I Allgemeines

Mit der Verlautbarung soll die aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt werden.

Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2012 beschlossen, zum SEPA-Begleitgesetz*) den Vermittlungsausschuss anzurufen. Mit einem Ergebnis wird erst im Frühjahr 2013 gerechnet. Diese Verzögerung im Gesetzgebungsprozess betrifft auch die im SEPA-Begleitgesetz enthaltene Gesetzesänderung zur Verlängerung der Übergangsfrist für die Bedeckung der nicht festgelegten Rückstellung für Beitragsrückerstattung im sonstigen gebundenen Vermögen.

Gemäß Artikel 6 § 3 KredSanG ist der § 54 Absatz 5 VAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung, der nicht zum Mindestumfang des Sicherungsvermögens gehört, erst ab dem 31. Dezember 2012 bei der Berechnung des Umfangs des sonstigen gebundenen Vermögens zu berücksichtigen ist. Diese Übergangsregelung sollte durch das SEPA-Begleitgesetz über den 31. Dezember 2012 hinaus bis Ende 2014 verlängert werden. Durch die Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren ist die Fristverlängerung noch nicht in Kraft getreten.

II Aktuelle Lage und aufsichtsrechtliche Handhabung

Die Versicherungsunternehmen wären nunmehr verpflichtet, die nicht festgelegten Rückstellungen für Beitragsrückerstattung dem sonstigen gebundenen Vermögen zuzurechnen und dementsprechend zum Teil massive Portfolioumstrukturierungen vorzunehmen.

Die Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren und die mit ihr einhergehenden Folgen waren nicht vorhersehbar und ein Auslaufen der Übergangsregelung zum jetzigen Zeitpunkt ist von Seiten der BaFin nicht wünschenswert. Die BaFin wird daher bis auf Weiteres die Nichtbeachtung der ab dem 31. Dezember 2012 geltenden Verpflichtung zur Bedeckung der nicht festgelegten Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Aufsichtsprozess bis zum Abschluss des SEPA-Gesetzgebungsprozesses nicht beanstanden.

*) Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009.

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