche 
                            (5)           auch den Aktionären ermöglicht und (a) ein wichtiger Grund (beispielsweise 
                                          eine staatliche Reise- oder Teilnahmebeschränkung aus Gründen des 
                                          Infektionsschutzes) gegeben ist oder (b) aufgrund ihres Dienst- oder 
9.                                        Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit 
                                          erheblichem Aufwand möglich ist. 

Die derzeit geltende Satzung hat in § 14 den nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:


                            § 14 Einberufung der Hauptversammlung 
                                          Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat 
                            (1)           einberufen. 
                            (2)           Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlichen Frist einzuberufen. 
 
                                          Der Vorstand ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor der 
                                          Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft zu 
                            (3)           erteilen. Die Auskünfte müssen gegebenenfalls dort mindestens 7 Tage vor 
                                          Beginn der Hauptversammlung und bis zum Ende der Hauptversammlung verfügbar 
                                          und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich sein. 

Die derzeit geltende Satzung hat in § 17 den nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:


                            § 17 Vorsitz 
                                          Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, 
                            (1)           im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat zu 
                                          bestimmendes Mitglied. 
                                          Der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Ablauf 
                                          der Hauptversammlung, insbesondere Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung. 
                            (2)           Der Versammlungsleiter ist dazu ermächtigt vorzusehen, die Bild- und 
                                          Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. 
                                          Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht für den 
                            (3)           ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für 
                                          einzelne Redner angemessen zu beschränken. 
                                          Der Versammlungsleiter ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der 
                            (4)           Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen 
                                          Rahmen für den ganzen Versammlungsverlauf oder für einzelne 
                                          Tagesordnungspunkte zu setzen. 

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/2021 10. Der Aufsichtsrat schlägt auf Vorschlag seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers

GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Stuttgart, zum

Abschlussprüfer der Bertrandt Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020/2021 zu

wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005 /909/EG der Kommission).

Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7:

Zu Tagesordnungspunkt 7 erstatten wir zu dem vorgesehenen Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Erhöhung des Grundkapitals:

Die bislang in § 5 Abs. 8 der Satzung enthaltene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung über 4.000.000,00 EUR endet am 31. Januar 2022. Diese Möglichkeit der Gesellschaft, sich durch Ausgabe neuer Aktien am Kapitalmarkt zu refinanzieren oder durch Sacheinlage andere Unternehmen zu erwerben, entfällt durch Zeitablauf voraussichtlich vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022.

Im Unternehmensinteresse soll daher durch den Beschluss zu Punkt 7 der Tagesordnung ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 4.000.000,00 EUR geschaffen werden. Um dem Vorstand der Gesellschaft auch in zeitlicher Hinsicht die volle Flexibilität zur Nutzung der Ermächtigungsgrundlage einzuräumen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung in § 5 Abs. 8 der Satzung aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 31. Januar 2026 zu ersetzen. Der Vorstand der Gesellschaft soll hierdurch ermächtigt werden, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 4.000.000,00 EUR durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich sogenannter gemischter Sacheinlagen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2021).

Hierdurch bleibt der Vorstand in einem angemessenen Rahmen in der Lage, auch über den 31. Januar 2022 hinaus die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen und kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen zu reagieren. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Gängige Anlässe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis die Finanzierung von Beteiligungserwerben sowie auch die Durchführung einer sogenannten Aktiendividende zu flexiblen Bedingungen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen.

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January 19, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)